Zweckentfremdung
Zweckentfremdungsverbot-Verordnung - ZwVbVO § 1 Abs.1 , Abs. 4 Buchst. b
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Zweckentfremdung; Wohnraumnutzung; Atelier
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Die Nutzung einer Wohnung zu Wohnzwecken setzt voraus, daß zumindest in einem der zur Wohnung gehörenden Räume eine Übernachtungsmöglichkeit vorgesehen ist.
Wird der gesamte Wohnraum ausschließlich für eine künstlerische Betätigung hergerichtet und genutzt, so wird er nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dies zu privaten oder zu gewerblichen Zwecken geschieht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 1 (genauer: § 1 Abs. 1) der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung - ZwVbVO - vom 25. Juli 1972 (GVBl. für Berlin S. 1445) in der Fassung vom 9. Februar 1973 (GVBl. für Berlin S. 421), letztmals geändert durch das Zweckentfremdungsbeseitigungsgesetz vom 8. März 1990 (GVBl. für Berlin S. 627) gemäß § 7 dieser Verordnung in Verbindung mit Nr. 10 und Nr. 16 Abs. 2 und 3 der Ausführungsvorschriften zur Zweckentfremdungsverbot-Verordnung - AV - ZwVbVO - vom 2. August 1985 (ABl. für Berlin S. 1956) eine Geldbuße von 2.040 DM festgesetzt. Der Betroffene rügt mit der gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zulässigen, fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Er beantragt, ihn freizusprechen, hilfsweise, die Sache zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Der Betroffene rügt, daß das Amtsgericht einen "im Vorfeld beantragten Ortstermin" abgelehnt und vier von ihm namentlich genannte Zeugen trotz ausdrücklichen Antrages nicht geladen habe. Er trägt vor, der Augenschein hätte zu der Feststellung geführt, daß er die Wohnung, deren zweckfremde Nutzung ihm vorgeworfen wird, ausschließlich als Wohnung benutze und die Wohnung sich im Zeitpunkt der Begehung durch einen Mitarbeiter des Wohnungsamtes lediglich in einem "Umräumungszustand" befunden habe. Durch die Zeugenvernehmung hätte geklärt werden können, daß er die Wohnung als solche nutze und daß er zu keinem Zeitpunkt bei seiner Ehefrau gewohnt habe.
a) Die Rüge rechtswidrig unterlassener Einnahme des Augenscheins ist als Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht zu verstehen, die dem Gericht gemäß § 77 Abs. 1 OWiG obliegt. Sie ist unzulässig. Denn die ordnungsgemäße Erhebung der Aufklärungsrüge als einer Verfahrensrüge setzt gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Darlegung voraus, welche Umstände das Gericht zu einer Augenscheinseinnahme hätten veranlassen müssen (vgl. Göhler, OWiG 10. Aufl., § 77 Rdn. 8). Der Rechtsbeschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, daß dem Gericht vorgetragen war, die Wohnung habe sich bei der Besichtigung durch den Vertreter des Wohnungsamtes nur in einem Umräumungszustand befunden. Vielmehr heißt es in den Urteilsgründen, der Betroffene habe bestätigt, daß sich der Zustand der Wohnung seit dieser Besichtigung bis Ende Juni 1993 nicht verändert habe; seine Kleidung habe sich zur Zeit der Besichtigung auf einer Kleiderstange im dritten Zimmer befunden.
