Zweitantrag, Heimunterbringung, Spezialheim, Durchgangsheim, Jugendwerkhofgruppe, Vermutung
StrRehaG §§ 1 Abs. 6 Satz 2, 10 Abs. 3 Satz 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein nach der Änderung von § 10 Abs. 3 StrRehaG durch Gesetz vom 29.11.2019 gestellter neuerlicher Rehabilitierungsantrag (Zweitantrag) ist nach § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG zulässig, wenn dargelegt wird, dass der Antrag nunmehr nach neuer Rechtslage Erfolg hätte.
2. Es handelt sich bei einem Durchgangsheim um eine einem Spezialheim vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgte, wenn die Unterbringung im Durchgangsheim in einer Jugendwerkhofgruppe erfolgte.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Betreffend die Antragstellerin wurde durch den Rat des Kreises Stollberg, Referat Jugendhilfe, am 10.6.1986 […] die Heimerziehung angeordnet und sie nachfolgend im Durchgangsheim Karl-Marx-Stadt untergebracht. Die Antragstellerin befand sich vom 2.7.1986 bis 8.10.1986 in der Jugendwerkhofgruppe des Durchgangsheimes und anschließend bis 15.1.1987 im geschlossenen Jugendwerkhof Torgau.
Bereits am 18.3.2013 begehrte die Antragstellerin ihre Rehabilitierung betreffend die Unterbringung vom 2.7.1986 bis 8.10.1986 im Durchgangsheim Karl-Marx-Stadt Der Antrag wurde durch Beschluss des LG Chemnitz - Rehabilitierungskammer - vom 14.2.2014 […] zurückgewiesen. […]
Am 5.11.2018 beantragte die Antragstellerin die Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens mit der Begründung, die Kammer habe den Bericht über die „Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR“ vom März 2012 bei ihrer Entscheidung vom 14.2.2014 nicht berücksichtigt. […]
Im Rahmen ihrer Anhörung durch die Kammer zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Chemnitz vom 28.10 2019 beruft sich die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 16.12.2019 auf die am 29.11.2019 in Kraft getretene Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, dabei insbesondere auf die gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 3 StrRehaG.
Die Staatsanwaltschaft befürwortete die Rehabilitierung nunmehr unter Hinweis auf die Gesetzesänderung. […]
II. Da sich die Antragstellerin mit ihrem Schreiben vom 16.12.2019 auf die am 29.11.2019 in Kraft getretene Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, dabei insbesondere auf die gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 3 StrRehaG, und damit nicht mehr auf neue Tatsachen und Beweismittel beruft, ist ihr Antrag als Wiederholungsantrag auszulegen.
Der Wiederholungsantrag ist gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG auch zulässig. Die Antragstellerin legt […] zutreffend dar, dass der frühere Antrag (18.3.2013) nach den Vorschriften des - nunmehr i.d.F. des Gesetzes vom 22.11.2019 geltenden - Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes Erfolg gehabt hätte.
III. Der erneute Antrag auf Rehabilitierung ist auch begründet, da die Voraussetzungen nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG) vom 29.10.1992 i.d.F. vom 22.11.2019 (BGBI. I S. 1814) vorliegen.
1. Grundsätzlich findet gemäß § 1 Abs. 1 StrRehaG eine Rehabilitierung nur statt, wenn Strafverfolgungsmaßnahmen eines deutschen Gerichts oder einer deutschen Strafverfolgungsbehörde in der Zeit vom 8.5.1945 bis zum 2.10.1990 mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind.
Rehabilitierungsfähig können aber auch Maßnahmen einer Verwaltungsbehörde sein, die als Freiheitsentziehung außerhalb eines Strafverfahrens gewertet werden (§ 2 StrRehaG). Diese Vorschrift erstreckt die Rehabilitierungsmöglichkeit ausdrücklich auf die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder und Jugendliche. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Freiheitsentziehung mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung nicht vereinbar war, insbesondere der politischen Verfolgung oder aber der Verfolgung sachfremder Zwecke diente.
Dabei gilt gemäß § 10 Abs. 3 StrRehaG n.F. die gesetzliche Vermutung, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim (Spezialkinderheim, Jugendwerkhof) oder in eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgte, statthatte.
2. Vorliegend hat die Heimunterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient, da ihre Durchführung in einer den Spezialheimen vergleichbaren Einrichtung, nämlich dem Durchgangsheim Karl-Marx-Stadt, angeordnet war. Das Durchgangsheim diente dabei - in Vorbereitung der nachfolgenden Unterbringung im geschlossenen Jugendwerkhof Torgau - der zwangsweisen Umerziehung der Antragstellerin. Sie war der Jugendwerkhofgruppe des Durchgangsheimes zugeordnet.
Diese Feststellungen folgen aus dem - von der Antragstellerin mit ihrem Antrag vom 18.3.2013 vorgelegten - Auszug aus der Jugendhilfeakte […]. Dem Antrag des Durchgangsheimes an den Ministerrat der DDR, Ministerium für Volksbildung, auf Einweisung in den Jugendwerkhof Torgau vom 22.9.1986 ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin am 2.7.1986 in die Jugendwerkhofgruppe eingewiesen wurde. Aus dem Schreiben des Jugendwerkhofes an das Durchgangsheim Karl-Marx-Stadt vom 14.1.1987 folgt, dass sich die Antragstellerin vom 8.10.1986 bis 15.1.1987 im fraglichen Jugendwerkhof befand. Am 15.1.1987 wurde die Antragstellerin dem Durchgangsheim zugeführt, wo ihre Entlassung aus der Heimerziehung zeitnah umgesetzt wurde.
Bei der Heimunterbringung von 2.7.1986 bis 8.10.1986 handelt es sich um eine freiheitsentziehende Maßnahme. […]