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Zweckentfremdungsverbot und Subsidiaritätsprinzip

VerfGH BerlinVerfGH 115/0029.08.2001GE 2001, 1332

Art. 23 Abs. 1 VvB, § 49 Abs. 2 VerfGHG; § 1 ZwVbVO

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Schlagwörter zur Erschließung

Zweckentfremdungsverbot und Subsidiaritätsprinzip; Obliegenheit der Grundrechtsrüge in fachgerichtlichen Verfahren; Vorabentscheidung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Fortgeltung des Zweckentfremdungsverbots in Berlin ist keine rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage. 2. Eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Bußgeldbescheid und gegen Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts, die sich auf die Fortgeltung des Zweckentfremdungsverbots stützen, ist daher wegen des Grundsatzes der Subsidiarität erst nach Erschöpfung des Rechtsweges zulässig.

3. Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn im Instanzenzug ein verfassungsrechtlicher Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden war. (Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Beschwerdeführerin ist seit 1994 Eigentümerin einer am Stuttgarter Platz in Berlin belegenen 4 1/2-Zimmerwohnung. Nach einem Ermittlungsbericht des zuständigen Bezirksamtes vom 20. September 1999 steht die Wohnung leer, seit der frühere Eigentümer H. "vor Jahren" zu seiner Lebensgefährtin, der Beschwerdeführerin, gezogen sei. Mit Schreiben vom 21. September 1999 erhob das Bezirksamt gegenüber der Beschwerdeführerin den Vorwurf, sie habe die Wohnung unter Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot seit geraumer Zeit ohne behördliche Genehmigung leerstehen lassen. Mit Schreiben vom 7. Oktober 1999 gab die Beschwerdeführerin an, die Wohnung werde von einem Mieter bewohnt. Mit Bußgeldbescheid vom 18. Januar 2000 setzte das Bezirksamt gegen die Beschwerdeführerin wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Zweckentfremdungsverbot eine Geldbuße in Höhe von 11.000 DM fest. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2000 Einspruch ein, den sie unter dem 4. März 2000 damit begründete, daß die Wohnung an den dort mit Hauptwohnsitz gemeldeten Herrn H. vermietet sei.

Mit Bescheid vom 18. Januar 2000 gab das Bezirksamt der Beschwerdeführerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Wohnung bis zum 29. Februar 2000 wieder der Nutzung zu Wohnzwecken zuzuführen, und drohte ihr für den Fall, daß sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen sollte, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 DM an. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 27. Januar 2000 wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2000 zurück. Über die dagegen am 5. April 2000 vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhobene Klage - VG 35 A 228.00 - ist noch nicht entschieden.

Mit Beschluß vom 11. Juli 2000 wies das Verwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. März 2000 auf vorläufigen Rechtsschutz zurück und führte aus: Die angefochtenen Bescheide seien offensichtlich rechtmäßig, denn die Streitwohnung stehe seit Jahren leer und sei insbesondere in der Zwischenzeit nicht vermietet worden. Die Beschwerdeführerin beantragte am 26. Juli 2000 die Zulassung der Beschwerde und trug vor: Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses, weil sie die Überlassung der streitbefangenen Wohnung zu Wohnzwecken an Herrn H. glaubhaft gemacht habe, indem sie den Abschluß eines mündlichen Mietvertrages dargelegt und die Mietzahlungen nachgewiesen habe. Aus dem Umstand, daß die Wohnung nicht habe besichtigt werden können, ergebe sich keineswegs das Vorliegen eines Scheinmietverhältnisses. Sie habe nämlich gegenüber ihrem Mieter keinen Anspruch darauf, daß dieser der Behörde eine Besichtigung der Wohnung ermögliche. Da auch gegenüber dem Mieter keine Duldungsverfügung erlassen worden sei, sei die Zuführungsanordnung rechtswidrig. Mit Beschluß vom 8. August 2000 lehnte das Oberverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Beschwerde ab und führte aus: Das Vorbringen der Beschwerdeführerin könne die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttern, daß zwischen ihr und Herrn H. lediglich ein Scheinmietverhältnis vorliege. Hierfür spreche entscheidend der Umstand, daß die Beschwerdeführerin eine Wohnungsbesichtigung verweigert habe. Auch bei Unterstellung einer Nutzungsbefugnis durch Herrn H. überzeuge ihr Vorbringen, sie habe weder einen Schlüssel zur Wohnung noch könne sie Herrn H. gegenüber die Duldung der Besichtigung durchsetzen, im Hinblick auf die zwischen Herrn H. und ihr bestehende Bekanntschaft nicht.