b) Gleiches gilt für die Rüge, das Amtsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es die vier namentlich genannten Zeugen trotz ausdrücklichen Antrages nicht geladen habe. Auch hier enthält die Rechtsbeschwerdebegründung nicht die notwendige Darlegung, weshalb das Gericht sich zu der Vernehmung der Zeugen hätte gedrängt sehen müssen. § 77 OWiG erlaubt die Ablehnung eines Beweisantrages auch dann, wenn das Gericht den Sachverhalt aufgrund verläßlicher Beweismittel als genügend geklärt ansieht und an der Aussichtslosigkeit weiterer Beweiserhebungen keine Zweifel hat (vgl. KG, VRS 65, 212; Senat, Beschluß vom 15. Januar 1985 - 5 Ws [B] 542/84 -; Göhler, § 77 OWiG Rdn. 14 [m. w. N.]). Allerdings darf ein Antrag auf Vernehmung eines weiteren Zeugen im allgemeinen dann nicht abgelehnt werden, wenn dessen Aussage der Entkräftung eines Beweisergebnisses dienen soll, das auf den Bekundungen lediglich eines Zeugen beruht (vgl. die zuletzt genannten Nachweise). Aus diesen Gründen setzen die für die Begründung einer Aufklärungsrüge erforderlichen tatsächlichen Angaben mehr voraus als die Mitteilung, daß das Gericht weitere Zeugen hätte vernehmen sollen. Vielmehr bedarf es der Darlegung, weshalb sich dem Gericht eine zusätzliche Beweisaufnahme aufdrängen mußte.
Darüber hinaus ist der Beweisantrag unbegründet. Das Amtsgericht hat die Verläßlichkeit des von ihm vernommenen Zeugen, dessen Angaben mit dem Inhalt des in die Hauptverhandlung eingeführten Ermittlungsberichts vom 3. Juni 1993 sowie mit Lichtbildern, die während der Ortsbesichtigung vom 29. März 1993 in der Wohnung gemacht wurden, übereinstimmten, ausreichend dargelegt. Demgegenüber mußte die Benennung von Zeugen zu der allgemein gehaltenen Behauptung, der Betroffene habe in der Wohnung "gewohnt", nicht zu weiterer Beweisaufnahme drängen. Bei dem Begriff des Wohnens handelt es sich vorwiegend um eine Wertung, zu der die Zeugen nur aufgrund bestimmter Wahrnehmungen gelangen können. Der Inhalt dieser Wahrnehmungen (also z. B., daß und wo der Betroffene in der Wohnung schlief und seine Kleidung aufbewahrte) hätte als konkrete Beweisbehauptung aufgestellt sein müssen, um das Gericht zu einer weiteren Beweisaufnahme zu veranlassen.
Die Verläßlichkeit der Aussage des Zeugen, daß der Betroffene nicht für die streitbefangene Wohnung im Erdgeschoß des Hauses S.-Straße polizeilich gemeldet sei, sondern für die Wohnung im dritten Stock des Hauses, in der die Ehefrau des Betroffenen lebt, hat das Amtsgericht mit dem übereinstimmenden Inhalt einer schriftlichen Auskunft des Landeseinwohneramtes vom 10. März 1993 und den übereinstimmenden Angaben eines Vertreters der Verwaltungsbehörde begründet. Auch bei diesem Stand der Beweiserhebung brauchte sich das Amtsgericht nicht zu der Vernehmung der genannten vier Zeugen gedrängt zu sehen, weil in deren Wissen nur die allgemeine Behauptung gestellt war, der Betroffene habe nicht bei seiner Ehefrau gewohnt. Um beurteilen zu können, ob die Vernehmung der benannten Zeugen zu einer Entkräftung des vorhandenen Beweisergebnisses führen konnte, hätte es der Angabe der Umstände bedurft, aus denen die Zeugen ihren Schluß zogen, daß der Betroffene nicht bei seiner Ehefrau wohnte.
2. Die Rüge, das Amtsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es dem Antrag nicht nachgekommen sei, einen Sachverständigen zu der Frage zu hören, ob der Betroffene die streitbefangene Wohnung als Gewerbebetrieb genutzt habe, ist unbegründet. Ob die vom Gericht festzustellende tatsächliche Nutzung einer Wohnung gewerblichen Zwecken dient oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu entscheiden hat. Im übrigen setzt die verbotswidrige Nutzung von Wohnraum gemäß § 1 Abs. 1 ZwVbVO nicht die gewerbliche Nutzung des Wohnraums voraus. Der Tatbestand der Zweckentfremdung ist bereits erfüllt, wenn Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken ohne Genehmigung des Bezirksamtes verwendet wird. Unter diesen Umständen bestand kein Anlaß für das Amtsgericht, dem Antrag des Betroffenen auf Vernehmung eines Sachverständigen nachzukommen.
