Zweckentfremdungsverbot
VwGO § 80 Abs. 5
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zweckentfremdungsverbot; Zwangsgeldvollstreckung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Zwangsgeldvollstreckung wegen angeblichen Verstoßes gegen die Zweckentfremdungsverbot-Verordnung vor Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Dem Antragsgegner (Wohnungsamt) wurde untersagt, das mit Bescheid vom 16. Juli 1996 festgesetzte Zwangsgeld wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Zweckentfremdungsverbot zu vollstrecken, bevor noch keine Rechtmäßigkeit des Bescheides festgestellt war.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
Die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung hat die Kammer zur Wahrung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes getroffen, weil der Antragsgegner für den 14. November 1996 die Vollstreckung des mit Bescheid vom 16. Juli 1996 festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 20.000 DM angekündigt hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts "liegt es nahe, für die Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens - zumindest soweit ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht offensichtlich unzulässig oder rechtsmißbräuchlich ist -, von Maßnahmen des Verwaltungszwanges abzusehen" (BVerfG, Beschluß vom 4. Juni 1987 - 1 BvR 620.87 -, NJW 1987, 2219). Dieser Grundsatz gilt auch bei längerer Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Rechtmäßigkeit des Bescheides - hier insbesondere u. a. im Hinblick auf die Frage, ob die gesamte Wohnung dem Zweckentfremdungsverbot unterfällt - nicht offen zu Tage liegt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Wohnungsamt hatte gegen den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen das Zweckentfremdungsverbot ein Zwangsgeld festgesetzt. Über die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides lag noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor; gleichwohl kündigte die Behörde die Vollstreckung des Zwangsgeldes an
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Beschluß vom 13. November 1996 verbot das Verwaltungsgericht Berlin die Zwangsvollstreckung, da die Rechtmäßigkeit des Bescheides "nicht offen zu Tage liege". Eine aus der Sicht des Bürgers sicherlich erfreuliche Entscheidung, wenn auch die Berufung des Verwaltungsgerichts auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ganz überzeugend ist. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in dem Volkszählungsbeschluß (NJW 1987, 2219) auf seine eigene Rechtsprechung berufen, wonach irreparable Maßnahmen für die Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ausgeschlossen sein sollen, wie etwa die Ausweisung nach dem Ausländergesetz (NJW 1974, 227). Ob die Vollstreckung eines Geldbetrages regelmäßig eine "irreparable Maßnahme" darstellt, kann bezweifelt werden.