Zwingende Verbindung doppelter Anfechtungsklagen
WEG § 47
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zwei gegen denselben Beschluss der Wohnungseigentümer gerichtete Anfechtungsklagen müssen zwingend - gegebenenfalls auch noch in der Berufungsinstanz oder instanzenübergreifend - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden.
2. Unterbleibt die Verbindung, so kann jeder Kläger auch in dem Parallelverfahren Rechtsmittel gegen ein die Klage abweisendes Urteil einlegen; wird die Entscheidung in einem der Verfahren rechtskräftig, hat dies die Unzulässigkeit der zweiten Klage zur Folge.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung am 26. Januar 2009 lehnten die Wohnungseigentümer mehrheitlich einen Beschluss ab, wonach die für den Austausch von Fenstern entstehenden Kosten jeweils den Wohnungseigentümern auferlegt werden sollten, deren Sondereigentumseinheiten die Fenster zuzuordnen waren. Gegen diesen ablehnenden Beschluss wendet sich der Kl. mit der Beschlussmängelklage und beantragt ferner, die Bekl. zur Zustimmung zu einem entsprechenden Beschluss zu verurteilen.
2 In einem Parallelverfahren hatten andere Wohnungseigentümer denselben Beschluss angefochten. Diese Klage wies das Amtsgericht mit Urteil vom 13. August 2009 ab. Nachdem die Berufung der Kl. in jenem Verfahren erfolglos war, wurde das Urteil rechtskräftig.
3 In dem hiesigen Rechtsstreit hat das Amtsgericht die Klage ebenfalls mit Urteil vom 13. August 2009 abgewiesen. Die Berufung des Kl. ist erfolglos gewesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Bekl. beantragen, verfolgt er seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 4 Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, weil ihr die Rechtskraft des in dem Parallelverfahren ergangenen Urteils vom 13. August 2009 entgegenstehe. Der Streitgegenstand sei identisch. Die Rechtskraft erstrecke sich auf den Kl., der in dem Parallelverfahren Bekl. gewesen sei. Dass die in § 47 WEG vorgesehene Verbindung der Verfahren unterblieben sei, stehe dem Eintritt der Rechtskraft nicht entgegen. Dem Kl. sei es möglich gewesen, den Kl. in dem Parallelverfahren als Nebenintervenient beizutreten, um seine Argumente zu Gehör zu bringen.
II. 5 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.
6 1. Im Hinblick auf den Antrag, den Beschluss vom 26. Januar 2009 für nichtig, hilfsweise für ungültig zu erklären, sieht das Berufungsgericht die Klage zu Recht als unzulässig an. Einer Sachentscheidung steht die Rechtskraft des in dem Parallelverfahren ergangenen Urteils entgegen.
7 a) Beide Verfahren wurden zwischen denselben Parteien geführt, wenn auch in unterschiedlichen Parteirollen. Weil der Kl. in dem Parallelverfahren auf der Seite der übrigen Wohnungseigentümer Bekl. war, ist in subjektiver Hinsicht Rechtskraftwirkung eingetreten (§ 325 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch in materieller Hinsicht, weil der Streitgegenstand identisch ist (§ 322 Abs. 1 ZPO).
8 b) Dem Einwand der Rechtskraft steht nicht entgegen, dass die Klage in dem Parallelverfahren nicht auf die Nichtigkeit des Beschlusses gestützt war. Denn Nichtigkeits- und Anfechtungsklage haben denselben Streitgegenstand, was der Gesetzgeber in den gesetzlichen Regelungen der §§ 46 Abs. 2, 47 Satz 1 und 48 Abs. 4 WEG zum Ausdruck gebracht hat (Senat, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 20 ff. = GE 2009, 1558; Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 175/10, GE 2011, 961 ff.; NJW-RR 2011, 1232 Rn. 9 jeweils m.w.N.). Aus diesem Grund sind im Rahmen der Anfechtungsklage auch Gründe für die Nichtigkeit von Amts wegen zu prüfen. Ob einzelne Gründe, die zur Nichtigkeit oder zur Anfechtbarkeit führen könnten, tatsächlich geltend gemacht und geprüft worden sind, ist für den Eintritt der Rechtskraft unerheblich.
9 c) Entgegen der Ansicht des Kl. führt die unterbliebene Verbindung der Verfahren nicht zu einem anderen Ergebnis.
