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Zweckentfremdung

VG BerlinVG 16 A 253.8914.09.1989GE 1990, 51

ZwVbVO § 3 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zweckentfremdung; Rechtsanwaltspraxis; Residenzpflicht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die den Rechtsanwälten obliegende Residenzpflicht begründet keinen Anspruch auf Genehmigung der Zweckentfremdung gem. § 3 II ZwVbVO.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Antragsteller ist Vermieter der in Berlin-Schöneberg gelegenen Wohnung. Mit "Mietvertrag für Wohnräume" vom 17. Januar 1983 vermietete er diese Streitwohnung an eine aus drei Personen bestehende Wohngemeinschaft zur "Benutzung als Wohnung mit Gewerbe". Nachdem das Bezirksamt Schöneberg von Berlin - Wohnungsamt - bei einer Ortsbesichtigung am 11. Januar 1989 festgestellt hatte, daß die Wohnung ausschließlich zum Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei genutzt wird, gab es dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 31. Mai 1989 auf, die Streitwohnung bis spätestens 15. Juli 1989 zu Wohnzwecken wiederherzustellen und sie Wohnzwecken wieder zuzuführen. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz. Zur Begründung trägt er im wesentlichen folgendes vor: Die Streit-wohnung werde von seiner Verfahrensbevollmächtigten sowie drei weiteren Rechtsanwältinnen genutzt. Diese seien mit Rücksicht auf ihre Residenzpflicht auch dringend auf diese Nutzungsmöglichkeit angewiesen, weil ihnen Ersatzräume derzeit nicht zur Verfügung stünden; sie hätten deswegen auch einen entsprechenden Antrag auf Erteilung der Zweckentfremdungsgenehmigung gestellt. Solange der Antragsteller nicht selbst über die Streitwohnung verfüge, sei er gehindert, die ihm durch Bescheid vom 31. Mai 1989 erteilte Auflage auszuführen.

II. Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Rechts-grundlage der Anordnung, die Räume wieder als Wohnung herzurichten und sie entsprechend nutzen zu lassen, ist § 1 des Gesetzes zur Beseitigung der Zweckentfremdung von Wohnraum.

a) Die Voraussetzungen für das behördliche Einschreiten sind hier gegeben. Die Streitwohnung unterfällt dem Zweckentfremdungsverbot jedenfalls deswegen, weil sie durch Vertrag vom 17. Januar 1983 zur Nutzung zu Wohnzwecken vermietet worden ist und danach Frau Rechtsanwältin X. ausweislich des Schreibens des Antragstellers vom 29. November 1984 an das Landesamt für Wohnungswesen ihren ständigen und einzigen Wohnsitz in dieser Wohnung führte (vgl. Urteil der Kammer vom 23. Mai 1989 - VG 16 A 393.87 -; Urteil der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. März 1986, GE 1986, 759; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 1984, Buchholz 454, 51 Nr. 11).

b) Es liegt auch kein Fall der Genehmigungsfreiheit vor, insbesondere ist eine Genehmigung nicht gemäß § 1 Abs. 4 b ZwVbVO entbehrlich. ... Je-denfalls seit Juli 1988 hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, wie sie gegenüber dem Antragsgegner mit Schriftsatz vom 26. April 1989 selbst vorgetragen hat, keinen Wohnsitz mehr in der Streitwohnung, so daß jedenfalls seither diese Ausnahmevorschrift hier nicht mehr einschlägig ist.

c) Es ist auch nicht offensichtlich, daß für die Streitwohnung ein Anspruch auf Genehmigung der Zweckentfremdung bestünde. Eine solche Genehmigung ist gemäß § 3 Abs. 2 ZwVbVO nur dann zu erteilen, wenn für die Zweckentfremdung ein das öffentliche Interesse an der Nutzung zu Wohn zwecken überwiegendes berechtigtes Interesse besteht. Hiernach erscheint zweifelhaft, ob überhaupt eine solche Genehmigung erteilt werden könnte. Denn der diesbezügliche Vortrag der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und ihrer Kolleginnen zur Begründung ihres Antrages auf Erteilung der Zweckentfremdungsgenehmigung läßt nichts erkennen, was deren Lage abweichend von der vieler Anwälte - insbesondere der Be-rufsanfänger - erscheinen ließe. Gerade diese allgemeine Situation war dem Verordnungsgeber bei der Begründung des Zweckentfremdungsverbotes bewußt. Der Vortrag ist jedenfalls nicht geeignet, die strengen Vor-aussetzungen für eine Ausnahme von diesem Verbot darzutun.

d) Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die dem Antragsteller gesetzte knapp sechswöchige Frist zur Erfüllung der Wiederzuführungsaufforderung. Im übrigen hat der Antragsgegner erklärt, die Verwaltungsvollstreckung solange nicht weiterzubetreiben, als der Antragsteller nachweise, daß er alle rechtlich und tatsächlich möglichen Maßnahmen zur Erfüllung der ordnungsbehördlichen Anordnung ergriffen hat.

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