Zweckentfremdungsverbot-Verordnung
VwVfG §§ 48 Abs. 1 Satz 1; 51 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 5; VwGO § 183; 2. ZwVbVO
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Zweckentfremdungsverbot-Verordnung; Wegfall der Mangellage; Außerkrafttreten; Ausgleichszahlung; Dauerverwaltungsakt; Bestandskraft; Rücknahme; Wiederaufgreifen; Ermessensreduzierung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach dem (automatischen) Außerkrafttreten der 2. Zweckentfremdungsverbot-Verordnung zum 1. September 2000 steht den Betroffenen, die aufgrund bestandskräftiger Zweckentfremdungsgenehmigungen zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, ein Anspruch auf Rücknahme der (Dauer-) Verwaltungsakte zu.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist Mieterin einer Wohnung, deren zweckfremde Nutzung als Arztpraxis unter der Auflage der Zahlung einer zuletzt mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. Dezember 1999 auf 351 DM festgesetzten monatlichen Ausgleichsabgabe genehmigt wurde.
Den von der Kl. mit Schreiben vom 28. August 2001 unter Hinweis auf die eingetretene Entspannung des Berliner Wohnungsmarktes gestellten Antrag auf Befreiung von der Zahlung der Ausgleichsabgabe lehnte das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin mit Bescheid vom 26. September 2001 ab. Angesichts der unterschiedlichen Entwicklung der einzelnen Wohnungsteilmärkte in Berlin könne von einer Aufhebung bzw. einem automatischen Wegfall der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung keine Rede sein. Die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage habe sich daher nicht nachträglich zugunsten der Kl. geändert. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Kl. wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2002 zurück. Mit der am 17. Juni 2002 erhobenen Klage verfolgt die Kl. ihr Begehren auf Aufhebung des ursprünglichen Genehmigungsbescheides in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. Dezember 1999 weiter. Sie beantragt sowohl Aufhebung der bestandskräftigen Bescheide als auch Rückzahlung der über den 1. September 2000 hinaus geleisteten Zahlungen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. steht sowohl ein Anspruch auf Aufhebung der in den zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigungsbescheiden vom 23. März 1979/29. Dezember 1999 enthaltenen Auflage zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsabgabe mit Wirkung vom 1. September 2000 als auch auf Erstattung der über diesen Zeitpunkt geleisteten Zahlungen zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 VwGO).
Rechtsgrundlage des Anliegens der Kl., mit Beginn vom 1. September 2000 die Aufhebung der ihr gegenüber mit Bescheiden vom 23. März 1979/29. Dezember 1999 bestimmten Verpflichtung zur Zahlung eines monatlichen zweckentfremdungsrechtlichen Ausgleichsbetrages zu erstreiten, ist § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Hiernach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Ein zugunsten der Kl. aus § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG herzuleitender Aufhebungsanspruch ist dabei nicht grundsätzlich schon dadurch als verdrängt anzusehen, daß die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, wenn sich die dem unanfechtbaren Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, auf einen in den zeitlichen Vorgaben von § 51 Abs. 3 VwVfG (binnen drei Monaten nach Kenntniserhalten des Betroffenen von dem Wiederaufgreifensgrund) zu stellenden Antrag über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden hat. Denn die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und des § 49 Abs. 1 VwVfG bleiben von § 51 VwVfG unberührt (§ 51 Abs. 5 VwVfG). Daß die zuständige Verwaltungsbehörde unter den Bedingungen des Wiederaufgreifens des Verfahrens zu einer Aufhebung eines bestandskräftig gewordenen Verwaltungsaktes kommen muß, schließt danach nicht aus, daß sie im Einzelfall auch auf der Rechtsgrundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG - insbesondere im Falle der Einengung des ihr insoweit zukommenden Rücknahmeermessens - dazu verpflichtet sein kann. Die Möglichkeiten des Betroffenen, die Aufhebung eines ihn belastenden, bestandskräftigen Verwaltungsaktes im Wege des sogenannten Wiederaufgreifens des Verfahrens im engeren Sinne (§ 51 Abs. 1 bis 4 VwVfG) bzw. über das Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne (§§ 51 Abs. 5 i. V. m. 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 VwVfG) zu erreichen, stehen nebeneinander (BVerwGE 60, 316, 325; 78, 332, 338/339; 95, 85, 92 und 113, 322, 326: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 51 VwVfG Rn. 7, 141; Kopp/Ramsauer, VwVfG 8. Aufl. 2003, § 51 VwVfG Rn. 6, 50; grundsätzlich ebenfalls zustimmend: Selmer, Jus 1987, 363, 365). Im Ergebnis kann daher offenbleiben, ob die allein im Rahmen eines Wiederaufgreifens im engeren Sinne gemäß § 61 Abs. 3 VwVfG vorgegebene Antragsfrist im vorliegenden Fall eingehalten ist. Denn die hier herangezogene Ermessensvorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG setzt ihrerseits keinen Antrag voraus. Vielmehr hat die zuständige Verwaltungsbehörde insoweit ggf. auch von Amts wegen (§ 22 VwVfG) nach pflichtgemäßem Ermessen tätig zu werden.