Mit der am 6. September 2000 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 7 und Art. 23 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin (VvB). § 1 Abs. 1 des Zweckentfremdungsbeseitigungsgesetzes vom 8. März 1990 - ZwBesG - (GVBl. S. 627) sowie § 1 Abs. 1 i. V. m. § 5 der 2. Zweckentfremdungsverbot-Verordnung (2. ZwVbVO - vom 15. März 1994 [GVBl. S. 91]) in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 24. März 1998 (GVBl. S. 79) verkürzten die Eigentumsfreiheit nach Art. 23 Abs. 1 VvB in unverhältnismäßiger Weise, weil diese Zweckentfremdungsvorschriften aufgrund der in den letzten Jahren eingetretenen Entspannung auf dem Berliner Wohnungsmarkt nicht mehr erforderlich und mithin nichtig seien. Spätestens seit 1996 sei in Berlin ein massiver Überhang an Wohnungen zu verzeichnen. Mangels gültiger Rechtsgrundlage seien die gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Bescheide aufzuheben.

Das Amtsgericht Tiergarten hat mit Beschluß vom 5. Dezember 2000 das gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Ordnungswidrigkeitenverfahren bis zum Abschluß des hiesigen Verfahrens ausgesetzt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Soweit - wie hier im Hinblick auf Art. 6 § 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 - MRVerbG - (BGBl. I S. 1745) als Ermächtigungsgrundlage der 2. ZwVbVO - Gegenstand der Verfassungsbeschwerde auf Bundesrecht beruhende Entscheidungen der Berliner Gerichte sind, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 142, 31 GG hinsichtlich solcher Grundrechte, die mit vom Grundgesetz verbürgten Grundrechten übereinstimmen (st. Rspr., u. a. Beschluß vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 32/98 - NJW 1999, 47). Diese Voraussetzung ist bei den von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Art. 7 VvB (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG) und Art. 23 Abs. 1 VvB (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG) erfüllt (vgl. Beschlüsse vom 13. August 1996 - VerfGH 29/96 - LVerfGE 5, 10, 12 - und vom 24. August 2000 - VerfGH 107 A/99 , 107/99 - GE 2000, 1324).

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Bußgeldbescheid des Bezirksamts richtet, ist sie indes mangels Erschöpfung des Rechtswegs (§ 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG) unzulässig. Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 67 OWiG der Einspruch gegeben. Hiervon hat die Beschwerdeführerin auch Gebrauch gemacht. Da sie eine abschließende Entscheidung über diesen Rechtsbehelf durch die ordentlichen Gerichte nicht abgewartet hat und während des Verfahrens Verfassungsbeschwerde erhoben hat, ist der Rechtsweg noch nicht erschöpft. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist ihr die Rechtswegerschöpfung durch weiteres Betreiben des Ordnungswidrigkeitenverfahrens auch zumutbar. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zwar anerkannt, daß dem durch eine Norm unmittelbar betroffenen Beschwerdeführer nicht angesonnen werden kann, sich durch normwidriges Verhalten dem Risiko eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens auszusetzen und in diesem Verfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend zu machen (BVerfGE 20, 283, 290; 46, 246, 256; 81, 70, 82 f.). Diese die Reichweite des Subsidiaritätsgrundsatzes bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden betreffende Rechtsprechung läßt sich jedoch nicht auf Verfassungsbeschwerden übertragen, mit denen der Beschwerdeführer sich gegen eine strafrechtliche oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Entscheidung wendet, mit der ein Verstoß gegen eine für verfassungswidrig gehaltene Norm geahndet werden soll. In derartigen Fällen einer mittelbaren Rechtssatzverfassungsbeschwerde hat sich - wie hier - das Risiko eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens bereits realisiert und kann mithin durch die Vorabentscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht mehr beseitigt werden. Die allgemeinen Erschwernisse, die mit der Rechtsverfolgung im fachgerichtlichen Verfahren verbunden sind, lassen sich ferner nicht als schwere und unabwendbare Nachteile i. S. d. § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG qualifizieren. Schließlich reicht allein das Begehren, bei dem Verfassungsgerichtshof noch eher als bei dem mit der Sache betrauten Fachgericht eine Entscheidung zu erwirken, nicht aus, um die Verweisung auf den Rechtsweg als unzumutbar erscheinen zu lassen.