10 aa) Richtig ist allerdings, dass die Verbindung zwingend erforderlich war. Sie hätte auch noch in zweiter Instanz (Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 47 Rn. 8; Suilmann in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 47 Rn. 8; MünchKommBGB/Engelhardt, 5. Aufl., § 47 WEG Rn. 3) und sogar instanzenübergreifend erfolgen müssen (so zu Recht Klein, aaO.; a.A. Timme/Elzer, WEG, § 47 Rn. 3). Weil sie rechtsfehlerhaft unterblieb, ist die Beschlussmängelklage in dem Parallelverfahren möglicherweise anders geführt worden, als es der Kl. für richtig hält. Verfahrensrechtlich hätte er dies allein dadurch verhindern können, dass er die von Amts wegen vorzunehmende Verbindung anregte. Denn ein Parteiwechsel in dem Parallelverfahren wäre nur im allseitigen Einverständnis zulässig gewesen (so zu Recht Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 46 Rn. 65). Auch hätte er in jenem Verfahren nicht - wie das Berufungsgericht gemeint hat - auf der Kl.seite als Nebenintervenient beitreten können. § 66 Abs. 1 ZPO setzt nämlich voraus, dass der Rechtsstreit zwischen anderen Parteien geführt wird. Daran fehlt es hier, weil der Kl. in dem Parallelverfahren Bekl. war. Nur dann, wenn die Verbindung erfolgt ist, sieht § 47 Satz 2 WEG vor, dass die Kl. der selbständigen Verfahren fortan als Streitgenossen anzusehen sind, um auf diese Weise den durch die Verbindung erforderlichen Wechsel der Parteirolle in dem jeweils anderen Prozess zu bewirken (BT-Drucks. 16/887, S. 39). Soweit sich dem Senatsurteil vom 27. März 2009 entnehmen lässt, dass eine streitgenössische Nebenintervention einzelner beklagter Wohnungseigentümer auf der Kl.seite möglich sei (V ZR 196/08, NJW 2009, 2132 Rn. 21 a. E.; GE 2008, 982), hält der Senat daran nicht fest.
11 bb) Die unterbliebene Verbindung rechtfertigt jedoch keine Durchbrechung der Rechtskraft.
12 (1) Eine Durchbrechung der Rechtskraft kommt abgesehen von dem Sonderfall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nur unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen in Betracht. Dass der Kl. an das Ergebnis des Parallelverfahrens gebunden ist, ist im Interesse der Rechtssicherheit nach einhelliger Meinung jedenfalls dann hinzunehmen, wenn wie hier in dem Parallelverfahren eine Sachprüfung stattgefunden hat (BayObLG, ZMR 2004, 604; OLG München, ZMR 2007, 396; MünchKommBGB/Engelhardt, 5. Aufl., § 47 WEG Rn. 3; Then in Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 47 Rn. 3; Suilmann in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 47 Rn. 10; Timme/Elzer, WEG, § 47 Rn. 11 f.).
13 (2) Für eine Ausnahme besteht kein Anlass, weil der Kl. wenngleich als Bekl. Partei des Parallelverfahrens war. Aus diesem Grund ist sein Verfahrensgrundrecht auf Wahrung rechtlichen Gehörs nicht verletzt worden; es ist nicht richtig, wenn das Berufungsgericht meint, es sei „faktisch keine Beteiligung" erfolgt, und die Revision ausführt, er habe „tatenlos zusehen" müssen, wie das Parallelverfahren rechtskräftig wurde. Der Kl. hätte auch noch in zweiter Instanz die Verbindung der Verfahren anregen können. Auch hätte ihm offen gestanden, selbst in dem Parallelverfahren Berufung einzulegen und zugleich die Verbindung mit dem von ihm geführten Verfahren anzuregen, um den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern (vgl. Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 47 Rn. 8). Entgegen der Auffassung der Revision wäre er trotz seines Obsiegens in dem Parallelverfahren beschwert gewesen. Er hätte nämlich so gestellt werden müssen, als wäre das Verfahren ordnungsgemäß geführt worden; wäre die Verbindung verfahrensfehlerfrei in erster Instanz erfolgt, hätte er die Parteirolle gewechselt und wäre aus diesem Grund bereits in erster Instanz unterlegene Partei gewesen.
14 2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht dagegen, die Rechtskraft des in dem Parallelverfahren ergangenen Urteils vom 13. August 2009 erstrecke sich auch auf den Antrag, mit dem der Kl. die Bekl. zur Zustimmung zu der begehrten Beschlussfassung verurteilen lassen will.