Die der Kl. bestandskräftig aufgegebene Verpflichtung zur Zahlung eines monatlichen Ausgleichsbetrages ist vom 1. September 2000 an rechtswidrig geworden.
Ein Dauerverwaltungsakt, der - wie hier - wegen sich immer wieder gleichartig begründender Verpflichtungen des Betroffenen ansonsten fortlaufend auszusprechende Verfügungen des selben Inhalts zusammenfaßt, wird rechtswidrig, wenn er unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften oder unter Mißachtung materiellen Rechts erlassen wird bzw. fortan mit diesem Recht nicht mehr übereinstimmt (Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 44 VwVfG Rn. 11). Seit dem genannten Stichtag entbehrte die gegen die Kl. angeordnete zweckentfremdungsrechtliche Ausgleichsabgabe einer Rechtsgrundlage. Denn mit Ablauf des 31. August 2000 sind die Vorschriften der Zweiten Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (2. Zweckentfremdungsverbot-Verordnung - 2. ZwVbVO) vom 15. März 1994 (GVBI. S. 91), zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Bescheide zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 1998 (GVBl. S. 79), auf denen die Zahlungsverpflichtung der Kl. beruhte, (automatisch) außer Kraft getreten. So heißt es in mehreren Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin (Beschlüsse vom 13. Juni 2002 - u. a. OVG 5 B 19.01 - NVwZ-RR 2003, 232 und OVG 5 B 22.01 = GE 2002, 1128), die nach Nichtannahme der (vom hiesigen Bekl.) gegen sie erhobenen Anträge auf Zulassung der Revision (Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2003 - u. a. 5 B 254.02 - GE 2003, 467 und 5 B 253.02 - NVwZ 2003, 1125) rechtskräftig geworden sind und denen die Kammer uneingeschränkt folgt, hierzu:
"Die Feststellungen des Senats zwingen zu dem Schluß, daß die Zweite Zweckentfremdungsverbot-Verordnung vom 1. September 2000 an nicht mehr von der Ermächtigungsnorm gedeckt war und deshalb auch ohne Aufhebung durch den Verordnungsgeber wegen Verfassungswidrigkeit außer Kraft getreten ist" (GE 2002, 1132).
Die Vorschriften der 2. Zweckentfremdungsverbot-Verordnung haben mit Blick auf die Reichweite der Rechtskraftwirkung gerichtlicher Entscheidungen (§ 121 VwGO) auch nicht etwa nur im Verhältnis zwischen den an jenen Verfahren Beteiligten ihre Geltung verloren. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten (§ 63 VwGO) und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Indes waren die entsprechenden Verfahren nicht unmittelbar auf die Feststellung des Unwirksamwerdens der 2. Zweckentfremdungsverbot-Verordnung gerichtet. Streitgegenstand bildete vielmehr die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit einzelner verwaltungsbehördlicher Entscheidungen im Bereich des Zweckentfremdungsrechts. Die (bloße) Vorfrage, ob sie deshalb als rechtswidrig zu bezeichnen sind, weil ihre Rechtsgrundlage im nachhinein außer Kraft getreten ist, bildet aber nicht den Streitgegenstand und nimmt daher von vornherein nicht an der Rechtskraft einer hierüber befindenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung teil. Dementsprechend sind Grund des Außerkrafttretens der 2. Zweckentfremdungsverbot-Verordnung zum 1. September 2000 auch nicht für sich genommen die angegebenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, sondern der tatsächliche, vollkommen verfahrensunabhängig von sich aus eingetretene Wegfall der Wohnraummangellage im Berliner Stadtgebiet bereits zum 1. September 2000 - unabhängig davon, ob und wann ein Gericht diese (im übrigen auch einer gerichtlichen Bewertung entzogene) Gegebenheit (klarstellend) nachzeichnet. Dies besagt insbesondere auch der erste Leitsatz der revisionsgerichtlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2003, in dem es heißt:
"Eine Zweckentfremdungsverbot-Verordnung tritt ohne Aufhebungsakt des Verordnungsgebers dann außer Kraft, wenn ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung getreten und das Zweckentfremdungsverbot daher offensichtlich entbehrlich geworden ist" (BVerwG, Beschluß vom 13. März 2003 - 5 B 253.02 - LS 1).