3. Mit der Rüge, der Zeuge habe "seine Aussage offenbar voreingenommen zu Protokoll gegeben", er sei nicht im dritten Raum der Wohnung gewesen und habe daher nicht zweifelsfrei bestätigen können, daß dort weder Bettzeug noch Kleidung waren, macht der Beschwerdeführer geltend, daß das Gericht dem Zeugen nicht hätte glauben dürfen. Er wendet sich hiermit in unzulässiger Weise gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl., § 344 Rdn. 19 m. w. N.). Das Vorbringen, der Zeuge sei nicht in dem dritten Raum der Wohnung gewesen, über den er ausgesagt habe, ist unbeachtlich. Er enthält die Behauptung einer Tatsache, die in den allein maßgeblichen Urteilsfeststellungen (vgl. BGHSt 21, 149, 151) nicht enthalten ist. Im übrigen kann der Inhalt eines Zimmers von der Tür aus überschaubar sein.
II. Sachrüge
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge läßt keinen den Betroffenen beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
1. Das Amtsgericht hat festgestellt: Seit dem 29. März 1993 bis jedenfalls Juni 1993 hat der Betroffene die Dreizimmerwohnung mit Küche und Bad als Galerie bzw. künstlerisches Atelier zu künstlerischer Betätigung, nicht aber zu Wohnzwecken genutzt. Im ersten und zweiten Zimmer befanden sich Bauschutt mit einem darauf liegenden Fernseher, eine Musikanlage, Klappstühle, eine Staffelei und zwei Metalltische. Im dritten Zimmer befanden sich Holz und Unrat. Auf einem bettkastenähnlichen Gegenstand waren Holzlatten gestapelt. In der ganzen Wohnung befand sich keine Schlafgelegenheit oder Matratze und kein Bettzeug. Eine Kleiderstange mit Kleidungsstücken war ebenfalls nicht vorhanden. Der Kühlschrank in der Küche war leer. Im Badezimmer befand sich Waschzeug. Nach Auskunft des Landeseinwohneramtes Berlin war der Betroffene für die in der dritten Etage des Hauses im Seitenflügel rechts gelegene Wohnung gemeldet, in der seine Ehefrau lebt. An der Eingangstür der von dem Betroffenen im Erdgeschoß genutzten Wohnung, an einigen Fenstern dieser Wohnung und an der daneben gelegenen Wand waren Zettel bzw. Plakate befestigt, die auf eine "Galery" hinwiesen. Der Betroffene bezeichnete die Wohnung als "Gesamtkunstwerk". Eine Genehmigung des zuständigen Bezirksamtes für die festgestellte Nutzung der Wohnung lag nicht vor.
Bereits im Oktober 1992 hatte das Bezirksamt dem Betroffenen mitgeteilt, daß seine Nutzung der Wohnung als Galerie den Tatbestand der Zweckentfremdung erfülle und deshalb ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei.
Diese Feststellungen erfüllen die äußeren und inneren Merkmale des Tatbestandes des § 1 Abs. 1 ZwVbVO in der angewendeten Fassung vom 9. Februar 1973. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 4 Buchst. b ZwVbVO liegen nicht vor. Am Verbotstatbestand hat die 2. Zweckentfremdungsverbot-Verordnung vom 15. März 1994 (GVBl. für Berlin S. 91) nichts geändert.
a) Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28. September 1990 (GVBl. für Berlin S. 2119) gilt die Zweckentfremdungsverbot-Verordnung seit dem 3. Oktober 1990 auch in dem ehemals zur DDR gehörenden Teil von Berlin (vgl. Schultz, GE 1993, 998). Wohnräume, die im Ostteil der Stadt vor dem 3. Oktober 1990 zulässigerweise gewerblich genutzt wurden und seither ununterbrochen gewerblich genutzt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Zweckentfremdungsrechts (vgl. Schultz, GE 1993, 998, 1003). Im übrigen gilt die Verordnung nur für schutzwürdigen Wohnraum. Darunter sind alle Räume zu verstehen, die bestimmt und tatsächlich und rechtlich geeignet sind, auf Dauer bewohnt zu werden (vgl. BVerfG, NJW 1975, 728, 729; BVerwG, NJW 1986, 1120, 1121; Schultz, aaO., S. 1000; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., II Rdn. 16, 17). Bedenken gegen die Anwendbarkeit der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung auf die von dem Betroffenen genutzte Wohnung bestehen hiernach nicht. Zwar enthalten die Urteilsgründe nicht die ausdrückliche Feststellung, daß die Räume am 3. Oktober 1990 nicht gewerblich genutzt wurden; sie besagen auch nichts über die Gründe des festgestellten Leerstandes Anfang 1992. Der Urteilszusammenhang, insbesondere die Beschreibung der Räume als eine Dreizimmerwohnung mit Küche und Bad in einem von der K. Wohnungsbaugesellschaft mbH verwalteten Haus mit anderen (Miet-) Wohnungen, ergibt jedoch noch hinreichend, daß es sich um Räume handelt, die zum Wohnen bestimmt und geeignet sind. Der in zwei der Zimmer festgestellte Bauschutt mit jeweils einem Fernsehgerät darauf ist nach den Feststellungen kein Hinweis auf Bauarbeiten in der Wohnung, sondern Teil der Gegenstände, deretwegen die Wohnung als Galerie, das heißt als Kunstsammlung, bezeichnet wird.
b) Die Gestaltung der Räume rechtfertigt die Auffassung des Amtsgerichts, daß der Betroffene die Wohnung anderen als Wohnzwecken zugeführt hat. Die Feststellungen des Amtsgerichts, an die der Senat gebunden ist, weisen aus, daß die Räume als künstlerische Werkstatt (Atelier) und Ausstellungsraum (Galerie) eingerichtet sind und genutzt werden. Die Ausstattung spricht nicht für ein gleichzeitiges Wohnen. Daß das Amtsgericht seine Überzeugung, der Betroffene habe sich in den Räumen nur künstlerisch betätigt, nicht aber auch gewohnt, wesentlich auf das Fehlen einer Schlafgelegenheit, von Bettzeug und Kleidungsstücken gestützt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Der Begriff der Zweckentfremdung von Wohnraum, der auf Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen - MietRVerbG - vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745), in der Fassung des Art. 5 des Wohnungsbau-Erleichterungsgesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926), zurückgeht, ist weit auszulegen (vgl. BVerwG, NJW 1978, 1018, 1019; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl., Anm. E 39; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., II Rdn. 19; Schultz, GE 1993, 998, 1004 m. Nachw.). Alle Handlungen und Unterlassungen, durch welche der Verfügungsberechtigte Wohnraum seiner eigentlichen Zweckbestimmung entzieht, sind erfaßt. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn Wohnraum als Gewerberaum genutzt wird. Die gewerbliche Nutzung von Wohnraum ist nur der bedeutsamste Fall der Zweckentfremdung (vgl. Bub/Treier, aaO., Rdn. 20; Schmidt-Futterer/Blank, Anm. B 11 und 42). Maßgeblich für die Auslegung des Begriffs der Zweckentfremdung ist vielmehr der vom Bundesverfassungsgericht gebilligte Zweck der Gesetzgebung, bei fortbestehender Mangellage auf dem Wohnungsmarkt Wohnraum nicht dem Wohnzweck entziehen zu lassen, wie auch immer der Verfügungsberechtigte diesen mißbilligenden Zustand herbeiführt (vgl. BVerfGE 38, 347, 362; Schmidt Futterer/Blank, Anm. E 39). Eine bauliche Umgestaltung des Wohnraums ist dabei nicht erforderlich (vgl. Bub/Treier, aaO., Rdn. 20).
