Zweitantrag, politische Verfolgung des untergebrachten Kindes bei politischer Inhaftierung der Eltern, Lebensbedingungen in den Heimen, Sonderheimkombinat, Psychopharmaka in den Heimen
StrRehaG §§ 1 Abs. 1 und 6, 2 Abs. 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Anwendung des § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG kann auch dann in Betracht kommen, wenn die frühere Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage einer älteren Fassung des StrRehaG erging und mit dem neuen Antrag geltend gemacht wird, dass dieser aufgrund einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung Erfolg haben müsste.
2. Dem Beschluss des BGH vom 25. März 2015 (ZOV 2015, 137) - wonach die Heimunterbringung eines Betr. nicht allein deshalb der politischen Verfolgung i. S. d. § 2 Abs. 1 StrRehaG gedient hat, weil sie anlässlich der Hinderung der Eltern an der Wahrnehmung der elterlichen Sorge infolge ihrer politisch motivierten Inhaftierung erfolgte - lässt sich der allgemeine Grundsatz entnehmen, dass eine Heimeinweisung nicht allein deshalb rechtsstaatswidrig ist, weil die ihr zugrunde liegenden Umstände durch eine rechtsstaatswidrige Maßnahme verursacht wurden.
3. Nach heutigen Maßstäben unzumutbare Lebens- bzw. Erziehungsverhältnisse in den Kinder- und Jugendheimen der DDR oder auch nur in den Spezial- bzw. Sonderheimen führen nicht dazu, dass jede Unterbringung in solchen Heimen gem. § 1 Abs. 1 StrRehaG ohne Weiteres als rechtsstaatswidrig anzusehen ist.
4. Die Lebensbedingungen im Heim können die Feststellung tragen, dass die Heimunterbringung i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG in einem groben Missverhältnis zu ihrem Anlass stand. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher in einem Spezialheim untergebracht wurde, obwohl offensichtlich lediglich die Voraussetzungen der Unterbringung in einem Normalheim gegeben waren. Dies setzt aber voraus, dass die Lebensbedingungen im Heim den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses, der die Einweisung anordnete, bekannt waren.
5. Die Unterbringung im Kombinat der Sonderheime für Psychodiagnostik und pädagogisch-psychologische Therapie ist nicht generell oder regelmäßig als rechtsstaatswidrig zu qualifizieren.
6. Die Behandlung eines Betroffenen im Heim mit Psychopharmaka ist weder grundsätzlich noch bezüglich der Auswahl des Medikaments oder der Dosierung im Rehabilitierungsverfahren auf ihre Indikation zu überprüfen.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1. Mit schriftlichem Rehabilitierungsantrag vom 6. Dezember 2006 beantragte der Betr. beim LG Magdeburg seine Rehabilitierung wegen der Unterbringung in verschiedenen Kinderheimen im Zeitraum von 1961 bis 1966, wegen der Unterbringung in Heimen des Kombinats der Sonderheime vom November 1967 bis 1970. Im Laufe des Verfahrens erweiterte er den Antrag auf die Unterbringung in den Jugendwerkhöfen Hummelshain und Torgau vom 8. Juli 1970 bis zum 21. April 1972. Das LG Magdeburg wies den Antrag mit Beschluss vom 21. Dezember 2007 (Reh 5715/06) als unbegründet zurück (…). Durch Beschluss vom 9. Dezember 2014 (ZOV 2015, 141) hob das OLG Naumburg den Beschluss des LG Magdeburg vom 21. Dezember 2007 auf und rehabilitierte den Betr. wegen der in den Jahren 1961 bis 1966 erfolgten Heimunterbringungen. Soweit der Betr. seine Rehabilitierung wegen Einweisungen nach 1966 beantragt, gab das OLG Naumburg das Verfahren an das LG Cottbus ab.
