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Zweckentfremdung

VG BerlinVG 10 A 46.9614.03.1997GE 1997,749

ZwVbVO § 1 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zweckentfremdung; Wohnen; Haushaltsführung; Lagerraum

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Begriff des Wohnens beinhaltet eine auf eine gewisse Dauer angelegte eigenständige Gestaltung des häuslichen Lebens und der mit der Haushaltsführung verbundenen Tätigkeiten. Der Spielraum individueller Lebensgestaltung deckt auch das Sammeln großer Mengen leerer Verpackungen (hier: ausgewaschene Joghurtbecher, Milchtüten, Gurkengläser, Bier- und Cola-Dosen).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Antragsteller begehrte erfolgreich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den bezirksamtlichen Bescheid, seine Wohnung wieder Wohnzwecken zuzuführen. Der Antragsteller hält sich nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme unstreitig im Jahresdurchschnitt mehr als die Hälfte der Tage dort auf und schläft auch in der Wohnung. Die Ausstattung der Zweizimmerwohnung ermöglicht unstreitig ein Wohnen. Das Bezirksamt vertritt die Auffassung, der Antragsteller nutze die Räume nicht zum Wohnen, sondern verbotswidrig als Lagerraum, weil er in allen Räumen in Regalen und deckenhoch Verpackungen überwiegend der Firma Aldi sammelt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die dem Bescheid (Zuführungsaufforderung, d. Red.) zugrunde gelegte Wertung, die hier in Rede stehende Zweizimmerwohnung werde im Hinblick auf die darin - in sämtlichen Räumen einschließlich Küche und Toilettenraum - in Regalen deckenhoch gesammelten Verpackungen überwiegend der Firma Aldi nicht mehr zum "Wohnen", sondern verbotswidrig als Lagerraum genutzt, erscheint nicht zweifelsfrei. Der Begriff des Wohnens beinhaltet eine auf eine gewisse Dauer angelegte eigenständige Gestaltung des häuslichen Lebens und der mit der Haushaltsführung verbundenen Tätigkeiten (BVerwG NVwZ 1993, 1106), wozu auch ein Rückzugsmöglichkeiten bietendes Mindestmaß an Abgeschlossenheit der räumlichen Verhältnisse gehört (OVG Berlin, OVGE 19, 15 ff.). Diesen Anforderungen entspricht die Art der Nutzung der hier in Rede stehenden Wohnung durch die Antragstellerin bzw. ihren Untermieter.

Daß die Ausstattung der Zweizimmerwohnung als solche ein Wohnen im o. g. Sinne ermöglicht, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, wenn auch als Waschgelegenheit lediglich ein Abwaschtisch in der - ansonsten u.a. mit Herd, Kühlschrank, Waschmaschine und Geschirrspüler ausgestatteten - Küche vorhanden ist.

Eine Wohnnutzung durch H. hat die Antragstellerin insbesondere durch die von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung vom 14. November 1996 sowie die eingereichten Erklärungen der weiteren Mieterinnen des Hauses, ebenfalls vom 14. November 1996, hinreichend glaubhaft gemacht. Danach hält sich H. "Im Jahresdurchschnitt mehr als der Hälfte der Tage" dort auf und schläft in der Wohnung (eigene Angaben). Sein tatsächlicher Aufenthalt wird bestätigt durch Beobachtungen und akustische Wahrnehmungen der o. g. Mieterinnen. Im übrigen hatte auch eine Ortsbesichtigung durch Mitarbeiter des Antragsgegner im November 1995 u. a. ergeben, daß die "Speisekammer und der Kühlschrank ... mit Lebensmitteln des täglichen Bedarfs gefüllt" waren. Angesichts dessen kann eine Wohnnutzung nicht mit dem Argument des Antragsgegners verneint werden, der Nachweis der Führung eines selbständigen Haushalts in der Streitwohnung sei nicht gelungen.

Soweit der Antragsgegner eine Zweckentfremdung mit der Begründung bejaht, angesichts der in den Räumen vorgefundenen großen Mengen von leeren Verpackungen überwiege ein verbotswidriger Gebrauchszweck der Wohnung als Lagerraum, verkennt er den Spielraum individueller Lebensgestaltung. Das - wie hier - private und nicht etwa zu gewerblichen Zwecken erfolgende Sammeln bestimmter Gegenstände, (insbesondere vorgefunden: ausgewaschene Joghurtbecher, Puddingbecher, Milchtüten, Gurkengläser, Bier- und Rivercoladosen, Marmeladengläser ... ) mag im Extremfall bauaufsichtsrechtlich von Bedeutung sein, ist jedoch ebenso wie beispielsweise das An Sammeln größerer Mengen von Büchern für den Privatgebrauch zweckentfremdungsrechtlich jedenfalls solange unschädlich, wie ein "Wohnen" im oben beschriebenen Sinne gleichwohl - wie hier - erfolgt und das Sammeln sich als Teil desselben darstellt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zum Wohnen schlechthin unverzichtbaren Einrichtungen und Verrichtungen nach Art und Umfang demgegenüber erkennbar "überwiegen" oder nicht. Letzteres könnte nur von Bedeutung sein, wenn sich das mit der Zuführungsaufforderung bekämpfte Sammeln und Aufbewahren von Umverpackungen als gewerbliche Nutzung darstellte, wofür es indes an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten fehlt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In unserer Individualgesellschaft gibt es bunte Vögel mit manchen Marotten. Und Marotten verstoßen, wie das Bezirksamt Wilmersdorf vor dem Berliner Verwaltungsgericht erfahren mußte, nicht gegen Gesetze.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Folgendes war geschehen: Ein Mann hatte in einer Zwei-Zimmer-Wohnung - es war offensichtlich nicht seine einzige Wohnung - in beiden Räumen, ebenso in Küche und Toilette, deckenhoch auf vielen Regalen leere Verpackungen (überwiegend der Firma Aldi) gesammelt. Ausgewaschene Joghurtbecher, Puddingbecher, Milchtüten, Gurkengläser, Bier- und Cola-Dosen, Marmeladengläser usw. usw. Das Bezirksamt hielt das nicht mehr für "Wohnen", sondern für eine verbotswidrige Nutzung von Wohnraum als Lagerraum.

Allerdings war die Ausstattung der Wohnung so beschaffen, daß ein normales Wohnen ermöglicht wurde (Herd, Kühlschrank, Waschmaschine, Geschirrspüler). Außerdem wurde auch durch Zeugen belegt, daß besagter Sammler sich dort mehr als sechs Monate im Jahr aufhielt und dort auch schlief.

Das Bezirksamt erließ dennoch einen Bescheid, durch den die Wiederzuführung der Wohnung zum Wohnen angeordnet wurde.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Dagegen gewährte das Verwaltungsgericht Berlin jedoch im einstweiligen Verfahren Schutz. Die Richter formulierten das etwas feiner, doch letzten Endes meinten sie, daß jeder in seiner Wohnung seine Merkwürdigkeiten ausleben darf, ohne daß das Zweckentfremdungsrecht greift. Denn ob jemand nun Bücher sammle oder leere Marmeladendosen, sei - jedenfalls zweckentfremdungsrechtlich - gehupft wie gesprungen.