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Zweitantrag, Heimunterbringung, Spezialheim, Jugendwerkhof, Vermutung

LG ChemnitzBSRH 30/2027.02.2020ZOV 2020, 40

StrRehaG §§ 1 Abs. 6 Satz 2, 10 Abs. 3 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein nach der Änderung von § 10 Abs. 3 StrRehaG durch Gesetz vom 29.11.2019 gestellter neuerlicher Rehabilitierungsantrag (Zweitantrag) ist nach § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG zulässig, wenn dargelegt wird, dass der Antrag nunmehr nach neuer Rechtslage Erfolg hätte.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Rat des Kreises Marienberg - Jugendhilfeausschuss - ordnete durch Beschluss vom 12.12.1967 […] die Unterbringung der damals 15-jährigen Antragstellerin in einem Jugendwerkhof an. Die Antragstellerin war in dieser Sache von 4.1.1968 bis 21.8.1969 im Jugendwerkhof in Hummelshain. Bereits am 24.11.2017 begehrte die Antragstellerin ihre Rehabilitierung betreffend die oben genannte Unterbringung im Jugendwerkhof Hummelshain für die Zeit von 4.1.1968 bis 28.8.1969. Der Antrag wurde durch Beschluss des LG Chemnitz - Rehabilitierungskammer - vom 7.5.2018 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss des OLG Dresden verworfen. Am 7.1.2020 beantragte die Antragstellerin die Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens und beruft sich dabei auf die am 29.11.2019 in Kraft getretene Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, dabei insbesondere auf die gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 3 StrRehaG.

Die Staatsanwaltschaft befürwortete die Rehabilitierung unter Hinweis auf die Gesetzesänderung. […]

II. Da sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag vom 7.1.2020 auf die am 29.11.2019 in Kraft getretene Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, dabei insbesondere auf die gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 3 StrRehaG, und damit nicht auf neue Tatsachen und Beweismittel i.S.d. §§ 359 ff. StPO beruft, ist ihr Antrag als Wiederholungsantrag auszulegen.

Der Wiederholungsantrag ist gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG auch zulässig. Die Antragstellerin legt - den nachfolgenden Beschlussgründen ersichtlich - zutreffend dar, dass der frühere Antrag (24.11.2017) nach den Vorschriften des - nunmehr i.d.F. des Gesetzes vom 22.11.2019 geltenden - Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes Erfolg gehabt hätte.

III. Der erneute Antrag auf Rehabilitierung ist auch überwiegend begründet, da die Voraussetzungen nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG) vom 29.10.1992 i.d.F. vom 22.11.2019 (BGBI. I S. 1814) vorliegen.

1. Grundsätzlich findet gemäß § 1 Abs. 1 StrRehaG eine Rehabilitierung nur statt, wenn Strafverfolgungsmaßnahmen eines deutschen Gerichts oder einer deutschen Strafverfolgungsbehörde in der Zeit vom 8.5.1945 bis zum 2.10.1990 mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind.

Rehabilitierungsfähig können aber auch Maßnahmen einer Verwaltungsbehörde sein, die als Freiheitsentziehung außerhalb eines Strafverfahrens gewertet werden (§ 2 StrRehaG). Diese Vorschrift erstreckt die Rehabilitierungsmöglichkeit ausdrücklich auf die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder und Jugendliche. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Freiheitsentziehung mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung nicht vereinbar war, insbesondere der politischen Verfolgung oder aber der Verfolgung sachfremder Zwecke diente.

Dabei gilt gemäß § 10 Abs. 3 StrRehaG n.F. die gesetzliche Vermutung, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim (Spezialkinderheim, Jugendwerkhof) oder in eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgte, statthatte.

2. Vorliegend hat die Heimunterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient, da ihre Durchführung in einem Spezialheim, hier: Jugendwerkhof „Ehre der Arbeit“ in Himmelshain, angeordnet war.

Diese Feststellungen folgen aus dem - von der Antragstellerin mit ihrem Antrag vom 24.11.2017 vorgelegten - Beschluss des Rates des Kreises Marienberg - Jugendhilfeausschuss - vom 12.12.1967 sowie den vom Landratsamt Erzgebirgskreis mit Schreiben vom 12.12.2017 zum Verfahren BSRH 142/14 vorgelegten Unterlagen. […]

Bei der Heimunterbringung vom 4.1.1968 bis 21.8.1969 handelt es sich um eine freiheitsentziehende Maßnahme. […]