Bereits unter dem 8. Februar 1999 hatte der Betr. beim LG Cottbus seine Rehabilitierung wegen der Unterbringung in den Jugendwerkhöfen Hummelshain und Torgau beantragt. Mit Beschluss vom 31. Juli 2001 (36 BRH 16/99) [wies] das LG Cottbus den (…) den Rehabilitierungsantrag (…) zurück. Auf die Beschwerde des Betr. hob das Brandenburgische OLG mit Beschluss vom 26. Mai 2003 (2 Ws [Reha] 33/01) den Beschluss des LG Cottbus vom 31. Juli 2001 auf, soweit darin der Antrag auf Rehabilitierung wegen der Unterbringung im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau zurückgewiesen wurde. Im Übrigen, also wegen der Unterbringung im Jugendwerkhof Hummelshain, wurde die Beschwerde als unbegründet verworfen. Dieser Beschluss des Brandenburgischen OLG wurde nicht angefochten. Mit Beschluss vom 22. Juli 2003 (36 BRH 16/99) verwies das LG Cottbus das Verfahren wegen des Antrages des Betr. auf Rehabilitierung wegen der Unterbringung im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau an das LG Berlin. Insoweit erfolgte eine Rehabilitierung des Betr. durch Beschluss des KG vom 15. Dezember 2004 (ZOV 2005, 289).
Unter dem 3. März 2008 beantragte der Betr. beim LG Cottbus die Wiederaufnahme des Verfahrens 36 BRH 16/99, soweit dieses sich auf die Unterbringung im Jugendwerkhof Hummelshain im Zeitraum vom 8. Juli 1970 bis zum 16. September 1971 und vom 5. Februar 1972 bis zum 21. April 1972 bezog. Mit Beschluss des LG Cottbus vom 24. Oktober 2008 (36 BRH 55/08) wies das LG Cottbus den Wiederaufnahmeantrag zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die seitens des Betr. vorgelegten neuen Unterlagen keine andere als die im Beschluss vom 31. Juli 2001 getroffene Entscheidung rechtfertigten. Gegen diesen Beschluss legte der Betr. Beschwerde ein, die das Brandenburgische OLG mit Beschluss vom 10. Februar 2009 (2 Ws [Reha] 63/08) als unbegründet verwarf. (…)
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind nach alldem die Anordnungen der Unterbringungen des Betr. in Kinderheimen, konkret in Heimen des Kombinats der Sonderheime für Psychodiagnostik und pädagogisch-psychologische Therapie, die nach den Angaben des Betr. ab November 1967 erfolgten und die Unterbringung im Jugendwerkhof Hummelshain in der Zeit von 1970 bis 1972, unterbrochen durch die bereits rehabilitierte Unterbringung im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau. (…)
II. 1. Der Rehabilitierungsantrag ist gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 StrRehaG unzulässig, soweit er sich auf die Unterbringung im Jugendwerkhof Hummelshain bezieht.
Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 StrRehaG ist ein Rehabilitierungsantrag nämlich unzulässig, soweit nach dem 2. Oktober 1990 über einen auf denselben Sachverhalt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitierung oder Kassation rechtskräftig entschieden worden ist. Das ist hier der Fall, denn die Unterbringung des Betr. im Jugendwerkhof Hummelshain war bereits Gegenstand des Rehabilitierungsverfahrens LG Cottbus, 36 BRH 16/99, und nachfolgend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2 Ws (Reha) 33/01, in dem rechtskräftig über den Rehabilitierungsantrag des Betr. entschieden worden ist.
Deshalb wäre der erneute Rehabilitierungsantrag des Betr., soweit er sich auf die Unterbringung im Jugendwerkhof Hummelshain bezieht, gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG nur zulässig, „soweit dargelegt wird, dass der frühere Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes Erfolg gehabt hätte“. Dabei kann für die Entscheidung im vorliegenden Fall dahinstehen, ob diese Ausnahmevorschrift nur dann eingreifen kann, wenn die frühere Entscheidung nach dem 2. Oktober 1990 nach den Vorschriften des Kassationsrechtes oder nach dem Rehabilitierungsgesetz vom 6. September 1990 ergangen ist, oder auch dann, wenn bereits das am 4. November 1992 in Kraft getretene StrRehaG Anwendung gefunden hat. Im letzteren Fall hat eine Prüfung des Rehabilitierungsantrages anhand der „Vorschriften dieses Gesetzes“ bereits stattgefunden, so dass die in § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG genannte Voraussetzung, dass der Antrag nach diesen Vorschriften Erfolg gehabt hätte, in dieser Konstellation keinen Sinn zu ergeben scheint. Nach Auffassung der Kammer könnte die Anwendung des § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG jedoch auch dann in Betracht kommen, wenn die frühere Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage einer älteren Fassung des StrRehaG erging und mit dem neuen Antrag geltend gemacht wird, dass der Antrag aufgrund einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung Erfolg haben müsste. Die Worte „dieses Gesetz“ in § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG könnten sich nämlich nicht nur auf das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz „als solches“, sondern auch auf die jeweils geltende Fassung des Gesetzes beziehen. In der vorliegenden Sache bedarf dies jedoch keiner Entscheidung.