Von einer Erschöpfung des Rechtsweges kann vorliegend auch nicht deshalb abgesehen werden, weil der Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung zukäme. Dies wäre dann der Fall, wenn eine in Frage gestellte Norm grundsätzliche verfassungsrechtliche Probleme aufwirft und die zu erwartende Entscheidung über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle schafft (vgl. Kley/Rühmann, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, 1992, § 90 Rn. 106). Insoweit ist hier durchaus anzunehmen, daß eine inzident zu treffende Entscheidung über die Gültigkeit des Verbots der Zweckentfremdung Bedeutung für eine erhebliche Zahl von anderen Fällen haben könnte. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Probleme wirft der Fall aber nicht auf, denn zu den Voraussetzungen für das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte automatische Außerkrafttreten von Zweckentfremdungsvorschriften hat sich der Verfassungsgerichtshof bereits geäußert (siehe u. a. Beschluß vom 26. September 1996 - VerfGH 26/95 - LVerfGE 5, 23, 26; vgl. ferner BVerwG, Beschluß vom 30. April 1999 - BVerwG 5 B 85.98 - GE 1999, 989: Fortgeltung des Zweckentfremdungsverbots in Berlin keine "rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage"). Die dortigen Ausführungen betreffen zwar die Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Fassung vom 9. Februar 1973; sie lassen sich aber ohne weiteres auf die hier maßgebliche 2. Zweckentfremdungsverbot-Verordnung vom 15. März 1994 übertragen.

Im übrigen geböte die allgemeine Bedeutung der Verfassungsbeschwerde nicht für sich allein eine Vorabentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof. Das Vorliegen einer allgemeinen Bedeutung ist nämlich nur ein Moment im Rahmen der Abwägung für und wider eine sofortige Sachentscheidung, die aufgrund der "Kann"-Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG vorzunehmen ist (siehe Beschluß vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49, 54 f.; ebenso zum Bundesrecht BVerfGE 86, 382, 388). So spricht es z. B. gegen eine sofortige Sachentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof, wenn diese von einer eingehenden und umfangreichen Vorklärung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht abhängen kann (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 8, 222, 227; BVerfGE 86, 382, 388). Ein Interesse daran besteht hier sowohl in bezug auf den von der Beschwerdeführerin bestrittenen Vorwurf eines Scheinmietverhältnisses wie auch hinsichtlich der von ihr in Abrede gestellten Mangellage auf dem derzeitigen Wohnungsmarkt in Berlin. Gründe für eine nur ausnahmsweise gerechtfertigte zeitliche Bevorzugung (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 8, 38, 40) der Beschwerdeführerin durch die Anwendung des § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG liegen nicht vor. Da es sich bei der im Ordnungswidrigkeitenverfahren verfassungsrechtlich beanstandeten Norm nicht um ein Gesetz handelt, ist insbesondere eine Vorabentscheidung nicht deshalb angezeigt (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 8, 222, 226), weil die Sache durch die Fachgerichte gegebenenfalls ohnehin dem Verfassungsgerichtshof gemäß § 46 Abs. 1 VerfGHG vorzulegen wäre.

