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Zweckentfremdungsverbot

OVG BerlinOVG 5 S 54.9308.11.1993GE 1994, 1323; HE 1995, 88

ZwVbVO § 1 Abs. 4 Buchst. a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zweckentfremdungsverbot; Räume im ehemaligen Ost-Berlin

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Räume im ehemaligen Ost-Berlin unterliegen nicht dem Zweckentfremdungsverbot, wenn sie am 3. Oktober 1990 ohne Verstoß gegen die Wohnraumlenkungsverordnung zu anderen als Wohnzwecken genutzt wurden. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen an der Rechtmäßigkeit der Zuführungsaufforderung bezüglich der im 1. Obergeschoß rechts des Hauses ... in Berlin-Köpenick gelegenen Räume sowie der Zwangsgeldandrohung ernsthafte, die begehrte Anordnung rechtfertigende Zweifel.

Bei - im vorliegenden Eilverfahren allein möglicher - summarischer Prüfung kann nicht festgestellt werden, daß die in Rede stehenden Räume dem Zweckentfremdungsverbot unterliegen. Es spricht im Gegenteil sehr viel dafür, daß dies nicht der Fall ist. Daß die Räume nach dem 3. Oktober 1990, dem Tag des Inkrafttretens der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung - ZwVbVO - im Ostteil der Stadt nicht Wohnraum geworden sind, ist unstreitig und zweifelsfrei. Es kommt mithin darauf an, ob sie in diesem Zeitpunkt Wohnräume waren (§ 1 Abs. 4 lit. a) ZwVbVO). Davon kann aus folgenden Gründen nicht ausgegangen werden: Die ursprünglich Wohnzwecken dienenden Räume sind auf Grund der Zuweisung 137623 vom 30. April 1989 "des für die Wohnraumlenkung zuständigen Organs" vom 1. Mai 1989 an "auf unbestimmte Zeit" an die Volkspolizei-Inspektion Köpenick zu einem Mietzins von monatlich 188,94 Mark vermietet worden. Auch wenn hierbei ein Formular für Wohnungsmietverträge verwendet worden ist, spricht nichts dafür, daß die Räume zu Wohnzwecken vermietet werden sollten. Schon daß die Volkspolizei-Inspektion Köpenick Mieterin war, läßt eine solche Annahme als eher fernliegend erscheinen. Die dort ehemals Beschäftigte, Frau Sch., hat bei ihrer Anhörung durch das Bezirksamt am 10. Juni 1993 zudem angegeben, daß der Vermietung eine Zuweisung für gewerbliche Zwecke zugrunde lag und vorgesehen war, die Räume als "ABV-Stützpunkt" zu nutzen. Mietverträge wie der vorliegende seien seinerzeit sowohl "für Wohnungs- als auch für Gewerbezwecke ausgestellt" worden. Das deckt sich mit den detaillierten Angaben des Antragstellers in der handgeschriebenen eidesstattlichen Versicherung vom 26. August 1993, durch die ferner glaubhaft gemacht worden ist, daß der vereinbarte Mietzins dem bei Vermietung für gewerbliche Zwecke entsprach. All das belegt, daß vom zuständigen staatlichen Organ im Benehmen mit dem Eigentümer auf nicht absehbare Zeit eine Nutzung der Räume für andere als Wohnzwecke vorgesehen war. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Räume vor dem 3. Oktober 1990 wieder in Wohnraum "zurück"-gewidmet worden sind. Sie sind lediglich freigeworden, nachdem die Mieterin das Mietverhältnis zum 1. August 1990 gekündigt hatte, ohne daß in der folgenden Zeit bis zum Inkrafttreten der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung eine Zuweisung zu Wohnzwecken (§ 22 der Verordnung über die Lenkung des Wohnraums - WLVO - vom 16. Oktober 1985 (GBl. S. 301) erfolgt ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Zweckentfremdungsverbot gilt auch im ehemaligen Ost-Berlin; es greift allerdings dann nicht ein, wenn Räume schon vor Inkrafttreten des Gesetzes gewerblich genutzt waren.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wie das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluß vom 26. Mai 1994 und das Oberverwaltungsgericht Berlin im Beschluß vom 8. November 1993 ausführen, ist nach "gefestigter Rechtsprechung" im ehemaligen Ost-Berlin der Stichtag der 3. Oktober 1990. Nur Räume, die zu diesem Zeitpunkt als Wohnräume genutzt waren, unterliegen dem Zweckentfremdungsverbot. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die gewerbliche Nutzung einen Verstoß gegen die Wohnraumlenkungsverordnung darstellte, etwa weil die Räume zu Wohnzwecken zugewiesen waren.