Die Voraussetzungen, nach denen ein Folgeantrag nach § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG zulässig ist, liegen hier in jedem Fall nicht vor, denn nach Abschluss des früheren, bereits auf der Grundlage des StrRehaG geführten Rehabilitierungsverfahrens gab es keine für die Entscheidung maßgebliche Änderung an den Vorschriften dieses Gesetzes. (…)
2. Im Übrigen ist der Rehabilitierungsantrag des Betr. zwar zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 StrRehaG hat eine Rehabilitierung wegen der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche zu erfolgen, wenn diese Unterbringung der politischen Verfolgung oder anderen sachfremden Zwecken gedient hat, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den die Entscheidung begründenden Tatsachen steht, oder sie aus anderen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist.
Diese Voraussetzungen können hier nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BVerfG, ZOV 2015, 17) festgestellt werden. (…)
b) Die Kammer kann (…) nicht feststellen, dass die Entscheidung über die Heimunterbringung einen (…) sachfremden Zweck verfolgte. (…)
Die Rechtsstaatswidrigkeit der Heimeinweisungen bis 1966 erstreckt sich (…) nicht ohne Weiteres auf die spätere Unterbringungsanordnung. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 25. März 2015 (ZOV 2015, 137) ausgeführt, dass die Anordnung der Unterbringung eines Betr. in einem Heim für Kinder oder Jugendliche nicht allein deshalb im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG der politischen Verfolgung gedient hat, weil sie aus Anlass des Umstandes erfolgte, dass die Eltern des Betr. infolge ihrer Inhaftierung als Opfer politischer Verfolgung an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert waren. Dem lässt sich der allgemeine Grundsatz entnehmen, dass eine Heimeinweisung nicht allein deshalb rechtsstaatswidrig ist, weil die ihr zugrunde liegenden Umstände durch eine rechtsstaatswidrige Maßnahme verursacht wurden. Deshalb kann es auch dahinstehen, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass und in welchem Maße tatsächlich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Heimunterbringung bis 1966 und den die hier in Rede stehende Heimunterbringung begründenden Tatsachen bestand. (…)
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass es im Rehabilitierungsverfahren um die Feststellung geht, ob die maßgebliche Entscheidung, hier die Anordnung der Heimunterbringung, mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG). Es geht hingegen nicht darum, die frühere Entscheidung in jeder Hinsicht auf ihre sachliche Richtigkeit, Zweckmäßigkeit und Allgemessenheit hin zu überprüfen. Erst recht kann eine in der zweiten Hälfte der 1960er Jahre erfolgte Entscheidung über die Heimunterbringung nicht an den heutigen pädagogischen Erkenntnissen und Praktiken gemessen werden.
e) Die tatsächlichen Lebensumstände in den Unterbringungseinrichtungen, hier speziell in den Heimen des Kombinates der Sonderheime für Psychodiagnostik und pädagogisch-psychologische Therapie sind für die Rehabilitierungsentscheidung nicht unmittelbar maßgeblich. Entscheidungserheblich sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG vielmehr die Gründe, die zu der Heimunterbringung geführt haben, bzw. der mit der Anordnung der Heimunterbringung verfolgte Zweck.
