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Zweckentfremdung

OLG Düsseldorf3 Ws (OWi) 667-668/9822.12.1998WuM 1999, 176

MRVerbG Art. 6 §§ 1, 2; OWiG § 17

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zweckentfremdung; Nutzungsänderung; Genehmigung; Ordnungswidrigkeit; Geldbuße

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Tatbestand der Zweckentfremdung von Wohnraum gemäß Art. 6 § 1 Abs. 1, § 2 MRVerbG ist mit der nicht genehmigten Nutzungsänderung erfüllt. Die Genehmigungsfähigkeit oder die nachträgliche (auch rückwirkende) Genehmigung der Zweckentfremdung durch die Verwaltungsbehörde berühren den Schuldspruch nicht.

2. Bei der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils nach § 17 Abs. 4 OWiG ist ein individueller Maßstab anzulegen. Hat der Betroffene die Ordnungswidrigkeit im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begangen, darf bei der Bemessung der Geldbuße lediglich der auf ihn entfallende Gewinnanteil zugrunde gelegt werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das AG Remscheid hat den Betroffenen wegen Verstoßes gegen Artikel 6 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs in zwei Fällen zu einer Geldbuße von je 60.000 DM verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

II.1.) (...) Für die Erfüllung des Tatbestandes des Artikels 6 §§ 1, 2 MRVerbG ist die behauptete Tatsache, der Zeuge habe dem Betroffenen die Genehmigung der Zweckentfremdung in Aussicht gestellt, ohne Belang. Eine nachträgliche Genehmigung der Verwaltungsbehörde bzw. die Genehmigungsfähigkeit des Umwandlungsvorhabens haben keinen Einfluß auf den Schuldspruch wegen Zweckentfremdung von Wohnraum. Entscheidend ist insoweit allein, daß der Betroffene - was vorliegend nach den Urteilsfeststellungen spätestens ab März 1990 der Fall war - in Kenntnis der nicht erteilten Genehmigung die Zweckentfremdung ohne Erlaubnis vorgenommen hatte. Soweit eine Genehmigung in Aussicht gestellt oder später sogar erteilt worden wäre, beträfe sie ohnehin nicht den zurückliegenden Tatzeitraum und hätte für die Beurteilung der Frage der Tatbestandsverwirklichung keine Bedeutung. Selbst wenn sie nachträglich rückwirkend erteilt worden wäre, bliebe sie auf die Möglichkeit, den in der Nichtbeachtung des Genehmigungserfordernisses liegenden Ordnungsverstoß durch Verhängung eines Bußgelds zu ahnden, ohne Einfluß. Eine Zuwiderhandlung läge erst ab dem Zeitpunkt nicht mehr vor, ab dem die Genehmigung zur anderweitigen Nutzung als zu Wohnzwecken wirksam erteilt wird (BayObLG wistra 1994, 314 m.w.N.).

III. (...)

IV. Die Erwägungen des AG zu dem Rechtsfolgenausspruch halten jedoch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand; die Bemessung der Geldbuße ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die Geldbußen waren daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern.

Die Bußgeldbemessung liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, der sich aufgrund der Hauptverhandlung ein umfassendes Bild vom Gewicht der Tat und dem den Täter treffenden Vorwurf zu bilden vermag. Die Überprüfung der Bußgeldbemessung durch das Rechtsbeschwerdegericht hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 23.11.1998 - 2 Ss [OWi] 396/98 - [Owi] 114/98 III; Beschl. des 1. Senats für Bußgeldsachen v. 12.3.1985 in VRS 69, 229 = NSTZ 1986, 35). Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind hierbei nach § 17 Abs. 3 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, der Vorwurf, der den Täter trifft und gegebenenfalls dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Nach § 17 Abs. 4 OWiG soll die Geldbuße zudem den aus der begangenen Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteil übersteigen.

Diese Bemessungskriterien hat das AG vorliegend grundsätzlich beachtet und auch den wirtschaftlichen Vorteil zutreffend berechnet. Daß es dabei als wirtschaftlichen Vorteil die Differenz zwischen den marktüblichen Büromieten und den marktüblichen Wohnungsmieten für die Dauer der Zweckentfremdung angesetzt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit ist auch der - im übrigen ohnehin als nachträgliche Ergänzung der Feststellungen unzulässige - Einwand des Betroffen unerheblich, daß das Gericht unrichtigerweise davon ausgegangen sei, daß er, der Betroffene, bzw. sein Partner die Büros selbst genutzt habe.

Das AG hat jedoch nicht berücksichtigt, daß der mit 96 329,65 DM berechnete wirtschaftliche Vorteil nicht dem Betroffenen allein, sondern den beiden - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen läßt - gleichberechtigten Partnern der zwischen dem Betroffenen und X. bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemeinsam zustand. Daraus muß mangels entgegenstehender Anhaltspunkte geschlossen werden, daß der gezogene wirtschaftliche Nutzen dem Betroffenen lediglich zur Hälfte zugeflossen ist. Allein dieser auf den Betroffenen entfallende Anteil durfte somit bei der Bußgeldbemessung Berücksichtigung finden. Wie sich aus der Intention des § 17 OWiG ergibt, ist jeder Täter einer Ordnungswidrigkeit nach dem ihn treffenden Vorwurf und seinen individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen zu bestrafen (vgl. § 17 Abs. 3 OWiG). Dem entspricht der Grundsatz, daß der Täter einer Ordnungswidrigkeit so zu stellen ist, daß er im Ergebnis von seiner Handlung keinen Vorteil behält, sondern über das Maß der gezogenen Vorteile hinaus eine geldliche Einbuße hinnehmen muß. Der wirtschaftliche Vorteil bestimmt für den Regelfall die untere Grenze der Geldbuße (Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 17 Rz. 38 m. w. N.; OLG Hamm MDR 1979, 870). Dann kann aber im Umkehrschluß lediglich der auf den Betroffenen entfallende Gewinnanteil zur Bemessung der Geldbuße herangezogen werden.

Das AG hätte demnach für jeden der beiden Fälle der Zweckentfremdung von Wohnraum jeweils nur die Hälfte der als Gewinn (im übrigen zugunsten des Betroffenen zu niedrig) angesetzten 47.000 DM berücksichtigen dürfen.