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Zweckentfremdungsgenehmigung

OVG BerlinOVG 5 B 53.8913.12.1990GE 1991, 199

ZwVbVO § 3 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zweckentfremdungsgenehmigung; Ermessen; Ersatzraum; Mietpreisbindung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Unterhalb der Schwelle des § 3 Abs. 2 ZwVbVO steht die Entscheidung über die Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung im Ermessen der Behörde (Änderung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. OVG Berlin GE 1983, 333).

2. Es ist sachwidrig und damit ermessensfehlerhaft, ein Ersatzraumangebot deshalb nicht als Kompensation einer Zweckentfremdung zu akzeptieren, weil der Verfügungsberechtigte die Bindung des Mietpreises an die für Altbauten geltenden Bedingungen verweigert.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist Eigentümerin des Grundstücks ... in Zehlendorf. Das Grundstück ist mit einem im Jahre 1873 errichteten Miethaus bebaut, das ursprünglich im Kellergeschoß gewerblich genutzte Räume, im erhöhten Erdgeschoß sowie im ersten Obergeschoß Wohnräume und im - im übrigen nicht ausgebauten - Dachgeschoß ein Zimmer enthielt. Im Dachgeschoß errichtet die Kl. aufgrund einer Baugenehmigung im November 1983 zur Zeit eine Wohnung, die unter hälftiger Berücksichtigung einer Terrasse eine Wohnfläche von ca. 122 qm aufweist, zur Zeit jedoch noch nicht ganz fertiggestellt und auch noch nicht bezogen ist. Die Beteiligten streiten um die Genehmigungsbedürftigkeit der Nutzung der Erdgeschoßräume für eine Zahnarztpraxis bzw. um die Erteilung einer entsprechenden zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: VG Beschluß vom 31.5.1990 (GE 91, 95) wurde durch OVG Beschluß vom 7.9.1990 aufgehoben, der im vorstehenden Urteil zitiert und teilweise inhaltlich abgedruckt wurde.