3. a) Soweit die Verfassungsbeschwerde die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen angreift, ist sie unzulässig, weil ihr der in § 49 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht. Danach muß ein Beschwerdeführer vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nicht nur dem Gebot der Rechtswegerschöpfung nachkommen, sondern auch sonstige Möglichkeiten ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (Beschluß vom 16. Dezember 1993 - VerfGH 104/93 - LVerfGE 1, 199, 201). Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer eine nach Lage der Sache bestehende und zumutbare Möglichkeit, die behauptete Grundrechtsverletzung ohne Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes zu beseitigen, nicht genutzt hat. Da gerichtliche Eilverfahren gegenüber dem Hauptsacheverfahren eigenständige Rechtswege sind, ist dem Gebot der Rechtswegerschöpfung zwar genügt, wenn - wie hier mit dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts - eine das Eilverfahren abschließende, mit Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbare fachgerichtliche Entscheidung vorliegt. Wegen der Nachrangigkeit der Verfassungsbeschwerde muß aber vor einer verfassungsgerichtlichen Sachprüfung zusätzlich das fachgerichtliche Hauptsacheverfahren abgeschlossen sein, wenn dieses geeignet ist, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen, wenn die tatsächliche und einfachrechtliche Lage durch die Fachgerichte noch nicht ausreichend geklärt ist und dem Beschwerdeführer durch die Verweisung kein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht (Beschluß vom 16. Dezember 1993 - VerfGH 104/93 - LVerfGE 1, 199, 201). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Die Beschwerdeführerin rügt ausschließlich Grundrechtsverletzungen, die sich nicht auf die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als solche, sondern auf die Hauptsache, d. h. die Zuführungsanordnung beziehen. Dieser verfassungsrechtlichen Beschwer könnten die Verwaltungsgerichte auch ohne weiteres durch Aufhebung des fraglichen Verwaltungsakts abhelfen. Obwohl die Beschwerdeführerin neben der Verfassungswidrigkeit der 2. Zweckentfremdungsverbot-Verordnung auch die Verfassungswidrigkeit des Zweckentfremdungsbeseitigungsgesetzes rügt, müßte vor einer stattgebenden Entscheidung kein Normenkontrollverfahren nach § 46 Abs. 1 VerfGHG durchgeführt werden. Die Gültigkeit des § 1 ZwBesG wäre nämlich nicht entscheidungserheblich. Sofern die Verwaltungsgerichte das in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. ZwVbVO festgelegte Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum für grundrechtswidrig und mithin ungültig halten sollten, müßten sie die auf § 1 Abs. 1 Satz 1 ZwBesG gestützte Zuführungsanordnung schon deshalb aufheben, weil dann ein Tatbestandsmerkmal dieser Norm ("unter Verstoß gegen die Zweckentfremdungsverbot-Verordnung") nicht gegeben wäre. Insoweit käme es nicht darauf an, ob die Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. ZwVbVO die Ungültigkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZwBesG nach sich ziehen würde. Anhaltspunkte dafür, daß § 1 Abs. 1 Satz 1 ZwBesG aus anderen Gründen gegen Grundrechte der Beschwerdeführerin verstoßen könnte, sind nicht ersichtlich.

Für die Durchführung des Klageverfahrens spricht weiterhin, daß die tatsächliche und einfachrechtliche Lage durch die angegriffenen Eilentscheidungen noch nicht hinreichend geklärt worden ist. Insbesondere beruhen die im Widerspruch zum Vorbringen der Beschwerdeführerin stehenden Feststellungen der Verwaltungsgerichte über den Leerstand der streitgegenständlichen Wohnung lediglich auf einer summarischen Prüfung. Ferner ist die Lage des Berliner Wohnungsmarktes im Eilverfahren nicht einmal im Ansatz erörtert worden.

