Zweifel an Klauseln zu Schönheitsreparaturen und zur Quotenabgeltung
BGB § 535; ZPO § 91 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach summarischer Prüfung entspricht es billigem Ermessen, die Kosten dem Vermieter aufzuerlegen, wenn der Mieter auf Rückzahlung der Kaution klagt und der Vermieter sich auf eine Quotenabgeltungsklausel zusammen mit einer Klausel über Schönheitsreparaturen beruft.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. hat die Kosten des Rechtsstreits in den Rechtsmittelinstanzen zu tragen. Bezüglich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der (die teilweise Klagerücknahme berücksichtigenden) Entscheidung des Amtsgerichts im Urteil vom 26. Januar 2012.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 602,20 € festgesetzt.
Eine Differenzierung des Streitwerts für die Zeit vor und nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist nicht veranlasst, weil die Kosten hier den Streitwert der Hauptsache übersteigen und dieser die Obergrenze für den Streitwert nach Erledigung der Hauptsache bildet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1990 - XII ZR 10/90, NJW-RR 1990, 1474 unter 1).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wir hatten in GE 2014, 211 über den Beschluss des BGH berichtet, der auf die vom Landgericht Itzehoe zugelassene Revision nicht nur gegen eine Quotenabgeltungsklausel in einem Mietvertrag Bedenken äußerte, sondern grundsätzlich über eine Klausel zur Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter, wenn die Wohnung „unrenoviert" übergeben worden war – was immer das auch heißen mag. Die Sache wurde nunmehr leise beendet.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter klagte auf Rückzahlung der Kaution in Höhe von zuletzt noch 602,20 €; das Mietverhältnis hatte vom 16. Februar 2007 bis zum 31. März 2010 gedauert. Die Vermieterin berief sich u. a. auf eine Quotenabgeltungsklausel, wonach der Mieter anteilige Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen je nach Mietdauer zu tragen hatte.
Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben; das Landgericht hatte sie abgewiesen, weil es die Verpflichtung des Mieters für wirksam hielt. Auf die zugelassene Revision hatte der Bundesgerichtshof nach der mündlichen Verhandlung in der Beratung grundlegende Gesichtspunkte zur Wirksamkeit einer Klausel über die Abwälzung von Schönheitsreparaturen und über die Abgeltungsklausel für noch nicht ausreichend erörtert angesehen und deshalb die mündliche Verhandlung wieder eröffnet (GE 2014, 245).
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluss vom 26. August 2014 entschied der Bundesgerichtshof nach übereinstimmender Erledigungserklärung nur noch über die Kosten des Rechtsstreits, da offenbar die Vermieterin die ausstehenden 602,20 € gezahlt hatte. Die Kosten wurden ihr auferlegt; eine weitere Begründung fehlt.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Beschluss zur Kostenverteilung nach übereinstimmender Erledigungserklärung (§ 91 a ZPO) bedarf keiner Begründung, wenn er – wie hier – nicht anfechtbar ist. Die Kostenverteilung hat grundsätzlich den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen, also die Erfolgsaussichten der Klage, wobei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären sind; vielmehr ist nur eine summarische Prüfung der Rechtslage nötig. Nach einer solchen Prüfung hatte der Mieter hier einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, weil nach Auffassung des BGH die Vermieterin keine anteiligen Renovierungskosten geltend machen konnte. Nach dem Beschluss des BGH vom 22. Januar 2014 (GE 2014, 242) bestanden zunächst (als Hauptargument?) grundsätzliche Bedenken gegen eine Schönheitsreparaturklausel bei Übergabe einer Wohnung, die nicht renoviert ist, und weiter gegen eine Quotenabgeltungsklausel, bei der ein voraussichtlich eintretender Renovierungsbedarf bei unterstellter Fortdauer des bisherigen Nutzungsverhaltens des Mieters zu ermitteln ist. Welches dieser Bedenken hier zutrifft, konnte bei der summarischen Prüfung der Bundesgerichtshof offen lassen.
Fazit: Die Entscheidung ist vertagt; Mieter und Vermieter müssen weiter mit der Ungewissheit leben, ob Klauseln zur Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter überhaupt wirksam sind. Quotenabgeltungsklauseln dürften aber Makulatur sein.