Um dem verfassungsmäßigen Anliegen des Gesetzes gerecht zu werden, bedarf es bei der Beurteilung, ob der in Frage stehende Wohnraum ganz oder wenigstens teilweise Wohnzwecken dient, eines objektivierten, von dem herkömmlichen Begriff des Wohnens bestimmten Maßstabs (vgl. OVG Berlin, GE 1993, 597; Senat, NStZ 1990, 444 = GE 1990, 755). Der Ausstattung der Räume kommt dabei eine besondere Indizierung zu (vgl. BayObLG, ZMR 1994, 418, 419). Denn wenn es allein auf die Ansicht des Verfügungsberechtigten ankäme, er wohne in den fraglichen Räumen, wäre eine Durchsetzung des repressiven Verbots mit Befreiungsvorbehalt, den das Verbot der Zweckentfremdung darstellt (vgl. BVerfGE 38, 347, 358), nicht möglich. Zwar steht es jedem Verfügungsberechtigten frei, wie er die Räume ausstattet, in denen er wohnt. Es ist daher grundsätzlich möglich, zwischen Kunstwerken oder künstlerisch gestalteten Objekten zu wohnen. Die Ausstattung der Räume muß aber erkennen lassen, daß sie, gleichgültig auf wieviel Raum, Wohnzwecken dienen (vgl. OVG Berlin, GE 1993, 597; Senat, GE 1990, 755).
bb) Wohnraum wird für andere als Wohnzwecke verwendet, wenn er von dem Inhaber nicht dazu genutzt wird oder dazu bestimmt ist, ihm die Gesamtheit der mit der Führung des häuslichen Lebens und des Haushalts verbundenen Tätigkeiten zu ermöglichen. Wohnraum soll dem Inhaber ein Heim bieten und der Mittelpunkt seines persönlichen (privaten) Lebens sein (vgl. BayObLGSt 1981, 148, 150 = BayVBl. 1981, 761, 762; BayOb-LG, ZMR 1994, 418; OVG Berlin, GE 1993, 597; Senat, NStZ 1990, 755 = GE 1990, 755). Sind alle Räume einer Wohnung ohne Schlafgelegenheit, so sind sie für Wohnzwecke in dem genannten umfassenden Sinn ungeeignet. Sie können dem Benutzer kein Heim bieten, weil menschliches Leben ohne Schlaf, das heißt regelmäßig Nachtruhe, auf längere Zeit nicht möglich ist.
Der Auffassung, es sei für die Nutzung von Räumlichkeiten zu Wohnzwecken nicht erforderlich, dort auch nächtigen zu können (vgl. BayObLGSt 1981, 148, 150), kann nur im Hinblick auf einzelne Räume einer Wohnung gefolgt werden, nicht aber bei allen Räumen einer Wohnung. Eine Wohnung ist die Gesamtheit der Räume, die eine Haushaltsführung ermöglichen (vgl. Palandt, BGB 53. Aufl., Einführung vor § 535 Rdn. 70). In ihr werden üblicherweise einzelne Betätigungen, die zur Gesamtheit der Wohnzwecke gehören, auf verschiedene Räume verteilt. Insbesondere das Schlafen wird von den anderen Betätigungen, die zur Haushaltsführung gehören, meist getrennt. Deshalb ist es zwar bei der Betrachtung jedes einzelnen Raumes gerechtfertigt, die Wohnzweckbestimmung nicht deshalb zu verneinen, weil der Raum keine Übernachtung ermöglicht. Das gilt aber nicht bezüglich der Gesamtheit der die Wohnungseinheit bildenden Räume. Da es für die Beurteilung, ob Wohnraum zu Wohnzwecken genutzt wird, darauf ankommt, ob er zur Führung eines Haushalts, als Heim und privater Lebensmittelpunkt dient oder dienen soll, muß neben dem Einzelraum auch die jeweilige Einheit von Räumen, die den Wohnraum bildet, in Betracht gezogen werden. Dementsprechend heißt es in § 1 Abs. 2 der 2. ZwVbVO vom 15. März 1994 nunmehr ausdrücklich, daß sich das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum auf einzelne Wohnräume, Wohnungsteile oder ganze Wohnungen bezieht.
