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Zweckentfremdung

KG2 Ss 188/94 5 Ws (B) 413/94 -27.12.1994GE 1995, 247

Zweckentfremdungsverbot-Verordnung (ZwVbVO) § 1 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zweckentfremdung; Asylbewerberwohnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn Wohnraum dem Sozialamt zur Verfügung gestellt wird, das darin Asylbewerberfamilien unterbringt (Leitsatz der Redaktion).

Gründe

Wortlaut des Gerichts

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs. 1 der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung (ZwVbVO) in der Fassung vom 9. Februar 1973 nach § 7 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung zu zwei Geldbußen von je 20.000 DM verurteilt. Mit seiner nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG zulässigen Rechtsbeschwerde beanstandet der Betroffene das Verfahren und rügt er Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht hat zu der Rechtsbeschwerde wie folgt Stellung genommen:

"II. Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ist unbegründet.

1. Das Beschwerdevorbringen gefährdet nicht den Bestand der Entscheidung. Soweit die Rechtsbeschwerde behauptet, der Betroffene habe einen Raum der Wohnung benutzt und die Mutter des Beschwerdeführers habe Auskünfte vom Wohnungsamt Charlottenburg erhalten, ist dieses Vorbringen urteilsfremd und daher im Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich: Daß es sich bei dem "Projekt" um zwei Wohnungen gehandelt hat, hat das Amtsgericht festgestellt. Diese Feststellung bekämpft die Rechtsbeschwerde nur mit unzulässigen Angriffen gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die nach den Maßstäben von u. a. BGHSt 26, 56, 62/63 keinen rechtlichen Bedenken begegnet, insbesondere nicht lückenhaft ist. Daß es sich bei den Wohnungen um "schutzwürdigen Wohnraum" handelt, kann nicht ernstlich zweifelhaft sein. Daß die in dem Mietvertrag gestattete "überwiegend teilgewerblich(e)" Nutzung der Wohnung die Genehmigung nach § 2 ZwVbVO nicht entbehrlich machte, versteht sich von selbst. Auch die Wertung der Aussage des Zeugen B. ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Beurteilung der Einlassung des Betroffenen als "unwahre Schutzbehauptung" begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Daß der Betroffene seine unzutreffende Ansicht, eine Genehmigung für die von ihm ausgeübte Verfahrensweise seit Dezember 1989 sei nicht erforderlich gewesen, nicht auf Entscheidungen eines Zivilgerichts nach dem 11. Dezember 1991 stützen kann, liegt auf der Hand. Von der Existenz zweier Wohnungen ist der Betroffene nach den Urteilsfeststellungen selbst ausgegangen.

