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Zweckentfremdungsgenehmigung

VG Köln16 K 2759/9321.09.1995WuM 1998, 733

MRVerbG Art. 6 § 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zweckentfremdungsgenehmigung; Wohngebiet; Praxis; psychologische Praxis; psychotherapeutische Praxis

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer entgegen einem Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum in gemieteten Räumen eine Praxis eröffnet, trägt das Risiko einer Gefährdung seiner beruflichen Existenz. Eine psychologisch psychotherapeutische Praxis in Köln setzt zum Wohle der Patienten nicht deren Standort in einem Wohngebiet voraus.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. betreibt in Köln eine psychologisch-psychotherapeutische Praxis in ca. 94 qm großen Räumen, die zuvor Wohnzwecken dienten und ihm zu gewerblichen Zwecken vermietet wurden.

Am 15.4.1991 beantragte der Kl. - im Einverständnis mit den Eigentümern - die Genehmigung zur Zweckentfremdung.

Mit Bescheid v. 9.1.1992 lehnte der Bekl. den Antrag ab und wies den Widerspruch des Kl. mit Bescheid v. 26.3.1993 zurück. Die Voraussetzungen für die Annahme eines öffentlichen Interesses an der Zweckentfremdung - Einrichtung lebenswichtiger, wegen erheblicher Unterversorgung dort dringend benötigter Dienste, Nachweis der Nichtverfügbarkeit anderweitiger zumutbarer Räume - lägen nicht vor. Möglicherweise seien derzeit in Ehrenfeld keine Räume verfügbar. Für den Zeitpunkt der Einrichtung sei der Nachweis - auch durch die Bestätigung der Kassenärztlichen Vereinigung - nicht erbracht. Dieser Zeitpunkt sei maßgeblich, weil sonst die ordnungswidrige Aufnahme zweckfremder Nutzung von Wohnraum bessergestellt würde. Aus demselben Grund komme es auf die Existenzgefährdung nicht an. Die Zweckentfremdung durch den Kl. habe die Mangelsituation auf dem Wohnungsmarkt noch verschärft.

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 1.4.1993 hat der Kl. am 30.4.1993 Klage erhoben. Er macht ergänzend geltend, eine Verlagerung der Praxis hätte verheerende Folgen für die Patienten; diese würden extrem darunter leiden. Aus therapeutischen Gründen - in der behaglichen und ausgeglichenen Atmosphäre eines ruhigen Wohngebietes sei eine erfolgversprechende Behandlung eher garantiert - käme überhaupt nur die Verlagerung in ein anderes Wohngebiet in Betracht; dann könne das jetzige Umfeld aber nicht mehr ortsnah versorgt werden. Für die überwiegend langzeitige Therapie sei die schnelle Erreichbarkeit der Praxis wichtig. Weite unangemessene Wege in ungewohnte Stadtbereiche würden den Patienten von einer Behandlung abhalten. Bei einer Verlagerung der Praxis werde er die Patienten und seine Existenz verlieren. Auf die - nur wegen der örtlichen Lage mögliche - Mithilfe seiner Ehefrau sei er angewiesen. Entgegen der Auffassung des Bekl. komme es bei der von ihm erhobenen Verpflichtungsklage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Im übrigen seien die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Bezugs der Praxisräume identisch gewesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet.

Der Kl. hat keinen Anspruch auf die Zweckentfremdungsgenehmigung nach Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG v. 4.11.1971 (BGBl. 1 S. 1745) i. V. m. § 1 der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum v. 22.2.1972 (GV NW S. 29), jetzt § 1 d) der Verordnung v. 4.7.1995 (GV NW S. 610).

An deren Erteilung besteht weder ein vorrangiges öffentliches Interesse noch ein schutzwürdiges berechtigtes Eigentümerinteresse (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.4.1994, NJW 1995, 542 [= WM 1994, 615]).

Ein vorrangiges öffentliches Interesse läßt sich nicht damit begründen, daß die (Fort-) Führung der Praxis in diesem örtlichen Bereich im Hinblick auf dessen Charakter als Wohngebiet und auf die Unverzichtbarkeit ortsnaher und kontinuierlicher Betreuung von Patienten psychologisch psychotherapeutischer Praxen zwingend geboten wäre.

