Zweckentfremdungsverbot für steuerbegünstigten Wohnraum
§ 1 Abs. 1 ZwVbVO
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Schlagwörter zur Erschließung
Zweckentfremdungsverbot für steuerbegünstigten Wohnraum; Steuerbegünstigter Wohnraum; Aufwendungshilfen; Zweckentfremdungsverbot
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Zweckentfremdungsverbot-Verordnung (ZwVbVO) ist auch auf nach ihrem Inkrafttreten errichteten steuerbegünstigten Wohnraum anwendbar.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Rechtmäßigkeit der Aufforderung an die Kl., die Wohnung wieder Wohnzwecken zuzuführen, ergibt sich aus § 1 des Gesetzes zur Beseitigung der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 27. März 1981 (GVBl. S. 515) i.V.m. den Vorschriften der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungs Verbotverordnung - ZwVbVO -) in der Fassung vom 9. Februar 1973 (GVBl. S. 421). Diese Vorschriften sind auf die vorliegend umstrittene Wohnung anwendbar, weil es sich nicht um eine "mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1 des II. Wohnungsbaugesetzes" geförderte Wohnung handelt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 ZwVbVO). Dies ergibt sich aus §§ 82 Abs. 1 i.V.m. 88 Abs. 1 II. WoBauG. Danach sind Aufwendungshilfen für solche Wohnungen, die als steuerbegünstigt anerkannt worden sind, keine öffentlichen Mittel im Sinne des II. WoBauG. Die Anwendung der ZwVbVO entfällt auch nicht deshalb, weil der umstrittene Wohnraum erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden ist. Nach dem Wortlaut und nach dem Sinn der ZwVbVO wird vom Zweckentfremdungsverbot auch neu errichteter Wohnraum umfaßt, soweit es sich nicht um mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnraum handelt. Die Erstreckung des Zweckentfremdungsverbots auf neu geschaffenen Wohnraum ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich, denn es steht in der freien Entscheidung des Bauherrn, Räume, die er einem anderen Zweck als dem der Wohnnutzung zuführen möchte, bei der Errichtung des Gebäudes entsprechend auszuweisen und dadurch die Zweckbindung zu vermeiden. Soweit er dagegen in Kenntnis des Zweckentfremdungsverbots Wohnraum errichtet, ist es sinnvoll, diesen für die Zeit der Geltung der ZwVbVO auch dem Markt zu erhalten und damit der Wohnraumversorgung der Bevölkerung zugute kommen zu lassen. Dies gilt um so mehr, wenn - wie im vorliegenden Fall - bei der Errichtung des Wohnraums nicht nur indirekte Förderungen in Form von Steuerersparnissen, sondern sogar direkte staatliche Subventionen in Form von Aufwendungsdarlehen in Anspruch genommen worden sind.