a) Auch sonst ist gegen den Schuldspruch nichts zu erinnern. Nach den allein maßgeblichen Urteilsgründen (vgl. BGHSt 7, 363, 370) hat der Betroffene zwei Wohnungen angemietet und in der Zeit vom 1. Dezember 1989 bis 30. September 1993 ohne Genehmigung als Unterkunft für ihm von verschiedenen Sozialämtern der Stadt zugewiesene Asylbewerberfamilien und Kriegsflüchtlinge zu einem Tagessatz von zunächst 28 DM, später 33 DM pro Person überlassen. Dieses Vorgehen hat das Amtsgericht zutreffend als Zweckentfremdung von Wohnraum nach § 1 Abs. 2 a ZwVbVO gewertet.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist nicht lediglich auf das - wie sie meint - "tatsächliche Wohnen" abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, ob durch die Zweckentfremdungshandlung die Räume auf Dauer dem allgemeinen Wohnungsmarkt entzogen werden (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze 6. Aufl., Rdn. E 44). So verhält es sich hier. Zwar ist nicht schon dann eine Zweckentfremdung gegeben, wenn Wohnungen zur Weitervermietung als Wohnraum an Dritte vermietet werden, da die Räume als solche bei der bloßen Weitervermietung für Wohnzwecke bestimmt bleiben (vgl. Schwender in Fischer-Dieskau u. a., Wohnungsbaurecht 121. Erg.-Lfg., Bd. 3.1. Zweckenfremdungsverbot Anm. 5. 1. a. E.). Dies allein hat der Betroffene hier jedoch nicht getan. Er hat darüber hinaus die Wohnungen zur gewerblichen Zimmervermietung i. S. d. § 1 Abs. 2 a ZwVbVO verwendet, indem er durch die Vermietung der von ihm möblierten Räume ohne Erbringung weiterer Dienstleistungen einen Gewinn erzielte, der bei der bloßen Untervermietung der Wohnungen nicht zu erzielen gewesen wäre (vgl. Schmidt-Futterer/Blank aaO. Anm. E 45; Böhle, Das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum, Abschn. V 1.2.2.). Daß der Betroffene diese Tätigkeit jedenfalls nebenberuflich als Erwerbstätigkeit mittels eigener persönlicher Leistung ausgeübt und dadurch jedenfalls teilweise seinen Unterhalt erworben hat (vgl. aaO.), ergibt sich aus den Feststellungen des Amtsgerichts zur Dauer der Zweckentfremdung und dem Unterschiedsbetrag zwischen dem von dem Betroffenen zu entrichtenden Mietzins und den von den Sozialämtern gezahlten Tagessätzen. Diese Urteilsfeststellungen belegen auch, daß durch die Verfahrensweise des Betroffenen die beiden Wohnungen dem allgemeinen Wohnungsmarkt entzogen waren. Denn eine Aussicht auf Überlassung dieser Wohnungen bestand nicht für die daran interessierte Bevölkerung dieser Stadt einschließlich aller Asylbewerberfamilien und Kriegsflüchtlinge; vielmehr standen die Wohnungen allein den Sozialämtern zur Verfügung, die die Nutzer aussuchten und zuwiesen. Die von den Sozialämtern gezahlten Entgelte von mindestens 8.400 DM für beide Wohnungen überstiegen den Mietzins von zunächst 2.900 DM derart erheblich, daß - bei einem Preis von über 52 DM pro Quadratmeter - die Räume für den allgemeinen Wohnungsmarkt auch aus Kostengründen nicht in Betracht kamen.

b) Die Bemessung der Geldbußen ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat bewußt den nach § 7 Abs. 2 ZwVbVO jeweils zulässigen Höchstbetrag als Geldbuße verhängt (vgl. KG Beschl. v. 17. April 1979 - 2 Ws (B) 234/78 -). Daß es - worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist - insoweit auch Feststellungen zugunsten des Betroffenen getroffen hat, läßt die verhängten Geldbußen noch nicht als unverhältnismäßig und damit unvertretbar erscheinen. Denn das Amtsgericht hat sich mit seinen Erwägungen zur Dauer der Ordnungswidrigkeiten und zur Höhe der von dem Betroffenen dadurch erzielten Einnahmen ersichtlich auch an der Bestimmung des § 17 Abs. 4 OWiG orientiert, wonach zur Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße sogar überschritten werden kann. Die eigenen Aufwendungen des Betroffenen hat das Amtsgericht nicht übersehen und rechtsfehlerfrei berücksichtigt (vgl. Göhler, OWiG 10. Aufl., § 17 Rdn. 43).

2. Auch die noch gebotene Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf. Daß das Amtsgericht keine Erwägungen zu Zahlungserleichterungen (§ 18 OWiG) getroffen hat, ist hier unter Berücksichtigung des festgestellten wirtschaftlichen Vorteils und der dadurch begründeten Annahme ausreichender Ersparnisse des Betroffenen nicht zu beanstanden."

Diese Ausführungen treffen zu. Der Senat macht sie sich zu eigen und verwirft die Rechtsbeschwerde mit dem Hinzufügen, daß die Zweite Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 15. März 1994 (GVBl. für Berlin S. 91), die am 1. April 1994 in Kraft getreten ist (§ 8 Abs. 1 ZwVbVO) und vom Rechtsbeschwerdegericht zu beachten ist (vgl. Göhler, § 4 OWiG Rdn. 9), keine dem Betroffenen günstigere Beurteilung (§ 4 Abs. 3 OWiG) zuläßt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Es ist schon seltsam, wenn eine Behörde sich an strafbaren Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten beteiligt. Genau dies geschah im Fall eines Vermieters, der Wohnraum dem Sozialamt zur Verfügung stellte, damit dort Asylbewerber untergebracht werden konnten.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das war eine Zweckentfremdung, wie das Kammergericht in seinem Beschluß vom 27. Dezember 1994 ausgeführt hat. Der Vermieter hätte die Genehmigung einer anderen Behörde, nämlich des Wohnungsamtes, einholen müssen.