Schließlich entsteht für die Beschwerdeführerin durch die Verweisung auf das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren auch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil. Soweit die Beschwerdeführerin für die Dauer des Klageverfahrens gezwungen ist, entsprechend der sofort vollziehbar erklärten Zuführungsanordnung ihre Wohnung vorübergehend als Wohnraum zu nutzen, ist die damit verbundene Beeinträchtigung nicht als schwerwiegend zu bewerten. Sie hat dann nur durchzuführen, was sie angibt, ohnehin zu tun, und zu erwartende Beeinträchtigungen sind auch nicht vorgetragen.

b) Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen richtet, weiterhin deshalb unzulässig, weil die Beschwerdeführerin die nunmehr behaupteten Verfassungsverstöße im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht hat. Aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bzw. unter Hinweis auf das Gebot der Rechtswegerschöpfung hat das Bundesverfassungsgericht in einer Reihe von Fällen die Obliegenheit des Beschwerdeführers abgeleitet, vor den Instanzgerichten diejenigen Grundrechtsrügen zu erheben, die er später dem Bundesverfassungsgericht zu unterbreiten gedenkt (siehe Kley/Rühmann, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, 1992, § 90 Rn. 96). Dies betrifft nicht nur verfahrensrechtliche Rügen (BVerfGE 9, 223, 226; 16,124, 127; 54, 53, 65; 62, 347, 352; 74, 102, 114; 79, 80, 83 f.; 81, 97, 102 f.; 83, 216, 228 ff.; 84, 203, 208), sondern auch verfassungsrechtliche Einwände, die sich auf die Anwendung materiellen Rechts beziehen (BVerfGE 64, 135, 143; 66, 337, 364). Eine solche Rügeobliegenheit hat auch schon in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ihren Niederschlag gefunden (siehe Beschluß vom 18. Juni 1998 - VerfGH 56/97 - LVerfGE 8, 59, 61 f. zu Art. 15 Abs. 1 VvB unter Bezugnahme auf BVerfGE 16, 124, 127; vgl. ferner den Beschluß des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. August 1997 - VfGBbg 13/97 - LVerfGE 7, 112, 115). Ob aus dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Vortragslast im fachgerichtlichen Verfahren zu folgern ist, daß ein Beschwerdeführer bereits im fachgerichtlichen Verfahren vorsorglich in jedem Fall unter Hinweis auf das jeweils einschlägige Grundrecht die Verfassungswidrigkeit potentiell entscheidungserheblicher Normen zu rügen hätte (kritisch zur Notwendigkeit eines solchen fachgerichtlichen "Verfassungsprozesses": Posser, Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, 1993, S. 199 ff.; Bender, Vortrag vor den Gerichten und Verfassungsbeschwerde, NJW 1998, 808, 809), oder ob es genügen kann, wenn der Beschwerdeführer diejenigen verfahrensrechtlichen Schritte unternommen hat, welche die den Fachgerichten von Amts wegen obliegende umfassende verfassungsrechtliche Prüfungspflicht auslösen (vgl. BVerfGE 74, 102, 114), bedarf vorliegend keiner Erörterung.

Denn anerkannt ist, daß es mit dem Grundsatz der Subsidiarität bzw. dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung unvereinbar ist, wenn im Instanzenzug ein verfassungsrechtlicher Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden war (BVerfGE 16, 124, 127; 54, 53, 65; 74, 102, 114; Beschluß vom 18. Juni 1998 - VerfGH 56/97 - LVerfGE 8, 59, 62). So liegen die Dinge hier, denn nach den für das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren maßgeblichen Verfahrensvorschriften konnte das Oberverwaltungsgericht den nunmehr gerügten Verfassungsverstoß nicht von Amts wegen berücksichtigen.

Nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO sind im Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung der Vollziehung die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist. Das Beschwerdegericht prüft die angefochtene Entscheidung in bezug auf die geltend gemachten Zulassungsgründe und die zu ihrer Begründung genannten Rügen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 146 Rn. 15a, § 124 a Rn. 7 m. w. N.). Eine Zulassung der Beschwerde kann abweichend hiervon dann in Betracht kommen, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund offensichtlich vorliegt (OVG NW, Beschluß vom 13. Mai 1997 - 11 B 799/97 - NVwZ 1997, 1224). Die Beschwerdeführerin hat in ihrem auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Zulassungsantrag die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts lediglich insoweit in Frage gestellt, als dieses von einem andauernden Leerstand ihrer Wohnung ausging und in diesem Zusammenhang sowohl das Bestehen eines Mietverhältnisses mit ihrem Lebensgefährten als auch die Notwendigkeit des Erlasses einer Duldungsverfügung gegenüber diesem verneinte. Die von ihr erst im hiesigen Verfahren erhobenen Einwände gegen die Gültigkeit des § 1 Abs. 1 ZwBesG brauchte das Oberverwaltungsgericht mangels Darlegung durch die Beschwerdeführerin deshalb nicht zu berücksichtigen. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Begründung des Zulassungsantrags noch auf der Grundlage der zweckentfremdungsrechtlichen Vorschriften argumentiert und damit zumindest den Anschein erweckt hatte, auch sie halte die entsprechenden Normen für gültig, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Verfassungsgerichtshof noch im Jahre 1996 das Zweckentfremdungsverbot für vereinbar mit dem Eigentumsgrundrecht gehalten hat (Beschluß vom 26. September 1996 - VerfGH 26/95 - LVerfGE 5, 23, 26 f.), sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das Oberverwaltungsgericht ohne weiteres von der Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 1 ZwBesG auszugehen hatte und mithin "offensichtlich" ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses bestanden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in der Hauptsache dauern in Berlin oft mehrere Jahre, so daß den vorab erlassenen Eilentscheidungen große Bedeutung zukommt. Eine Verfassungsbeschwerde dagegen ist allerdings unzulässig.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Bezirksamt hatte gegen die Wohnungseigentümerin ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen das Zweckentfremdungsverbot verhängt. Gleichzeitig war die Wiederzuführung zu Wohnzwecken unter Androhung eines Zwangsgeldes angeordnet worden. Gegen den Bußgeldbescheid legte die Eigentümerin Einspruch ein, über den das Amtsgericht Tiergarten zu verhandeln hatte, und gegen den Bescheid über die Androhung eines Zwangsgeldes Widerspruch, über den im vorläufigen Rechtsschutz Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts ergingen. Vorläufiger Rechtsschutz wurde abgelehnt; das Verfahren über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid setzte das AG aus, nachdem die Eigentümerin Verfassungsbeschwerde gegen die Bescheide und Verwaltungsgerichtsentscheidungen eingelegt hatte.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 29. August 2001 hielt der Verfassungsgerichtshof Berlin die Beschwerde für unzulässig, da der Rechtsweg nicht ausgeschöpft worden sei. Nur in rechtsgrundsätzlich bedeutsamen Fragen könne das Verfassungsgericht schon vorher entscheiden; das sei für die Frage, ob das Zweckentfremdungsverbot in Berlin fortbestehe, nicht der Fall. Die Eigentümerin habe deshalb nicht nur den Instanzenzug für das Ordnungswidrigkeitenverfahren durchlaufen, sondern auch die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in der Hauptsache abzuwarten. Die Eilentscheidungen stellten keine endgültige Klärung dar, zumal dort die Lage des Berliner Wohnungsmarktes noch nicht einmal im Ansatz erörtert worden sei. Schließlich müsse ein Verfassungsverstoß auch schon bei den Instanzgerichten gerügt werden, hier also, daß die Fortdauer des Zweckentfremdungsverbots verfassungswidrig sei.

Im übrigen, so die Verfassungsrichter süffisant, werde die Eigentümerin während des Hauptsacheverfahrens doch nur zu dem gezwungen, was sie vorgab, ohnehin zu tun: nämlich zu Wohnzwecken zu vermieten. Interessant an der Entscheidung ist auch der Hinweis des Gerichts, die Sache sei doch ggf. von den Fachgerichten dem Berliner Verfassungsgerichtshof vorzulegen ...