Zweckentfremdung
ZwVbVO-Berlin § 1 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Zweckentfremdung; Wohnraumeignung; Mietobergrenze
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wohnungen mit mehr als 16 DM Miete /m2 nicht mehr für Wohnzwecke geeignet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Vertrag verstößt nicht gegen § 1 Abs. 1 Zweckentfremdungsverbot-Verordnung Berlin.
Zwar ist aufgrund der Ausstattung und der baulichen Weise der Wohnung davon auszugehen, daß die Bauherren bei Errichtung des Hauses beabsichtigten, diese Wohnung Wohnzwecken zuführen zu wollen. Indes muß aufgrund des Mietentgeltes die Eignung der Räume zur Zuführung zu Wohnzwecken verneint werden.
Nach Ziffer 1 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zur Zweckentfremdungsverbot-Verordnung sind Räume als Wohnräume nicht geeignet, deren Miete (Kaltmiete) den Höchstsatz der Mietobergrenze nach den Richtlinien über die Gewährung von Mietausgleich für Sozialwohnungen um mindestens 100 % überschreitet. Gemäß diesen Ausgleichsrichtlinien beträgt der Höchstsatz für Wohnraum 8,00 DM je Quadratmeter. Im hiesigen Falle wird für die 105 qm große Wohnung ein Kaltmietzins von 17,62 DM ver-langt. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Bekl. war von den Kl. sogar beabsichtigt, die Wohnung zu einem Mietzins von 20 DM je qm zu vermieten. Demzufolge lag nach den vorgenannten Ausführungsbestimmungen Wohnraum nicht vor.