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Zweckentfremdung

OVG BerlinOVG II B 22.7523.04.1976GE 1977, 20

§ 3 Abs. 5 ZwVbVO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zweckentfremdung; Zweckentfremdung für Arztpraxis; Arztpraxis, Zweckentfremdung für

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die auf der Grundlage des Art. 6 § 1 Mietrechtsverbesserungsgesetz erlassene Zweckentfremdungsverbot Verordnung ist in ihrem rechtlichen Fortbestand davon abhängig, daß die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen weiterhin besonders gefährdet ist.

2. Ein öffentliches Interesse an der Zweckentfremdung (hier: Erhaltung einer Facharztpraxis) gebietet noch nicht den Verzicht auf die Zahlung einer laufenden Ausgleichsabgabe. Ein Ausnahmefall i.S. des § 3 Abs. 5 ZwVbVO erfordert, daß mit der Aufhebung der Wohnnutzung unmittelbar ein öffentlicher Zweck ohne erwerbswirtschaftliches Interesse erreicht werden soll.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die den Kl. genehmigte Nutzung der Wohnung für die Zwecke einer Arztpraxis stellt keinen von der Regel (§ 3 Abs. 5 ZwVbVO) abweichenden Ausnahmefall dar, bei dem ein Verzicht auf die Ausgleichsabgabe angezeigt wäre. Zwar besteht ein das Interesse an der fortdauernden Wohnnutzung erheblich überwiegendes - auch öffentliches - Interesse daran, daß der Kl. zu 1. seine Facharztpraxis nicht in einen anderen Stadtteil Berlins verlegt, sondern im Bereich der M.-Straße weiterführt, weil anderenfalls die fachärztliche Versorgung der im näheren Umkreis wohnenden Bevölkerung nicht mehr gesichert erscheint. Auch kann zugunsten der Kl. davon ausgegangen werden, daß für die Praxis des Kl. zu 1. geeignete Gewerberäume in dem betreffenden Gebiet nicht verfügbar waren. Diese Umstände rechtfertigen indessen nach § 3 Abs. 2 ZwVbVO nur die Genehmigung zur Zweckentfremdung als solche (vgl. OVG Berlin ZMR 19959, 215). Ein Ausnahmefall im Sinne des § 3 Abs. 5 ZwVbVO liegt vor, wenn mit der Aufhebung der Wohnnutzung unmittelbar ein öffentlicher Zweck ohne erwerbswirtschaftliches Interesse erreicht werden soll. Für Arztpraxen im allgemeinen können im Interesse der Gleichberechtigung mit anderen freiberuflich tätigen Personen (etwa Rechtsanwälten, Steuerberatern usw.), die für sich ebenfalls in stärkerem oder schwächerem Maße ein öffentliches Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen geltend machen könnten, keine Ausnahmen zugelassen werden. Ob örtlich begrenzte Ausnahmen für einzelne Ärzte bei akuten Notsituationen in Betracht zu ziehen sind, bedarf hier keiner Entscheidung.