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Zweckentfremdung

OVG BerlinOVG 5 S 14.9121.05.1991GE 1991, 735

ZwVbVO § 1 Abs. 4 Buchst. b

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zweckentfremdung; Grenzwert der Gewerbenutzung; gewerbliche Nutzung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Auslegung des § 1 Abs. 4 b ZwVbVO.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bescheide des Bezirksamtes sind auch entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht etwa deswegen rechtmäßig, weil der Mieter mehr als 50 % der Wohnfläche zu gewerblichen Zwecken nutzt. Eine flächenmäßige Begrenzung des gewerblichen Anteils der Nutzung enthält die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Buchst. b ZwVbVO nicht. Davon ist der Senat bisher in ständiger Rechtsprechung ausgegangen, ohne daß Veranlassung bestanden hätte, dies im einzelnen zu begründen (vgl. aber VG Berlin, Beschluß vom 2. Oktober 1990 - VG 16 A 392.90 - bestätigt durch Beschluß des Senats vom 4. Dezember 1990 - OVG 5 S 86.90 - und VG Berlin, Beschluß vom 19. April 1991 - VG 10 A 149.91 - bestätigt durch Beschluß des Senats vom 15. Mai 1991 - OVG 5 S 27.91). An dieser Ansicht wird auch festgehalten. Abgesehen davon, daß der Wortlaut der Vorschrift eine solche Einschränkung nicht beinhaltet, entspricht eine einschränkende Interpretation auch nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Es ist nämlich für den Wohnungsmarkt ohne Bedeutung, ob der Mieter der Wohnung 30, 50 oder 70 % zu gewerblichen Zwecken nutzt. Entscheidend für die Genehmigungsfreiheit ist, daß er nicht zusätzlich auf dem Berliner Wohnungsmarkt Wohnraum beansprucht. Allein dadurch, daß ein Nutzer von Wohnräumen künftig nur 30 % statt bisher 70 % der Wohnfläche zu gewerblichen Zwecken nutzt, wird der Wohnungsmarkt in keiner Weise entlastet. Andererseits stellt es keine zusätzliche Belastung des Wohnungsmarktes dar, wenn der Nutzer seinen Wohnraumbedarf zugunsten der gewerblichen Nutzung erheblich einschränkt, solange nur noch eine Wohnnutzung stattfindet und zusätzlicher Wohnraum nicht in Anspruch genommen wird (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 26. Juli 1990 - OVG 5 B 64.89 -).