15 a) Ein entsprechender Antrag ist in dem Parallelverfahren nicht gestellt worden; dort ist nur der Negativbeschluss angefochten worden. Weil es sich um unterschiedliche Anträge mit unterschiedlicher Zielrichtung handelt, fehlt es an der Identität des Streitgegenstands. Der infolge der rechtskräftigen Entscheidung in dem Parallelverfahren bestandskräftige Negativbeschluss vom 26. Januar 2009 entfaltet keine Sperrwirkung für eine erneute Beschlussfassung über den gleichen Gegenstand (Senat, Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 51; GE 2002, 1497). Demzufolge schließt das rechtskräftige Urteil in dem Anfechtungsprozess eine spätere Gestaltungsklage nicht aus.
16 b) Insoweit erweist sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561).
17 Allerdings ist der derzeit auf Zustimmung zu einem bestimmten Beschluss gerichtete Antrag unzulässig. Denn ein einzelner Wohnungseigentümer muss seinen Anspruch gemäß § 21 Abs. 4 WEG grundsätzlich im Wege der Gestaltungsklage gemäß § 21 Abs. 8 WEG verfolgen und den Antrag auf abändernde Beschlussfassung durch gerichtliche Entscheidung richten (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 21; GE 2010, 552; Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 174/09, BGHZ 186, 34 Rn. 12). Da dieser Punkt in den Tatsacheninstanzen keine Rolle gespielt hat, eine Umdeutung des Klageantrags aber nicht in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2003 - V ZB 21/03, BGHZ 156, 192, 204 f.; Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 174/09, BGHZ 186, 34 Rn. 12), muss die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, um dem Kl. Gelegenheit zu geben, seinen Antrag anzupassen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
III. 18 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
19 Die Wohnungseigentümer können gemäß § 16 Abs. 4 WEG mit qualifizierter Mehrheit beschließen, dass die Kosten für einen Fensteraustausch abweichend von dem gesetzlichen Maßstab des § 16 Abs. 2 WEG jeweils von den Wohnungseigentümern zu tragen sind, deren Sondereigentum die Fenster zuzuordnen sind (Becker in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 16 Rn. 125 m.w.N.; Jennißen in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 16 Rn. 64; Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 16 Rn. 62). Das setzt allerdings voraus, dass sie nur einen Einzelfall, also die Kosten für eine bestimmte Maßnahme regeln; unzulässig wäre eine abstrakte Kostenregelung für künftige Maßnahmen (BT-Drucks. 16/887, S. 24; Becker in Bärmann, aaO., Rn. 116), die demzufolge auch ein einzelner Wohnungseigentümer nicht gemäß § 16 Abs. 4 WEG beanspruchen kann. Eine generelle Kostenregelung könnte er nur gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG herbeiführen. Das Berufungsgericht wird zunächst überprüfen müssen, wie das Begehren des Kl. - das er gegebenenfalls klarstellen kann - zu verstehen ist (vgl. § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
20 Sofern eine Einzelfallregelung Klageziel ist, setzt nach der Rechtsprechung des Senats auch der Anspruch gemäß § 16 Abs. 4 WEG voraus, dass die Voraussetzungen von § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG gegeben sind. Es reicht nicht aus, dass die beanspruchte Kostenverteilung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht; vielmehr ist erforderlich, dass ein Festhalten an dem gesetzlichen Kostenverteilungsmaßstab aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint (Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 27 ff.). Die danach erforderliche Abwägung hat das Berufungsgericht anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zwei gegen denselben Beschluss der Wohnungseigentümer gerichtete Anfechtungsklagen müssen zwingend – unter Umständen auch in der Berufungsinstanz – zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden. Geschieht das nicht, macht das erste rechtskräftige Urteil die zweite Klage unzulässig.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Beschluss vom 26. Januar 2009 lehnte die Eigentümermehrheit den Beschlussantrag ab, wonach die für den Austausch von Fenstern entstehenden Kosten jeweils den Wohnungseigentümern auferlegt werden sollten, zu deren Sondereigentumseinheiten die Fenster gehören. Gegen diesen Negativbeschluss wurden zwei verschiedene Anfechtungsklagen eingereicht, die jedoch nicht verbunden worden sind. Mit zwei Urteilen vom 13. August 2009 wies das AG die Anfechtungsklagen ab. Nachdem die Berufung der Kläger in einem Verfahren erfolglos war, wurde dieses Urteil rechtskräftig. Auch in dem verbliebenen Verfahren, in dem es neben der Anfechtung des Negativbeschlusses auch um einen entsprechenden Verpflichtungsantrag geht, wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen, jedoch die Revision an den BGH zugelassen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit einem Teilerfolg! Nach der Rechtskraft im ersten Parallelprozess ist die Anfechtungsklage im zweiten Parallelprozess unzulässig geworden. Denn auch der Kläger im zweiten Prozess war an dem ersten Prozess notwendigerweise (wenn auch auf der Beklagtenseite) beteiligt und muss die dort eingetretene Rechtskraft gegen sich gelten lassen. Er hätte bereits in dem ersten Prozess auf eine Verbindung beider Anfechtungsklagen hinwirken müssen. Übrig bleibt jedoch der Verpflichtungsantrag auf Ersetzung der mehrheitlich abgelehnten Kostenregelung, über die das LG nach Zurückverweisung nunmehr noch entscheiden muss. Der bestandskräftig gewordene Negativbeschluss entfaltet keine Sperrwirkung für eine erneute Beschlussfassung über den gleichen Gegenstand (BGHZ 152, 46 = GE 2002, 1497).