Im übrigen wird die Auffassung, es sei nicht erforderlich, in einer Wohnung nächtigen zu können, mit der im Schrifttum zum Straftatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) vertretenen Meinung begründet, die sich dafür ihrerseits ausschließlich auf die Entscheidung in RGSt 13, 312 beruft (vgl. Schäfer in LK, StGB 10. Aufl., § 123 Rdn. 6; Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl., § 123 Rdn. 4; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl., § 123 Rdn. 3; St-StGB § 123 Rdn. 9). Abgesehen davon, daß das Reichsgericht diese Frage dort nicht abschließend entschieden hat, bezweckt die Strafvorschrift des § 123 StGB aber nicht den Erhalt von Wohnraum wie die Zweckentfremdungsverbot-Verordnung, sondern den Schutz der Privatsphäre vor dem unbefugten Eindringen Dritter, so daß bei der Übernahme einer Definition der Wohnung aus dem Strafrecht in das Wohnraumrecht Zurückhaltung geboten erscheint. Der Senat hat deshalb bereits entschieden, daß Wohnräume, in denen ein Gewerbe ausgeübt wird, nur dann nicht zweckentfremdet genutzt werden, wenn neben der Gewerbeausübung noch eine mit dem Begriff des Wohnzwecks üblicherweise verbundene umfassende private Lebensführung während des ganzen Tages stattfinden kann und stattfindet, wozu auch eine Schlafgelegenheit gehört (vgl. Senat, GE 1990, 755).
Die festgestellte Nutzung der Wohnung als künstlerisches Atelier und Galerie, also als Arbeitsstätte und Ausstellungsraum, allein ist keine Nutzung zu Wohnzwecken im Sinne einer Haushaltsführung. Die private Nutzung von Räumen zu kulturellen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken fällt zwar nach der Entscheidung BayObLGSt 1981, 148, 150 noch unter den Begriff des Wohnzwecks. Die Entscheidung betraf jedoch einen Fall, in dem der Verfügungsberechtigte nur einzelne Räume seiner Wohnung ausschließlich für wissenschaftliche Arbeiten zur Erlangung seiner Habilitation benutzte, während er in einem Raum der Wohnung wohnte. In diesem eingeengten Sinne stimmt der Senat mit dieser Rechtsauffassung überein. Denn auch unter dem Gesichtspunkt der Freizeitgestaltung im Rahmen des Wohnens sind solche Betätigungen nicht mehr als ein Teil der Betätigungen, deren Gesamtheit die Wohnzwecke ausmachen. Wird jedoch der gesamte zur Verfügung stehende Wohnraum von dem Verfügungsberechtigten ausschließlich für eine künstlerische Betätigung hergerichtet und genutzt, so ist der Wohnraum nicht mehr geeignet und bestimmt, das Heim und der private Lebensmittelpunkt zu sein. Er wird also nicht zu Wohnzwecken im umfassenden Sinne genutzt.
cc) Daß der Begriff der Wohnzwecke in diesem Sinn auszulegen ist, hat der Senat in seiner Entscheidung GE 1990, 755 bereits ausgeführt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat sich dieser Auffassung angeschlossen (GE 1993, 597). Das gleiche Verständnis der Regelung des Art. 6 § 1 Abs. 1 MietRVerbG zeigt die auf dieser Vorschrift beruhende Bestimmung des § 1 Abs. 4 Buchst. b ZwVbVO alter und neuer Fassung für Berlin. Danach sind andere Betätigungen in Wohnräumen nicht genehmigungsbedürftig, wenn sich diese Nutzung auf einzelne Räume einer Wohnung beschränkt und der Inhaber in dieser Wohnung seinen ausschließlichen (Berliner) Wohnsitz hat. Da Wohnsitz als räumlicher Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse einer Person (vgl. BGH, LM § 7 BGB Nr. 3 - alt -) bzw. als Mittelpunkt des Lebens (vgl. RGZ 67, 193) gilt, bedeutet dies, daß die restlichen Räume Wohnzwecken im umfassenden Sinne dienen müssen, um für den Inhaber das Heim und den persönlichen Lebensmittelpunkt zu bilden.