Zweckentfremdungsverbot
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Schlagwörter zur Erschließung
Zweckentfremdungsverbot; anzuerkennender Ersatzwohnraum für zweckentfremdete Wohnung; Ermächtigungsgrundlage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei summarischer Prüfung bestehen rechtliche Zweifel, ob die in Nr. 11 Abs. 6 Ziff. 1 2. Zweckentfremdungsverbot-VO-AV enthaltene Beschränkung des anzuerkennenden Ersatzwohnraums auf den jeweiligen Verwaltungsbezirk von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung).
Danach hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen, da der Antragsteller im Falle einer streitigen Entscheidung voraussichtlich obsiegt hätte. Bei summarischer Prüfung bestehen rechtliche Zweifel, ob die in Nr. 11 Abs. 6 Ziff. 1 der Ausführungsvorschriften zur 2. ZwVbVO enthaltene Beschränkung des anzuerkennenden Ersatzwohnraumangebotes auf den jeweiligen Verwaltungsbezirk im Einklang steht mit der Ermächtigung des Art. 6 § 1 MRVerbG, der hierauf beruhenden 2. ZwVbVO und der hierzu entwickelten Rechtsprechung. Vielmehr spricht vieles dafür, daß ein Ausgleich für den durch die Zweckentfremdung entstehenden Wohnraumverlust im gesamten Berliner Stadtgebiet geschaffen werden kann und damit bei Erfüllung der weiteren Kriterien ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur zweckfremden Nutzung besteht.