Soweit danach die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vorliegen, steht der Kl. ein Anspruch auf Aufhebung der Ausgleichszahlungsverpflichtung gleichwohl nur dann zu, wenn der Bekl. von dem ihm eingeräumten Ermessen ihr gegenüber rechtmäßig nur in der Weise Gebrauch machen könnte, daß er diese aufhebt (sog. Ermessensreduzierung auf Null). Eine derartige Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, ihre vorangegangenen Anordnungen unter fortlaufender Kontrolle zu halten und ggf. von sich aus für die Zukunft (korrigierend) zu modifizieren bzw. gar aufzuheben, besteht insbesondere bei einem Dauerverwaltungsakt, der laufende zweckentfremdungsrechtliche Ausgleichszahlungszahlungen anordnet. Ein Dauerverwaltungsakt, der infolge nachträglicher Rechtsänderung rechtmäßig nicht mehr erneut erlassen werden könnte, ist aufzuheben (BVerwGE 59, 148, 161; Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., 148 VwVfG Rn. 97; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2003 § 183 VwGO Rn. 56; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 183 VwGO Rn. 6). In dieser Beziehung stellt sich der Aufhebungsanspruch des Betroffenen als Kehrseite dessen dar, daß ihm durch die (im behördlichen Vereinfachungsinteresse liegende) bestandskräftige Dauerregelung die Möglichkeit genommen ist, die ansonsten immer wieder abschnittsweise auszusprechenden (Zahlungs-) Verfügungen stets von Neuem zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen.
Die Kl. kann vom Bekl. eine Aufhebung ihrer Ausgleichszahlungsverpflichtung auch mit Wirkung vom 1. September 2000 verlangen. Hinsichtlich dieses Zeitpunktes war auf seiten des Bekl. das (Aufhebungs-) Ermessen ebenfalls zugunsten der Kl. eingeengt. Dies folgt an erster Stelle aus dem Wesen der (fortlaufenden) Ausgleichszahlungsverpflichtung als Dauerverwaltungsakt, der von dem Zeitpunkt, ab dem er rechtswidrig geworden ist, aufzuheben ist (Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Aufl. 1995, S. 617, § 61 Rn. 21; wohl auch: BVerwGE 59, 148, 161, das den Begriff "ex nunc" bezogen auf den Wegfall der Rechtsgrundlage verwendet). Ebenso wie bei einer immer wieder neu, abschnittsweise zu bestimmenden Ausgleichszahlungsverpflichtung stets das Fortbestehen der Ermächtigungsgrundlage im Auge zu behalten und bei Außerkrafttreten derselben umgekehrt unverzüglich von einer Neufestsetzung der Ausgleichszahlungsverpflichtung abzusehen wäre, trifft bei einem statt dessen erlassenen Dauerverwaltungsakt die zuständige Verwaltungsbehörde die Pflicht, diesen von sich aus fortwährend unter Kontrolle zu halten und bei Wegfall seiner Rechtsgrundlage umgehend von ihm Abstand zu nehmen.
Eine anderweitige Handhabung wäre auch unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht gerechtfertigt. So läßt sich keine sachlich einleuchtende Begründung dafür finden, daß - gerichtsbekannt - (nur) einzelne Berliner Bezirke von der Weiterforderung bzw. Weitervereinnahmung zweckentfremdungsrechtlicher Ausgleichszahlungen abgesehen haben. Unannehmbar wäre in dieser Richtung des weiteren, daß sich eine Mehrzahl der für die Anordnung bzw. Durchsetzung der zweckentfremdungsrechtlichen Ausgleichsforderung zuständigen Berliner Bezirksämter in den Fällen der (noch) nicht bestandskräftigen Festsetzung des Ausgleichszahlungsbetrages in den entsprechenden Verwaltungsverfahren - wenn auch durchaus sachgerecht - bereiterklärt haben, solche Zahlungen nicht über den 31. August 2000 hinaus zu beanspruchen. Schlechter gestellt wären dann diejenigen Betroffenen, deren gleichgerichtete Verwaltungsstreitverfahren in zahlreichen Fällen - wegen von ihnen nicht zu beeinflussender unterschiedlicher Terminsstände beim Verwaltungsgericht Berlin - bereits zuvor rechtskräftig abgeschlossen worden waren. Der Hinweis des Bekl. auf das Rechtsinstitut der Bestandskraft vermag diese Ungleichbehandlung bei Dauerverwaltungsakten der hier in Rede stehenden Art nicht zu tragen. Bei dieser Sachlage ist nach Auffassung der Kammer sowohl aus Gründen der Rechtssicherheit als auch der materiellen Gerechtigkeit nur eine Verpflichtung zur (allgemeinen) Aufhebung der Ausgleichszahlungsverpflichtung von Beginn des Außerkrafttretens der 2. Zweckentfremdungsverbot-Verordnung am 1. September 2000 vertretbar.