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 MietRVerbG steht dem nicht entgegen. Der Verfügungsberechtigte hat zwar das Recht, nach eigenem Ermessen zu bestimmen, wieviel Wohnraum er zur Deckung seines Eigenbedarfs in Anspruch nehmen will, da Art. 6 MietRVerbG keine Wohnraumbewirtschaftung im herkömmlichen Sinne eingeführt hat (vgl. BVerfGE 38, 347, 365). Die Zweckbestimmung als Wohnraum darf dadurch aber nicht aufgehoben werden, weil durch eine nicht den Wohnzwecken dienende Nutzung von Wohnräumen weiterer Bedarf an Räumen entsteht, die für diese Wohnzwecke genutzt werden. Gerade diese Folge soll angesichts einer Mangellage auf dem Wohnungsmarkt in den Gebieten, für die Art. 6 MietRVerbG ein Zweckentfremdungsverbot gestattet, vermieden werden. Auch mit der Zulässigkeit, Wohnraum nur von Zeit zu Zeit zu nutzen (vgl. BVerfGE, aaO.), steht die Auslegung der Wohnzwecke, die der Senat vertritt, im Einklang. Die zeitweise Nutzung macht Zweitwohnungen zulässig. Auch eine Zweitwohnung wird jedoch nur dann zu Wohnzwecken genutzt, wenn sie für eine zeitweise Verlegung der Haushaltsführung, d. h. der Verwirklichung der Wohnzwecke im umfassenden Sinn, genutzt wird (vgl. BayBGH, GE 1993, 599). Es genügt nicht, daß ausschließlich eine Betätigung darin stattfindet, die nur als Teilaspekt zu den Wohnzwecken gerechnet werden kann.
dd) Der Betroffene hat die Wohnung auch nicht teilweise zu Wohnzwecken genutzt. Die künstlerische Betätigung und Ausstellungstätigkeit in so großem Umfang, daß sie eine herkömmliche Dreizimmerwohnung einnimmt, und das öffentliche Vorzeigen der hergestellten Werke als Kunst in diesen Räumen, indem der Betroffene die Wohnung als Galerie bekanntmachte, übersteigt den Rahmen einer zum üblichen Wohnen gehörenden Freizeitgestaltung. Vielmehr wird eine ihrer Art nach gewerbliche und geschäftliche Tätigkeit ausgeübt. Ob eine solche Nutzung mit dem Ziel des Gelderwerbs geschieht, ist für die Frage, ob eine Wohnzwecken dienende Nutzung vorliegt, ohne Bedeutung (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, aaO., Anm. B 11). Auch bei der Beurteilung, ob eine Freizeitgestaltung noch Wohnzwecken dient, also Freizeitgestaltung im Rahmen des Wohnens ist, ist ein objektiver, am üblichen Inhalt des Wohnens ausgerichteter Maßstab anzulegen, wenn der Zweck der Wohnraumerhaltung verwirklicht werden soll. Werden Räume, gleich ob zu gewerblichen oder zu Hobbyzwecken, ausschließlich als künstlerisches Atelier und öffentliche Galerie genutzt, so stehen sie für ständige private Nutzung und Wohnbedürfnisse nicht mehr zur Verfügung, sondern es entsteht für diese Wohnzwecke ein zusätzlicher Raumbedarf.
ee) Die von dem BayObLG teilweise abweichende Rechtsauffassung zum Nächtigen und zur privaten künstlerischen Betätigung als Wohnzweck nötigt nicht zur Vorlage gemäß § 121 Abs. 2 GVG. Die Entscheidung des BayObLGSt 1981, 148 beruht nicht auf der von der Rechtsauffassung des Senats teilweise abweichenden Rechtsprechung, weil der Verfügungsberechtigte seinerzeit einen Raum der Wohnung zum Wohnen benutzte.
c) Die Feststellung, daß der Betroffene die Wohnräume ausschließlich als Galerie und Atelier benutzte, hängt entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht nicht davon ab, wo der Betroffene seinen Lebensmittelpunkt und seinen Wohnsitz hat. Der äußere Tatbestand des § 1 Abs. 1 ZwVbVO verlangt nur, daß die Wohnräume zu anderen als Wohnzwecken genutzt wurden. Erfüllen die Wohnräume die objektiven Anforderungen an die Nutzung zu Wohnzwecken nicht, ist es gleichgültig, wo der Verfügungsberechtigte seinen Wohnsitz hat und welche anderen Räume er zum persönlichen Aufenthalt eventuell benutzt (vgl. OVG Berlin, GE 1993, 597; Senat, GE 1990, 755).