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
1. Von Bedeutung ist zunächst, dass die Rechtskraft des abweisenden Urteils ebenso wie die Bestandskraft eines Negativbeschlusses eine erneute Beschlussfassung über denselben Beschlussgegenstand nicht ausschließt. Der erneute Beschluss kann selbstverständlich wieder einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden.
2. Darüber hinaus enthält das Urteil eine Reihe von Weisungen für das Verfahren, wenn parallele Anfechtungsprozesse über einen und denselben Eigentümerbeschluss entgegen der zwingenden Regelung § 47 WEG nicht verbunden, sondern getrennt weiterverfolgt werden. Die Verbindung beider Prozesse hätte auch noch in zweiter Instanz erfolgen können und müssen, und zwar selbst wenn der eine Prozess noch in erster Instanz anhängig ist. Wenn die Verbindung nach § 47 Satz 2 WEG erfolgt, sind die Kläger der ursprünglich selbständigen Verfahren fortan als Streitgenossen anzusehen, selbst wenn sie teilweise zunächst auf der Beklagtenseite standen, damit also für sie ein Wechsel der Parteirolle verbunden ist: Praktisch wechseln die Beklagten des ersten Prozesses, die den zweiten Prozess eingeleitet haben, auf die Klägerseite.
3. Ausdrücklich nimmt der BGH Abstand von seinem Urteil vom 27. März 2009 (V ZR 196/08, GE 2009, 982 = NJW 2009, 2132), wonach eine streitgenössische Nebenintervention einzelner beklagter Wohnungseigentümer auf der Klägerseite möglich sein soll. Da jeder Anfechtungskläger die Möglichkeit hat, für die Verbindung zu sorgen, besteht keine Notwendigkeit, ausnahmsweise die Rechtskraft des ersten Urteils zu durchbrechen.
4. Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt betrifft den Verpflichtungsantrag, der in dem zweiten Prozess zusätzlich gestellt worden ist und der eine Fortsetzung des zweiten Prozesses nach Zurückverweisung an das LG zur Folge hat. Der auf Zustimmung zu einer bestimmten Kostenregelung gerichtete Antrag ist allerdings unzulässig und kann auch nicht umgedeutet werden. Jedoch muss der Kläger seinen Anspruch im Wege der Gestaltungsklage gemäß § 21 Abs. 8 WEG verfolgen und seinen Antrag auf abändernde Beschlussfassung durch gerichtliche Entscheidung richten (BGH, GE 2010, 552 und GE 2010, 1173). Der allgemeine Verpflichtungsantrag nach § 21 Abs. 4 WEG reicht hier nicht aus. Die vom verbliebenen Anfechtungskläger verfolgte Gestaltungsklage betreffend die Kostenverteilung für die Außenfenster ist einmal im Rahmen des § 16 Abs. 4 WEG (doppelt qualifizierte Mehrheit!) anzusiedeln, hat aber zusätzlich die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG zu beachten: Es reicht nicht aus, dass die erstrebte Kostenverteilung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht; erforderlich ist vielmehr, dass ein Festhalten am gesetzlichen Kostenverteilungsmaßstab aus schwerwiegenden Gründen unbillig erscheint (BGH, GE 2010, 552). Die danach erforderliche Abwägung hat das Berufungsgericht anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
5. Ergebnis: Die Unzulässigkeit der zweiten Klage gegen den Negativbeschluss spielt keine Rolle für die gewünschte Änderung der Kostenverteilung. Deshalb stellt sich die Frage, weshalb Rechtsprechung und Praxis überhaupt so hartnäckig an der möglichen Anfechtung eines Negativbeschlusses festhalten. Die Bestandskraft hat keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der Verpflichtungs- bzw. Gestaltungsklage hinsichtlich einer positiven Beschlussfassung. Wichtig ist nur, dass überhaupt eine Vorbefassung der Versammlung mit dem erstrebten Beschlussgegenstand stattgefunden hat.