Eine solchermaßen einheitliche Verwaltungspraxis erscheint im übrigen allein angemessen, weil der Bekl. einen etwaigen - für ihn in der mündlichen Verhandlung am 28. November 2003 reklamierten - "Vertrauensschutz" nicht in Anspruch nehmen kann. Mit dem tatsächlichen Wegfall der Wohnraummangellage im Berliner Stadtgebiet hätte die 2. Zweckentfremdungsverbot-Verordnung durch die hierzu berufene Senatsverwaltung für Stadtentwicklung nicht erst (wie inzwischen mit Verordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften aus dem Zuständigkeitsbereich der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 11. Juli 2003 [GVBI. S. 283] geschehen) zum 31. Juli 2003, sondern zwingend bereits zum 1. September 2000 aufgehoben werden müssen. Darauf, daß die zuständige Senatsverwaltung diesen Zeitpunkt etwa nicht habe erkennen können, kann sich der Bekl. nicht mit Erfolg berufen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat - nach Einsicht in die insoweit einschlägigen Verwaltungsvorgänge der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung - hierzu ausgeführt:
"Denn spätestens im August 2000 lagen dem Beklagten alle marktrelevanten Daten vor, die ein Ende der Mangellage auf dem Berliner Wohnungsmarkt evident machten und auch aus seiner Sicht Handlungsbedarf in bezug auf das Zweckentfremdungsverbot auslösten" (GE 2002, 1132).
Aus seinem eigenen Untätigbleiben kann der Bekl. nicht zu Lasten Betroffener, die auf Grund der ihnen gegenüber verfügten bestandskräftigen Ausgleichszahlungsverpflichtung weiterhin Leistungen erbracht haben, ihm nicht zustehende wirtschaftliche Vorteile ziehen. Auch aus diesem Blickwinkel erscheint eine Aufhebung der Ausgleichszahlungsverpflichtung mit Außerkrafttreten der 2. Zweckentfremdungsverbot-Verordnung zum 1. September 2000 unausweichlich. Auf den beliebigen Zeitpunkt, zu dem ein Gericht Gelegenheit hat, als Vorfrage eines anderen Streitgegenstandes die tatsächlichen Umstände des Außerkrafttretens der Zweckentfremdungsverbot-Vorschriften nachzuzeichnen, kann es nicht ankommen. Gleichermaßen kann in diesem Zusammenhang der spätere Zeitpunkt der Aufhebung der Verordnung durch die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung keine Rolle spielen. Die insoweit vom Vertreter der Senatsverwaltung im Verhandlungstermin geforderte Überlegungsfrist ist rechtlich ohne Bedeutung, weil nach der angegebenen Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2003 der Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung - wie hier - "mithin schon vor demjenigen der gerichtlichen Entscheidung liegen (kann), ohne daß dem Verordnungsgeber, der insoweit durch das Offenkundigkeitserfordernis geschützt ist, dann noch eine weitere ÜberIegungs-, Prüf-, Reaktions- oder Anpassungsfrist einzuräumen wäre" (BVerwG, a. a. O., BA S. 3 NVwZ 2003, 1125).
