Zweckentfremdung
ZwEntfrVO NW § 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Zweckentfremdung; Mitbenutzung; Geldbuße
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Annahme genehmigungsbedürftiger Zweckentfremdung bei gewerblicher Mitbenutzung von Wohnraum.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Obige Tatsachenfeststellungen, die aufgrund der Einlassungen des Betroffenen in der Hauptverhandlung feststehen, verbunden mit dem übrigen Ergebnis der Hauptverhandlung (Vernehmung der Zeugin Z., Angestellte bei der Stadt Köln, die bei der Ortsbesichtigung am 27.7.1988 zugegen war), rechtfertigen die Verurteilung des Betroffenen wegen Wohnungszweckentfremdung jedenfalls betreffend dem 26 qm großen, als Gewerberaum genutzten Wohnraum der Wohnung in Köln. Die Zeugin hat glaubhaft und überzeugend bekundet, daß der 26 qm große Wohnraum auch am 27.7.1988 noch als Büroraum/Arbeitsraum mit der üblichen Einrichtung (Schreibtisch, Schrankregale, Kopierer, Telefon und Telefax-Gerät; für Werbeagentur übliche Arbeitsunterlagen wie Karteien) ausgestattet war, also ganz offensichtlich als Büro-/Arbeitsraum benutzt wurde.
Der Betroffene stellt die objektive Gestaltung dieses Raums als Arbeitsstätte für den Betrieb einer Werbeagentur auch nicht in Frage, wendet vielmehr ein, er wohne - auch - in diesem Raum, mithin handele es sich auch insoweit um genehmigungsfreie Mitbenutzung. Dem kann nicht gefolgt werden.
Auch ein Werbegraphiker übt ein Gewerbe aus, für das man einen entsprechenden Büro-/Arbeitsraum benötigt. Einen solchen hatte der Betroffene in X., diesen hat er jetzt in Köln in die S.-Straße verlegt. Anfangs, als er noch glaubte, ihm würde eine Umwandlung von Wohnraum in Gewerberaum genehmigt werden können, gab er das offen zu; jetzt, nachdem feststeht, daß die Stadt Köln ihre Genehmigung nicht erteilen wird, versucht er, durch Spitzfindigkeit eine genehmigungsfreie Mitbenutzung vorzutäuschen. Der Betroffene hat Wohnraum genug. Seine nahegelegene Wohnung und die beiden anderen Räume (Küche und Schlafraum) in der S.-Straße beweisen das. Wenn er dennoch unbedingt auch noch in seinem Büro-/Arbeitszimmer leben (lesen, musizieren, schlafen; vgl. Beweisantrag) will, mag er das tun. Das ändert nichts an der Tatsache, daß er das Büro-/Arbeitszimmer vorrangig als Gewerberaum benutzt. Würde man der Argumentation des Betroffenen folgen, könnte so jeder Wohnraum ungeahndet in verbotenen Gewerberaum umfunktioniert werden. Er bräuchte dort bloß auch noch Wohnfunktionen auszuüben. Soweit der Betroffene geltend macht, Lesen, Musizieren und Schlafen gehörten zu seiner Arbeit, und zwar als kreative Ruhephase, so muß er sich diese Phasen, soweit er sie bewußt - und ohne räumliche Not - in sein Büro-/Arbeitszimmer verlegt, eben als zu seiner Arbeit gehörend zurechnen lassen.
Dieser Büro-/Arbeitsraum ist auch nicht zu vergleichen mit den - insoweit genehmigungsfreien - steuerrechtlich relevanten Arbeitszimmern, z. B. von Lehrern oder Richtern. Deren Arbeitsplatz ist in erster Linie die Schule bzw. das Gericht, und die Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ist begleitender Natur. Der Betroffene hat aber nun einmal nur diesen einen Raum als Arbeitsstätte.
Abschließend muß festgestellt werden, daß, wollte man der Argumentation des Betroffenen folgen, jeder Werktätiger, der eine geistig-schöpferische Arbeit leistet, jede gewerbliche Nutzung dadurch in Abrede stellen könnte, daß er Arbeit und übrige Lebensgestaltung zwanglos vermischt. Eine ganz andere Frage ist die, wie zu entscheiden wäre, wenn der Betroffene nur eine Wohnung hätte und in dieser einen Wohnung einen Raum als Gewerberaum mitbenutzen würde. Hier ließe sich sicher immer eine genehmigungsfreie Mitbenutzung begründen.
Der Betroffene versucht, einen ganz klaren Sachverhalt zu verwischen; es ist schon ein Entgegenkommen des Gerichts, wenn es nur von einer genehmigungsbedürftigen Teilnutzung anstatt von einer genehmigungsbedürftigen Gesamtnutzung der Wohnung S.-Straße als Gewerberaum ausgeht. Letztere Gesamtnutzung aber war dem Angeklagten nicht mit der letzten Sicherheit zu beweisen.
IV. Die Höhe der Geldbuße erachtet das Gericht mit 2.600 DM für tat- und schuldangemessen. Gewerberaum würde pro qm hier in Köln 5 DM mehr kosten. Bis zum Bußgeldbescheid hat der Betroffene die Wohnung ca. 20 Monate genutzt. Seine Ersparnis (durch Nutzung von billigerem Wohnraum als teurerem Gewerberaum) berechnet sich also auf 26 qm x 5 DM x 20 Monate = 2.600 DM. Angesichts seiner guten Einkommensverhältnisse ist ihm die Zahlung dieses Betrags auch im übrigen, also unabhängig von dieser Gewinnberechnung, durchaus zuzumuten.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Das Oberlandesgericht Köln hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des AG Köln als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (OLG Köln, Beschluß vom 1.12.1989 - Ss 585/89 B - 293 Z).