d) Die innere Tatseite ist ausreichend belegt. Die Ansicht des Amtsgerichts, daß der Betroffene vorsätzlich handelte, weil er durch den Bescheid der Behörde vom Oktober 1992 auf die Genehmigungspflicht der Zweckentfremdung der Wohnung hingewiesen worden war, die Wohnung aber gleichwohl ohne Genehmigung weiter als Atelier und Galerie benutzte, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3. Die Bußgeldbemessung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Bei der Überprüfung der Bußgeldbemessung hat der Senat gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 354 a StPO die Gesetzesänderungen nach Erlaß des angefochtenen Urteils zu berücksichtigen (vgl. Göhler, § 4 OWiG Rdn. 9; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 354 a StPO Rdn. 1). Anzuwenden ist das mildere Gesetz (§ 4 Abs. 3 OWiG). Die von dem Amtsgericht angewendete Bußgeldvorschrift des § 7 Abs. 2 ZwVbVO in der Fassung vom 9. Februar 1973 ist das mildere Gesetz. Sie sieht einen Bußgeldrahmen bis zu 20.000 DM vor. Demgegenüber erlaubt § 5 Abs. 2 der 2. ZwVbVO vom 15. März 1994 in Verbindung mit Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 24. August 1993 (BGBl. I S. 1525) die Verhängung eines Bußgeldes bis zu 100.000 DM.
b) Daß das Amtsgericht auf die von der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen erlassenen Ausführungsvorschriften zur Zweckentfremdungsverbot-Verordnung vom 2. August 1985 (ABl. für Berlin S. 1956) zurückgegriffen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Verwaltungsvorschriften binden die Gerichte zwar nicht; sie sind aber als Orientierungshilfe geeignet (vgl. KG, Beschluß vom 16. Juli 1992 - 5 Ws (B) 192/92 -; Göhler, § 17 Rdn. 32). Als solche hat sie das Amtsgericht behandelt. Nach Nr. 16 Abs. 3 Buchst. b AV-ZwVbVO soll die Geldbuße bei zweckfremder Nutzung ohne Genehmigung pro Monat 500 DM, höchstens jedoch 5.000 DM betragen. Die von dem Amtsgericht festgesetzte Geldbuße überschreitet den sich danach ergebenden Betrag um etwa 500 DM. Angesichts dieser mäßigen Überschreitung ist es rechtlich noch hinnehmbar, daß das Amtsgericht keine näheren Ausführungen zur Bußgeldbemessung gemacht hat, wie sie grundsätzlich geboten sind (vgl. KG, Beschluß vom 18. Februar 1977 - 2 Ws [B] 33/77 -; Göhler, § 17 OWiG Rdn. 34).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Mieter hatte seine Wohnung im ehemaligen Ost-Berlin als künstlerisches Atelier eingerichtet; im selben Hause wohnte seine Ehefrau. Nach einer Ortsbesichtigung durch das Wohnungsamt wurde gegen ihn ein Bußgeld verhängt wegen Verstoßes gegen das Zweckentfremdungsverbot.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Beschluß vom 23. Dezember 1994 stellte das Kammergericht fest, daß der Mieter eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit begangen habe. Die Zweckentfremdungsverbot-Verordnung gelte auch im Ostteil der Stadt; gegen sie werde nicht nur verstoßen, wenn in den Räumen ein Gewerbe ausgeübt wird. Ein Verstoß liege schon dann vor, wenn der Lebensmittelpunkt nicht in den Räumen sei, also dort nicht übernachtet werde. Das stand nach der Begehung durch den Behördenmitarbeiter fest.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Von Bedeutung sind auch die Ausführungen des Kammergerichts zu den Verfahrensrügen des Betroffenen. Er hatte gemeint, das Amtsgericht habe pflichtwidrig einen eigenen Ortstermin unterlassen und von ihm benannte Zeugen nicht gehört. Im Bußgeldverfahren muß derjenige, der sich auf ein bestimmtes Beweismittel bezieht, konkrete Gründe anführen, warum der Sachverhalt bisher noch nicht genügend geklärt ist.