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Zweitantrag

LG Gera6 Reha 34/1326.01.2015ZOV 2015, 41

StrRehaG §§ 1 Abs. 6 Satz 2, 2 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zweitantrag; Wiederaufnahme; Heimeinweisung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein erneuter Rehabilitierungsantrag ist dann gemäß § 1 Abs. 6 S. 2 StrRehaG zulässig, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 StPO dargelegt werden, da § 15 StrRehaG die Vorschriften der StPO für entsprechend anwendbar erklärt.

2. Zur Prüfung von Wiederaufnahmegründen im Rehabilitierungsverfahren.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Im Verfahren - 6 Reha 89/04 - des Landgerichts Gera hatte der Betroffene Rehabilitierung wegen zweier Einweisungen in die Spezialkinderheime Altengottern bzw. Bad Blankenburg beantragt. Die Kammer hatte den Rehabilitierungsantrag durch Beschluss vom 17.8.2009 abgelehnt. Durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 6.6.2013 hat der Betroffene erneut Rehabilitierung wegen der Einweisung in das Spezialkinderheim Altengottern aufgrund des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses des Rates der Stadt Jena vom 15.10.1969 beantragt.

II. Der erneute Rehabilitierungsantrag ist unzulässig.

In Form des Beschlusses der Kammer vom 17.8.2009 in der Fassung des Beschlusses des Thüringer Oberlandesgerichts vom 2.5.2011 liegt bereits eine auf dem StrRehaG beruhende rechtskräftige Entscheidung über den Verfahrensgegenstand im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 1 StrRehaG vor.

Der Antrag ist auch nicht gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG zulässig. Dies wäre in der hier vorliegenden Konstellation nur dann der Fall, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 StPO dargelegt wären, da § 15 StrRehaG die Vorschriften der StPO für entsprechend anwendbar erklärt.

Der Betroffene hat zur Begründung seines erneuten Rehabilitierungsantrages die Behauptung aufgestellt, der Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 15.10.1969 sei fingiert, und sich zudem auf eine Reihe von Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bezogen, so dass Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr. 1 und Nr. 5 StPO in Betracht kommen. Bezüglich Letzterer sind sodann methodisch wie im Prüfungsverfahren gemäß § 368 StPO die Neuheit und die Erheblichkeit zu überprüfen.

Tatsachen sind neu, wenn sie dem erkennenden Gericht bei der Entscheidungsberatung nicht bekannt waren und von ihm daher bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten. Neue Beweismittel sind solche, deren sich das erkennende Gericht nicht bedient hat, wobei den unbekannten die unbenutzten Beweismittel gleichstehen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., 2014, § 359 Rn. 30 und 32).

Bei der Feststellung der Eignung der vorgebrachten neuen Tatsachen oder Beweismittel, die rechtskräftige Entscheidung in Frage zu stellen, wird zunächst die Richtigkeit des tatsächlichen Wiederaufnahmevorbringens unterstellt und danach gefragt, ob aufgrund der vorgetragenen neuen Tatsachen oder der angebotenen neuen Beweismittel ernste Gründe für die Beseitigung der Entscheidung sprechen. Dabei ist bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit die Beweiskraft des neuen Beweismittels kritisch zu prüfen, allerdings nur soweit dies ohne förmliche Beweiserhebung möglich ist. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist gedanklich in die ursprünglichen Entscheidungsgründe einzufügen und zum früheren Beweisergebnis in Beziehung zu setzen, ohne von der der Ursprungsentscheidung zugrunde liegenden Beweiswürdigung abzuweichen, ohne also die durch die Wiederaufnahmegründe nicht unmittelbar betroffenen Beweisanzeichen erneut und mit anderem Ergebnis zu würdigen (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 23.10.2013 - 1 Ws 283/13).

Erscheinen danach die Voraussetzungen für eine Rehabilitierung als gegeben, ist der erneute Rehabilitierungsantrag zulässig und erforderlichenfalls eine Beweisaufnahme durchzuführen; ansonsten ist der erneute Rehabilitierungsantrag als unzulässig zu verwerfen.

Weder der weitere Verlauf des Erstverfahrens noch das Vorbringen des Betroffenen im jetzigen Verfahren geben Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.