Zwischenablesung
MHG § 4; BGB § 535; HeizkV § 7
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Zwischenablesung; Kosten; Heizkostenverteiler
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Kosten der Zwischenablesung gehören zu denen der Verbrauchserfassung nach § 7 Abs. 2 HeizkV und sind, da sie nutzerbezogen ermittelt werden können, grundsätzlich vom ausziehenden Mieter zu tragen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag in § 7 Nr. VI die Kostentragungspflicht für die Zwischenablesung dem Mieter überbürdet. Dies ist auch zulässig. Zwar ist umstritten, ob beim Auszug des Mieters während der Verbrauchsperiode - so auch hier - die Kosten der Zwischenablesung von dem ausziehenden Mieter, vom ausziehenden und neuen Mieter anteilig, von allen Mietern oder vom Vermieter zu tragen sind. Nach Auffassung des Gerichts zählen die Kosten der Zwischenablesung zu denen der Verbrauchserfassung nach § 7 Abs. 2 HeizkV. Da sie nutzerbezogen ermittelt werden können, sind sie grundsätzlich vom ausziehenden Mieter zu tragen und nicht über die Gesamtabrechnung allen Mietern aufzuerlegen (vgl. Sternel, MietR aktuell, 3. Aufl., Nr. 836). Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Vermieter Anlaß zur Vertragsbeendigung gegeben hätte. In diesem Fall könnte der Mieter den Ersatz dieser Kosten als Schadensersatz verlangen und ihrer Geltendmachung durch den Vermieter mit der Arglisteinrede begegnen (vgl. Sternel, a. a. O.).