Einem Anspruch der Kl. auf Aufhebung ihrer Zahlungsverpflichtung mit (Rück-) Wirkung vom 1. September 2000 läßt sich schließlich nicht entgegenhalten, sie dürfe nicht mehr erreichen, als es in entsprechender Anwendung von § 183 VwGO ihrer Rechtsstellung im Falle einer landesverfassungsgerichtlichen Entscheidung zur Nichtigerklärung von Landesrecht entspräche. Hiernach bleiben, wenn das Verfassungsgericht eines Landes die Nichtigkeit von Landesrecht festgestellt oder Vorschriften des Landesrechts für nichtig erklärt hat, vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung durch das Land die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die auf der für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt (§ 183 Satz 1 VwGO); lediglich die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig (§ 183 Satz 2 VwGO). Eine entsprechende Anwendung von § 183 VwGO könnte damit bezogen auf den vorliegenden Fall lediglich ergeben, daß sich mit dem Außerkrafttreten der 2. Zweckentfremdungsverbot-Verordnung unmittelbar nichts an der vorangegangenen, die Zahlungsverpflichtung auslösenden Zweckentfremdungsgenehmigung vom 23. März 1979/29. Dezember 1999 ändern würde. § 183 VwGO schließt indes nicht aus, daß der Betroffene eine Aufhebung des Verwaltungsaktes im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens im engeren oder weiteren Sinne auf der Grundlage der § 51 Abs. 1 bis 4 bzw. 51 Abs. 5 i. V. m. 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 VwVfG erreichen kann (Kopp/Schenke, a. a. O., § 183 Rn. 6; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 183 Rn. 55, 56).
Da das auf Aufhebung der zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigungsbescheide vom 23. März 1979/29. Dezember 1999 gerichtete Verpflichtungsbegehren nach alledem Erfolg hat, steht der Kl. auch ein Anspruch auf Erstattung der über den 1. September 2000 geleisteten Zahlungen zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, da die Kl. eine anwaltliche Vertretung für erforderlich halten durfte. (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Land Berlin muß Bescheide, mit denen auch für einen Zeitraum nach dem 31. August 2000 eine Ausgleichsabgabe für die Zweckentfremdung von Wohnraum festgesetzt wurde, mit Wirkung vom 1. September 2000 zurückzunehmen. So entschied das Verwaltungsgericht Berlin in drei parallelen Verfahren. Das Land Berlin muß auch bereits eingenommene Ausgleichszahlungen zurückzahlen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Oberverwaltungsgericht Berlin hatte bekanntlich mit Urteilen vom 13. Juni 2002 (GE 2002 [17] 1128) entschieden, daß die Berliner Zweckentfremdungsverbot-Verordnung mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft getreten ist, weil spätestens seit diesem Zeitpunkt in Berlin eine Wohnraummangellage offensichtlich nicht mehr bestehe. Diese Entscheidungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 13. März 2003 (GE 2003 [7] 467) bestätigt. Auch die Kläger der jetzt vom VG entschiedenen Verfahren hatten seinerzeit eine Zweckentfremdungsgenehmigung erhalten, die mit der Verpflichtung verbunden war, monatlich eine Ausgleichsabgabe von 10 DM/m2 Wohnfläche zu entrichten. Sie versuchten, auf dem Klagewege die rückwirkende Aufhebung der Bescheide zum 1. September 2000 und die Rückzahlung der seitdem entrichteten Ausgleichszahlungen zu erreichen. Mit Erfolg.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das VG Berlin hat die Behörden nunmehr verpflichtet, die Bescheide zurückzunehmen, soweit damit die Ausgleichsabgabe auch über den 31. August 2000 hinaus festgesetzt wurde. Das hat zur Folge, daß etwaige überzahlte Beträge an die Ausgleichspflichtigen zurückerstattet werden müssen. Demgegenüber hielt das Land Berlin sich für berechtigt, die über diesen Zeitpunkt hinaus vereinnahmten Zahlungen endgültig einbehalten zu können.
Bei der Festsetzung handele es sich, so die Kammer, um sogenannte Dauerverwaltungsakte, die mit dem automatischen Außerkrafttreten der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung rechtswidrig geworden seien, soweit sie für den Zeitraum ab dem 1. September 2000 noch eine Ausgleichsabgabe festsetzen. Die Behörden seien verpflichtet, Dauerverwaltungsakte fortwährend unter Kontrolle zu halten und bei Wegfall der Rechtsgrundlage von ihnen Abstand zu nehmen. Insofern könne nichts anderes gelten, als gelten würde, wenn die Behörde, statt einen Dauerverwaltungsakt zu erlassen, monatlich die Ausgleichsabgabe erneut festsetzen würde.
Zwar räume § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz der Behörde bei der Entscheidung, ob und ab wann ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen wird, grundsätzlich Ermessen ein; dieses sei vorliegend angesichts der Besonderheit der Ausgleichsabgabe jedoch zugunsten der Betroffenen dahingehend reduziert, daß sich allein die Rücknahme der Bescheide mit Wirkung vom 1. September 2000 als rechtmäßig darstelle.