aa) Die Kammer folgt nicht der Auffassung, dass nach heutigen Maßstäben unzumutbare Lebens- und Erziehungsverhältnisse in den Kinder- und Jugendheimen der DDR oder auch nur in den Spezial- bzw. Sonderheimen dazu führen müssten, dass jede Unterbringung in einem solchen Heim nach der Generalklausel des § 1 Abs. 1 StrRehaG ohne Weiteres als rechtsstaatswidrig zu qualifizieren ist (so Mützel, ZOV 2015, 8 ff.). Diese Sichtweise steht ersichtlich im Widerspruch zur Konzeption des StrRehaG. Dieses fordert nämlich - von den Fällen des § 1 Abs. 2 StrRehaG („Waldheimer Prozesse“) abgesehen - stets eine Einzelfallprüfung. Selbst Verurteilungen nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG aufgelisteten Straftatbeständen werden im Gesetz nicht zwingend als rechtsstaatswidrig qualifiziert, sondern die genannte Regelung stellt insoweit lediglich eine gesetzliche Vermutung auf.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durchaus die Möglichkeit im Blick hatte, bestimmte Entscheidungen generell als rechtsstaatswidrig zu qualifizieren. Hiervon hat er nämlich in § 1 Abs. 2 StrRehaG („Waldheimer Prozesse“) Gebrauch gemacht. Auch im Zuge der Erweiterung des § 2 Abs. 1 StrRehaG um seinen jetzigen Satz 2 hat der Gesetzgeber nicht angeordnet, dass eine Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche bzw. in einem Spezialheim und/oder einem Sonderheim stets - oder auch nur in der Regel - als rechtsstaatswidrig zu qualifizieren ist. In der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 6. Oktober 2010 (BT-Drs. 17/3233, S. 7) heißt es dazu unter anderem (…): „Die in Artikel 1 Nummer 1 vorgesehene ausdrückliche Aufnahme der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche in § 2 Abs. 1 Satz 2 [StrRehaG] dient der gesetzlichen Klarstellung und Gewährleistung einer einheitlichen Anwendungspraxis. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass nach geltendem Recht in den genannten Einrichtungen, insbesondere in Jugendwerkhöfen Untergebrachte nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) rehabilitiert werden und in den Genuss der sozialen Ausgleichsleistungen kommen können, wenn eine gerichtliche Einzelfallprüfung ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 StrRehaG erfüllt sind.“
Weiter heißt es in der Stellungnahme des Rechtsausschusses aaO.: „Im Hinblick auf den Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau hat das Kammergericht festgestellt, dass eine Einweisung in diese Einrichtung regelmäßig mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar war. Dies gelte unabhängig von den Gründen für die Anordnung, weil im Unterschied zu den übrigen Jugendwerkhöfen der DDR dort u. a. die Unterbringung haftähnlichen Bedingungen entspreche (KG aaO.).“ Dem mag zu entnehmen sein, dass die erwähnte Rechtsprechung des KG zum Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau (und des „Objektes Rüdersdorf“; vgl. KG, ZOV 2012, 339) gebilligt werden sollte. Die Kammer sieht aber keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Gesetzgeber darüber hinausgehend jede Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche oder auch nur in einer bestimmten Heimkategorie generell und ohne Einzelfallprüfung der Einweisungsgründe als rechtsstaatswidrig qualifizieren wollte.
bb) Die Lebensverhältnisse im Heim können allerdings unter folgendem Gesichtspunkt für die Entscheidung im Rehabilitierungsverfahren von Bedeutung sein:
Die Lebensbedingungen im Heim können die Feststellung tragen, dass die Heimunterbringung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG in einem groben Missverhältnis zu ihrem Anlass stand (vgl. Brandenburgisches OLG, ZOV 2015, 30). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn - wie in dem dem vorgenannten OLG zugrunde liegenden Fall - ein Kind oder Jugendlicher in einem Spezialheim untergebracht wurde, obwohl lediglich die Voraussetzungen der Unterbringung in einem Normalheim gegeben waren. Denn gemäß § 2 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über Heimerziehung von Kindern und Jugendlichen vom 27. November 1951 waren Normalkinderheime vorgesehen für „anhanglose, milieugefährdete Kinder ohne wesentliche Erziehungsschwierigkeiten“ sowie für „Kinder, deren Beaufsichtigung und Erziehung durch berufliche Tätigkeit, Weiterbildung oder durch Krankheit und andere persönliche Gründe der Erziehungspflichtigen nicht gewährleistet“ ist. Demgegenüber waren Spezialheime - zu denen auch die Heime des Kombinats der Sonderheime zählten - nach § 3 der genannten Durchführungsbestimmung für schwererziehbare Kinder vorgesehen. Nach § 1 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965 waren Spezialheime Einrichtungen „zur Umerziehung von Minderjährigen“. Aus der Zweckbestimmung der Umerziehung folgt eine regelmäßig deutlich stärkere Reglementierung des Alltagslebens in Spezialheimen gegenüber Normalheimen. Dies fand auch darin Ausdruck, dass die in Normalheimen untergebrachten Kinder zumeist Schulen außerhalb der Heime besuchten, während die in Spezialheimen untergebrachten Kinder in speziellen, dem jeweiligen Heim angegliederten Schulen unterrichtet wurden.
Vor diesem Hintergrund ist die Unterbringung in einem Spezialheim bereits von der Konzeption des Systems der Heime in der DDR - für die Jugendhilfestellen erkennbar - als stärkerer Eingriff in die persönliche Freiheit zu werten als die Unterbringung „nur“ in einem Normalheim. Deshalb kann die sachlich nicht gerechtfertigte Anordnung der Unterbringung in einem Spezialheim ein grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass der Unterbringung der der Unterbringung in einem Spezialheim begründen.
