Zweckentfremdung: Kein sofortiger Vollzug einer Wiedervermietungsanordnung
VwGO § 80
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für eine Wohnung minderen Standards kann nicht ohne weiteres eine Nachfrage auf dem Berliner Wohnungsmarkt vermutet werden, so daß die sofortige Vollziehung einer Zuführungsaufforderung wegen Zweckentfremdung nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Allerdings ist die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnete sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Der die Vollziehungsanordnung begründende allgemeine Hinweis auf "die Mangellage auf dem Berliner Wohnungsmarkt" genügt jedenfalls dann nicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß für die Wohnung wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder ihres Mietpreises auf dem Wohnungsmarkt keine Nachfrage besteht (vgl. dazu Beschluß der Kammer vom 26. Oktober 1998 - VG 10 A 551.97 -, sowie VG 16 A 125.98, Beschluß vom 2. Mai 1998). Letzteres ist hier der Fall. Die lt. Mietvertrag 32 qm große - nach Angaben des Antragstellers nur 28 qm große - Einzimmerwohnung verfügt nach unwidersprochenen Angaben des Antragstellers weder über ein Bad noch über fließend warmes Wasser (Mietvertrag: "Warmwasserbereiter"). Damit handelt es sich bei der überdies an einer besonders verkehrsreichen Straße (Beusselstraße) gelegenen ofenbeheizten Wohnung um eine solche minderen Standards, für die das Vorhandensein einer Nachfrage nicht ohne weiteres vermutet werden kann. Umstände, die gleichwohl eine Nachfrage belegten, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.