Zweitbeschluss über Sonderumlage
WEG § 28
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage als Ergänzung des Wirtschaftsplans kann bei Zweifeln an seiner Wirksamkeit durch einen Zweitbeschluss ersetzt werden.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Bekl. ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft, in deren Anlage ein Hotel betrieben wird. In der Eigentümerversammlung vom 5. Mai 2007 wurde beschlossen, eine Sonderumlage für Brandschutzmaßnahmen zu erheben. Am 17. Mai 2008 wurde ein Beschluss über die Erhebung einer weiteren Sonderumlage für die Sanierung der Hotelküche gefasst. Beide Maßnahmen wurden vor dem Jahr 2009 durchgeführt. Eine gegen den Kl. gerichtete Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung des auf seine Wohneinheit entfallenden Anteils wies das Landgericht in einem Vorprozess mit (rechtskräftigem) Urteil vom 4. Februar 2010 ab, weil es die beiden Beschlüsse über die Erhebung der Sonderumlagen wegen mangelnder Bestimmtheit als nichtig ansah; die Kosten erlegte es der Wohnungseigentümergemeinschaft auf.
2 In der Eigentümerversammlung vom 1. Mai 2010 wurden im Hinblick auf die Entscheidung des Landgerichts vom 4. Februar 2010 erneut Beschlüsse über die Erhebung der Sonderumlagen für die Brandschutzmaßnahmen (TOP 13) und für die Küchensanierung (TOP 14) jeweils auf der Basis der Miteigentumsanteile gefasst. Die unter anderem gegen die genannten Beschlüsse gerichtete Anfechtungsklage des hiesigen Bekl. ist Gegenstand des Verfahrens V ZR 168/13 (GE 2014, 811).
3 In dem hiesigen Verfahren verlangt die Kl. Zahlung der auf den Bekl. entfallenden Anteile an den Sonderumlagen nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Klage hat vor dem Amtsgericht Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Bekl. hat das Landgericht - soweit von Interesse - die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision will die Kl. die Zurückweisung der Berufung erreichen. Der Bekl. beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 4 Das Berufungsgericht sieht die Beschlüsse über die Sonderumlagen (TOP 13 und 14) als nichtig an, weil keine Beschlusskompetenz bestehe, für abgerechnete und bereits bezahlte Maßnahmen eine Sonderumlage zu beschließen; insoweit könne eine Zahlungspflicht nur durch die Jahreseinzelabrechnung begründet werden, woran es hier fehle.
5 II. Die Revision hat Erfolg. Die zu TOP 13 und 14 gefassten Beschlüsse, die die Erhebung von Sonderumlagen betreffen, sind nicht - wie es das Berufungsgericht annimmt - nichtig; die Wohnungseigentümer waren befugt, entsprechende Beschlüsse erneut zu fassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Begründung seines heutigen Urteils in der Sache V ZR 168/13.
6 Für die Zahlungspflicht des Bekl. ist es ohne Belang, dass aufgrund der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht in dem Parallelverfahren (V ZR 168/13) die hinsichtlich der Beschlüsse zu TOP 13 und 14 geltend gemachten Anfechtungsgründe noch zu prüfen sein werden. Denn die Beschlussanfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Solange die Beschlüsse nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind sie gültig (vgl. Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 46 Rn. 63) und begründen die Zahlungspflicht des Bekl.
7 Es besteht auch kein Anlass für eine Aussetzung des Verfahrens. Diese kommt nur unter den Voraussetzungen des § 148 ZPO in Betracht, die nicht gegeben sind. Da die Beschlüsse jedenfalls bis zu der Entscheidung über die Beschlussanfechtungsklage gültig sind, ist das Ergebnis eines solchen Verfahrens nicht vorgreiflich für die Zahlungsklage.
8 Aufgrund der Beschlüsse ist der Bekl. zu der Zahlung der auf ihn entfallenden Anteile nebst Zinsen verpflichtet. Daraus errechnen sich die der Kl. durch das Amtsgericht insoweit zuerkannten Beträge von 9.216,91 € (Brandschutzmaßnahmen) sowie 3.787,77 € (Küchensanierung), jeweils zuzüglich Zinsen, und der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Solange Sonderumlagebeschlüsse nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, begründen sie eine Zahlungspflicht der Wohnungseigentümer.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In einer Wohnungseigentumsanlage wird ein Hotel betrieben. 2007 und 2008 wurden Sonderumlagen für Brandschutzmaßnahmen bzw. für die Sanierung der Hotelküche gefasst. Alle Wohnungseigentümer mit Ausnahme des jetzigen Beklagten zahlten ihren Anteil an den Sonderumlagen. Eine gegen den Beklagten gerichtete Klage auf Zahlung der Sonderumlagen wurde in einem Vorprozess rechtskräftig abgewiesen, weil die beiden Beschlüsse vom Gericht wegen mangelnder Bestimmtheit für nichtig angesehen wurden. In einer späteren Eigentümerversammlung wurden die Sonderumlagen erneut beschlossen und gegen den Beklagten eingeklagt. Er wurde insoweit nunmehr vom AG verurteilt. Das LG hat die Klage abgewiesen, weil keine Beschlusskompetenz bestehe, für abgerechnete und bereits bezahlte Maßnahmen nochmals eine Sonderumlage zu beschließen. Hiergegen die zugelassene Revision an den BGH.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Revision hat Erfolg. Die wiederholten Sonderumlagebeschlüsse sind jedenfalls nicht nichtig. Die Wohnungseigentümer waren befugt, die Sonderumlage erneut zu beschließen. Die noch laufende Beschlussanfechtungsklage in dem Parallelverfahren hat keine aufschiebende Wirkung. Solange die Beschlüsse nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind sie gültig und begründen die Zahlungspflicht des Beklagten. Es besteht auch kein Anlass für eine Verfahrensaussetzung. Da die Eigentümerbeschlüsse jedenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschlussanfechtungsklage gültig sind, ist das Ergebnis eines solchen Verfahrens auch nicht vorgreiflich für die Zahlungsklage.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH bekräftigt, dass Sonderumlagebeschlüsse, solange sie nur anfechtbar, aber nicht nichtig sind, eine Zahlungspflicht begründen, weil die Gemeinschaft auf den Eingang der Bewirtschaftungskosten angewiesen ist. Wegen der Abweisung der früheren Zahlungsklage ist in der Beitragskasse eine Deckungslücke entstanden, die gestopft werden muss. Es muss die Möglichkeit bestehen, diesen Fehlbetrag auch nachträglich auf die Wohnungseigentümer umzulegen. Hat also ein Wohnungseigentümer zu einer beschlossenen und durchgeführten Sanierungsmaßnahme noch nicht seinen Anteil gezahlt, muss dieser auch nachträglich festgesetzt werden können, selbst wenn alle anderen Wohnungseigentümer ihren Beitrag bereits geleistet haben.