Daß eine Nahbereichsversorgung im Stadtteil aus therapeutisehen Gründen nicht unabweisbar geboten ist, ergibt sich bereits aus dem Vorbringen des Kl. in der mündlichen Verhandlung, ca. 70 % seiner Patienten kämen aus dem Nahbereich, der Rest auch aus überörtlichen Gebieten. Die Höhe dieses Anteils schließt eine derartige Annahme aus. Daß ein erheblicher Anteil der Patienten nicht aus dem Stadtteil, sondern auch aus überörtlichen Bereichen stammt, erklärt sich als - bei lebensnaher Betrachtung zu erwartende - Auswirkung der auch im psychologisch-psychotherapeutischen Bereich vermutlich nicht zu vernachlässigenden Qualifikation des Therapeuten.

Auch die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Sparten Psychologie/Psychologische Beratung/Psychologische Psychotherapie des Branchenfernsprechbuches Köln bestätigen die o. a. Ausführungen zur Erforderlichkeit der Nahbereichsversorgung. Die auffällige Konzentration von Therapeuten in den Stadtteilen im Bereich der Universitätsklinik und der Innenstadt und die gleichermaßen auffällige geringfügige Praxisdichte in anderen Stadtteilen stehen im Widerspruch zu der nach dem Klagevorbringen zwingenden gleichmäßigen flächendeckenden Verteilung der Praxen.

Das wenngleich vielleicht nicht vollständige, aber sicher auch insoweit repräsentative, sich aus dem Branchenfernsprechbuch ergebende Bild der Verteilung der Praxen im Stadtgebiet widerlegt zugleich - ohne daß dies über die diesbezügliche Erörterung in der mündlichen Verhandlung hinaus der Darlegung im einzelnen bedürfte - das Vorbringen des Kl., daß entsprechende Praxen nur in Wohngebieten mit günstiger Heilungsprognose betrieben werden können. Träfe dies zu, wäre ohne weiteres zu erwarten gewesen, daß Praxen auch nur dort anzutreffen wären. Dies trifft indessen in zahlreichen Fällen nicht zu. Es mag sein, daß - über die behandlungsfördernde Innenausstattung hinaus eine entsprechende, vom Kl. beschriebene örtliche Lage im Einzelfall für die psychologisch-psychotherapeutische Behandlung förderlich sein mag. Daß der Behandlungserfolg im Sinne des Klagevorbringens von der örtlichen Lage abhängig ist, läßt sich danach nicht belegen.

Ist nach den o. a. Ausführungen davon auszugehen, daß auch im psychologisch-psychotherapeutischen Bereich die Qualifikation des Therapeuten und die - nicht zuletzt davon geprägte - im Verlaufe der Therapie entstandene Beziehung zum Patienten zumindest nicht zu vernachlässigen ist, bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte, daß eine Verlagerung der Praxis die vom Kl. dargestellten Folgen haben könnte. Unzuträglichkeiten weniger gewichtiger Art für die Patienten, die zwangsläufig mit einer Verlagerung einhergehen, sind im Interesse der Erhaltung von Wohnraum hinzunehmen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß sie das für die Bejahung eines vorrangigen öffentlichen Interesses an der Zweckentfremdung erforderliche Ausmaß erreichen könnten.

Dies läßt sich auch aus den Schreiben der Kassenärztlichen Vereinigung nicht herleiten. Deren Formulierungen lassen, weil von einer Verlagerung nicht die Rede ist, allenfalls die Annahme der angeführten Nachteile für den Fall der ersatzlosen Aufgabe der Praxis zu. Daß dies zwangsläufige Folge einer Verlagerung mangels genereller Verfügbarkeit entsprechenden, den Anforderungen der Praxis des Kl. genügenden Gewerberaums wäre, hat der Kl. nicht einmal selbst geltend gemacht.

Auf die vom Kl. geltend gemachte Existenzgefährdung kommt es nicht an. Es kann offenbleiben, ob dies bereits deshalb gilt, weil es sich dabei nicht um ein Eigentümerinteresse handelt. Deren Berücksichtigung scheidet jedenfalls deshalb aus, weil sie nicht durch das Zweckentfremdungsverbot, sondern durch die illegale Praxiseröffnung verursacht wurde, so daß es an der erforderlichen Kausalität des Zweckentfremdungsverbots für die Existenzgefährdung fehlt (vgl. BVerwG, a. a. O.).

Die - vom Kl. als zulässig angesehene - Mischnutzung nach Herstellung eines Durchbruchs kann der Entscheidung nicht zugrundegelegt werden, weil sie nicht tatsächlich durchgeführt wird. Auf den diesbezüglichen Rechtsstandpunkt des Kl. kommt es somit nicht an.