Da aber das Rehabilitierungsverfahren keine vollständige Überprüfung der früheren Behördenentscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit nach dem damals geltenden Recht bezweckt, kann die Unterbringung in einem Spezialheim ein grobes Missverhältnis nur dann begründen, wenn deren Voraussetzungen offensichtlich nicht gegeben waren.
Einen solchen Fall vermag die Kammer hier nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen. (…)
cc) Auch die Unterbringung in einem Heim des Kombinats der Sonderheime ist weder aufgrund der Generalklausel des § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 StrRehaG noch wegen eines groben Missverhältnisses i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 StrRehaG generell oder regelmäßig als rechtsstaatswidrig zu qualifizieren. Auch insoweit gilt, dass - wie oben ausgeführt - das StrRehaG eine Einzelfallprüfung erfordert, so dass sich die Rechtsstaatswidrigkeit nicht allein aus der Art des Heimes ergeben kann.
Die Lebens- und Betreuungsverhältnisse in einem Spezialheim, und damit auch in einem Heim des Kombinates der Sonderheime, könnten allerdings auch insofern die Rechtsstaatswidrigkeit der Anordnung der Heimunterbringung begründen, als eine den Jugendhilfebehörden bekannte generelle Ungeeignetheit zur positiven Verhaltensänderung der Untergebrachten die Annahme rechtfertigen könnte, dass die Unterbringungsentscheidung gar nicht der erzieherischen Einwirkung, sondern anderen, i.S.v. § 2 Abs. 1 StrRehaG sachfremden Zwecken diente, wie z. B. der gezielten Brechung der Persönlichkeit der untergebrachten Kinder und Jugendlichen, der bloßen Ruhigstellung durch Verabreichung von Psychopharmaka oder einer bestrafungsähnlichen gezielten Schlechtbehandlung ohne erzieherische Ansätze.
Dies würde jedoch für den vorliegenden Fall voraussetzen, dass einerseits in den Heimen des Kombinates der Sonderheime gar keine positive Einwirkung auf die Untergebrachten erfolgen sollte, sondern sie einem der vorerwähnten sachfremden Zwecke dienten, und andererseits, dass den die Entscheidung über die Heimunterbringung tragenden Personen, hier also den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses beim Rat des Kreises Hoyerswerda, diese Zweckbestimmung der Heime des Kombinates der Sonderheime bewusst war.
Die Kammer sieht jedoch bereits keine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Annahme, dass die erzieherische bzw. therapeutische Zweckbestimmung des Kombinats der Sonderheime nur vorgeschoben war und in Wahrheit sachfremde Zwecke wie oben exemplarisch dargestellt, verfolgt wurden. (…)
Die Kammer bezieht ihre Kenntnis über die Erziehungsmethoden und Lebensverhältnisse in den Heimen des Kombinats der Sonderheime aus der Schrift von Andreas Methner „Diagnose: verhaltensgestört“, Das Kombinat der Sonderheime in der DDR, Berlin 2015, insbesondere aus dem darin enthaltenen Beitrag „Verprellt, verflacht, zügellos“ von Silvana Hilliger. Aus den Ausführungen von Methner aaO. ergibt sich, dass die Lebens- und Erziehungsverhältnisse in den Heimen des Kombinats der Sonderheime nicht den Anforderungen genügten, die an eine erfolgversprechende, positive Einwirkung auf besonderes „schwierige“, damals als „verhaltensgestört“ bezeichnete Kinder und Jugendliche zu stellen sind. Dies hatte eine Vielzahl von Ursachen, nämlich insbesondere unzureichende Ausbildung der Erzieher, Fehlen von Berufserfahrung der meist direkt aus der Ausbildung kommenden Erzieher, daraus resultierende Überforderung der Erzieher, Unterordnung erzieherischer unter schulische Belange verbunden mit hierarchischer Unterordnung der Erzieher unter die Lehrer, unzureichende materielle Ausstattung der Heime, und - nicht zuletzt - die Diskrepanz zwischen dem theoretischen Ziel der individuellen Einwirkung auf die untergebrachten Kinder und Jugendlichen und der praktisch - wie in allen Jugendeinrichtungen der DDR - vorherrschenden Kollektiverziehung.
