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Zweckentfremdung

OVG BerlinOVG 5 S 87.8709.11.1987GE 1988, 45

ZwVbVO § 1 Abs. 2 Buchst. b

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zweckentfremdung; Wohnungszusammenlegung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Zusammenlegung von Wohnungen stellt in der Regel keine Zweckentfremdung dar.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet; es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmä ßigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 16. Juni 1987.

Nach Artikel 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MrVerbG, auf Grund dessen die Zweckentfremdungsverbot-Verord nung (ZwVbVO) erlassen worden ist, sowie nach § 1 ZwEntG ist verbotene Zweckentfremdung von Wohnraum, wenn dieser ohne Genehmigung "anderen als Wohnzwecken" zugeführt wird (vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 1 ZwVbVO). Davon kann, wie die Beschwerde zu Recht meint, schwerlich gesprochen wer den, wenn - wie im vorliegenden Fall - zwei 56 qm und 60 qm große Zwei-Zimmerwohnungen zu einer Wohnung zusammengelegt werden, die nach Größe und Ausstattung einen Markt hat, also ohne weite res zum Wohnen zu vermieten ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 1 Abs. 4 Buchst. e ZwVbVO, wonach es keiner Genehmigung bedarf, wenn kleinere Wohnungen zusam mengelegt oder größere Wohnungen geteilt werden, - auch dies wird vom Antragsteller mit der Be schwerde zu Recht geltend gemacht - nichts anderes.

Die Ausgestaltung der Vorschrift als "genehmigungsfreier Tatbestand" zwingt nicht zu dem vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluß, der Verordnungsgeber sehe die Zusammenlegung und die Tei lung von Wohnungen generell als Zweckentfremdung von Wohnraum an. Diese Auslegung liegt schon nach dem Inhalt der gesetzlichen Ermächtigung in Artikel 6 § 1 MrVerbG nicht nahe. Auch das Fehlen einer näheren Bestimmung der Begriffe kleinere und größere Wohnungen deutet eher darauf hin, daß die Vorschrift lediglich zur Klarstellung - wohl wegen der mit Teilung und Zusammenlegung von Wohnungen meist verbundenen baulichen Maßnahmen im Hinblick auf die Regelung in § 1 Abs. 2 Buchs. b ZwVbVO und mit Blick auf Grenzfälle - eingefügt worden ist. Dies wird durch die amtliche Begründung bestätigt, in der es zu der in Rede stehenden Vorschrift heißt, daß zur Klarstellung Vorhaben aufgeführt sind, "die lediglich eine andere Aufteilung vorhandenen Wohnraums zur Folge haben, bei denen aber Wohnraum kaum seinem Nutzungszweck entzogen wird" (Nr. 4 Satz 2 der Einzelbegründung, Abghs-Drs. 6/577). Schon aus diesen Gründen erscheint die hier in Rede stehende Wohnungszusammenlegung nicht als verbotene Zweckentfremdung. Da auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß die durch die Zusammenlegung entstandene Wohnung zu anderen als Wohnzwecken genutzt wird - die Vermietung zum Wohnen an nur eine Person ist zweckentfremdungsrechtlich ohne Bedeutung -, war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederherzustellen bzw., soweit sich der Widerspruch gegen die Zwangsgeldandrohung richtet, anzuordnen.