Zwischenstaaatliche Vereinbarung
VermG § 11 c
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Zwischenstaaatliche Vereinbarung; Eigentumsverzicht; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Schwedenabkommen
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. § 11 c VermG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
2. Das Abkommen der DDR mit dem Königreich Schweden vom 24. Oktober 1986 hat dem Verlust des Eigentums an darunter fallenden Vermögenswerten zur Folge.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Entscheidung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern. Entgegen der Meinung der weiteren Beschwerde wird die Beschwerdeführerin durch die Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts gemäß § 11 c VermG im Grundbuch nicht in ihrem Eigentumsrecht verletzt. Die Beschwerdeführerin kann sich nämlich auf Artikel 14 Grundgesetz nicht berufen, weil sie ihr Eigentum durch das Abkommen der DDR mit dem Königreich Schweden - dessen Staatsbürgerin sie bei Unterzeichnung des Abkommens war - verloren hatte (vgl. Kröger in Fieberg u. a., Kommentar zum VermG, § 11 a Rdn. 10 u. 15; Brettholle/Köhler-Apel in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 1 VermG, Rdn. 163).
Dieses Abkommen, das völkerrechtlich wirksam zustandegekommen und in innerstaatliches Recht transformiert worden ist (vgl. Kröger, a. a. O., Rdn. 14), enthält einen Eigentumsverzicht des schwedischen Staates auf Eigentum seiner Staatsangehörigen im fremden Staat, der nicht an Artikel 14 Grundgesetz gemessen werden kann (vgl. BVerfGE 84, 90, 123 f.). Allenfalls könnte aus Art. 3 Abs. 1 GG die Verpflichtung des Bundesgesetzgebers folgen, für Eigentumsverluste aufgrund des genannten Abkommens eine Ausgleichsregelung zu treffen. Doch ließe eine solche Pflicht die Regelung des § 11 c VermG in ihrer verfassungsrechtlichen Wirksamkeit unberührt, zumal es dem Gesetzgeber gestattet ist, bis zum Inkrafttreten einer solchen Regelung Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die den Verlust seiner Rechtsposition durch Verfügungen des eingetragenen Eigentümers verhindern. Gerade diesem Zweck dient die Bestimmung des § 11 c VermG; denn sie verhindert den gutgläubigen Erwerb des eingetragenen Rechts. Daß diese vorläufige Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, liegt auf der Hand. Es kann dahinstehen, ob das Abkommen des Königreichs Schweden mit der DDR, soweit es die Frage der Entschädigungsleistung betrifft, den allgemein geltenden Regeln des Völkerrechts zur Höhe der Entschädigungsleistung entspricht oder nicht. Es besteht entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde keine einheitliche Auffassung im Völkerrecht über die Höhe der bei Enteignungen zu zahlenden Entschädigung (vgl. Ipsen, Völkerrecht, 3. Aufl. S. 614-617). Die Ermittlung des angemessenen Betrages war infolge der Reglementierung des Bodenverkehrs in der DDR und eines fehlenden Marktes auch kaum möglich. Selbst die Annahme eines allgemein geltenden völkerrechtlichen Satzes, daß Enteignungen nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen dürften, wie dies die westliche Völkerrechtslehre vertritt (vgl. Ipsen, a. a. O. S. 614), würde daher die Wirksamkeit der zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht berühren. Entscheidend ist jedoch, daß der wirksame Eigentumsverzicht des Königreiches Schweden auf Eigentum seiner Staatsbürger gegenüber der DDR allenfalls Ansprüche der Beschwerdeführerin gegen den schwedischen Staat begründen könnte (vgl. Brettholle/Köhler-Apel, a. a. O. Rdn. 163; Kröger in Fieberg a. a. O. Rdn. 10).
Ist demnach von der Vereinbarkeit des § 11 c VermG auszugehen, so war das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen befugt, die Eintragung eines Vorbehalts im Grundbuch zu beantragen und hatte das Grundbuchamt diesem Ersuchen zu entsprechen (§ 38 GBO).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Wir werden uns in Heft 1/1995 eingehend mit den Globalentschädigungsabkommen der DDR beschäftigen.