Es lässt sich danach eine tatsächliche Ungeeignetheit der Heime des Kombinates der Sonderheime zur Erfüllung der ihnen zufallenden Aufgabe feststellen, die über das bloße Versagen Einzelner hinausgeht und als „Systemfehler“ bezeichnet werden könnte.
Aus dieser strukturellen Ungeeignetheit lässt sich jedoch nicht der hinreichend sichere Schluss ziehen, dass die verantwortlichen Personen - vom zuständigen Ministerium der DDR bis zu den Beschäftigten des Heimes - nicht den Willen und die Vorstellung hatten, auf die seinerzeit als „verhaltensgestört“ bezeichneten Kinder und Jugendlichen pädagogisch sowie psychotherapeutisch einzuwirken, um ihnen und ihrer Umwelt ein konfliktfreies oder zumindest konfliktärmeres Miteinander und eine gedeihliche Entwicklung zu ermöglichen.
Es entsprach vielmehr dem Selbstverständnis, aber auch der Außenwahrnehmung des Kombinats der Sonderheime, dass dieses in besonderer Weise und besser als andere Einrichtungen in der DDR qualifiziert sei, besonders „schwierige“ Kinder positiv zu beeinflussen. Speziell zur Problematik der Behandlung mit Psychopharmaka ist darauf hinzuweisen, dass nach Hilliger aaO. S. 234 f. bei der Auswertung der Akten von 91 Kindern, die im Zeitraum von 1973 bis 1989 im Heim des Kombinates der Sonderheime in Werftpfuhl untergebracht waren, festgestellt wurde, dass bei 37 Kindern - das entspricht 41 % - eine Behandlung mit derartigen Medikamenten dokumentiert ist. Das mag eine relativ hohe Zahl sein, aber auch unter der Prämisse, dass sie repräsentativ ist, stützt sie nicht die Annahme, dass die in den Heimen des Kombinates der Sonderheime Untergebrachten systematisch und ohne Rücksicht auf medizinische Indikationen mit Psychopharmaka „ruhiggestellt“ wurden. In diesem Falle wäre nämlich ein deutlich höherer Prozentsatz zu erwarten.
In diesem Kontext ist auch darauf hinzuweisen, dass eine Behandlung des Betr. mit Psychopharmaka in den späten 60er Jahren bis Anfang 1970 im Rehabilitierungsverfahren weder grundsätzlich noch zumindest bezüglich der Auswahl des Medikaments und/oder der Dosierung auf ihre medizinische Indikation zu überprüfen ist. Auch hier gilt, dass das Rehabilitierungsverfahren nach dem StrRehaG nicht der umfassenden nachträglichen Rechtmäßigkeitskontrolle der Entscheidungen staatlicher Stellen der DDR dient. Dass die medikamentöse Behandlung des Betr. ohne jede Indikation erfolgt wäre, vermag die Kammer im Übrigen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen.
Unabhängig von der Frage der Zweckbestimmung der Heime des Kombinates der Sonderheime besteht auch kein Grund zu der Annahme, dass den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses des Rates des Kreises Hoyerswerda zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 12.1.1968 die dortigen Lebens- und Erziehungsverhältnisse bekannt waren. Im Gegenteil wird in der Stellungnahme der Beauftragten des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gezielt verhindert worden sei, dass Informationen über die Erziehungsmethoden und Lebensbedingungen im Heim außerhalb des Heims bekannt wurden. Bestätigt wird dies durch die Feststellung Methners (aaO. S. 145), dass in den Heimen im Wege vermeintlicher Überprüfung auf grammatische oder orthographische Fehler der Inhalt der von den Untergebrachten an ihre Familien gerichteten Briefe kontrolliert wurde, und dass Briefe mit kritischem Inhalt nicht weiterbefördert, sondern einbehalten wurden.
Bezüglich des Kenntnisstandes der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses ist auch zu berücksichtigen, dass diese bis auf seinen Vorsitzenden keine hauptamtlichen Mitarbeiter des Referates Jugendhilfe waren (vgl. § 16 Abs. 2 Jugendhilfeverordnung der DDR).
Das Oberlandesgericht Naumburg hat seine im Beschluss vom 9. Dezember 2014 zum Ausdruck gebrachte Überzeugung, die Zustände in den Kinderheimen seien „der Jugendhilfe“ bekannt gewesen, nicht näher begründet. Mit Blick auf die vorerwähnten ausdrücklichen Bemühungen um Geheimhaltung und mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte teilt die Kammer diese Überzeugung nicht. (…)