Zweckentfermdung
ZwVbVO § 1 Abs. 4 Buchst. a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zweckentfermdung; Gewerberaum
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wohnraum, der vor dem 4.8.1972 teilgewerblich genutzt wurde, unterliegt nach Inkrafttreten der ZwVbVO hinsichtlich sämtlicher Räume der ZwVbVO.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Eine derartige teilgewerbliche Nutzung führt nicht dazu, daß die gewerblich genutzten Teile der Wohnung oder die gesamte Wohnung gemäß § 1 Abs. 4 lit. a ZwVbVO nicht dem Zweckentfremdungsverbot unterliegen. Die vom Oberverwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluß vom 30. April 1987 (OVG 2 S 28.87) insoweit geäußerten Zweifel, ob eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ZwVbVO teilgewerblich ge-nutzte Wohnung hinsichtlich sämtlicher Räume dem Zweckentfremdungsverbot unterliege, werden nach Auffassung der Kammer durch folgende Überlegungen ausgeräumt. Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 lit. a ZwVbVO ist zusammen mit § 1 Abs. 4 lit. b ZwVbVO durch die erste Verordnung zur Än-derung der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung vom 9. Januar 1973 (GVBl. S. 421) eingefügt worden. Während § 1 Abs. 4 lit. a ZwVbVO ge-nerell von Räumen spricht, läßt § 1 Abs. 4 lit. b ZwVbVO die Nutzung einzelner Räume zu anderen als Wohnzwecken zu. Aus diesem unterschiedlichen Wortlaut der beiden Vorschriften sowie aus dem Umstand, daß § 1 Abs. 4 lit. b ZwVbVO im Gegensatz zu § 1 Abs. 4 lit. a ZwVbVO nicht auf den Stichtag des Inkrafttretens der Verordnung abstellt, ist zu folgern, daß von der Regelung des § 1 Abs. 4 lit. a ZwVbVO nicht der Fall der nur teil-weisen Zweckentfremdung einer Wohnung erfaßt werden sollte. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sollte es daher nur abgeschlossene Einheiten geben, die entweder ausschließlich zu gewerblichen Zwecken genutzt wurden oder Wohnungen mit einer zulässigen teilgewerblichen Nutzung wa-ren. Auf diese Weise sollte der Wohnraumbestand möglichst umfassend gesichert werden. Diese Auslegung der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung verstößt nicht gegen das grundgesetzlich verankerte Eigentumsrecht gemäß Art. 14 GG. Mit der Vorschrift des § 1 Abs. 4 lit. a ZwVbVO hat der Verordnungsgeber der im Rahmen der grundgesetzlich geschützten Verfügungsbefugnis des Eigentümers erfolgten Nutzungsbestimmung Rechnung getragen. Diese Verfügungsbefugnis wird unter Be-rücksichtigung der vorgenommenen Auslegung nicht deshalb in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise eingeschränkt, weil bei einer Wiederzuführungsanordnung für die Räumlichkeiten zu Wohnzwecken in vollem Umfang einzelne Räume nunmehr Wohnzwecken zuzuführen sind, die zu-vor gewerblich genutzt wurden. Denn der Eigentümer ist nicht gehindert, der Wiederzuführungsaufforderung dadurch Genüge zu leisten, daß er die Privilegierung des § 1 Abs. 4 lit. b ZwVbVO nutzt. Gegenüber dem Zustand vor Inkrafttreten der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung ist der Eigentümer nur insoweit in seiner Verfügungsbefugnis eingeschränkt worden, als er die Wohnung zur teilgewerblichen Nutzung nur unter der Bedingung des § 1 Abs. 4 lit. b ZwVbVO vermieten kann. Dies ist aber zur Sicherung des Bestandes des Wohnraums und im Rahmen der Sozialbindung verfassungsrechtlich unbedenklich. Die von der Kammer vorgenommene Auslegung, daß es sich um Wohnraum im Sinne der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung auch dann handelt, soweit die Wohnung teilgewerblich genutzt wird und nach ihrer objektiven Beschaffenheit zu Wohnzwecken geeignet ist, hält sich auch im Rahmen der bundesgesetzlichen Ermächtigung. Denn unter Wohnraum im Sinne des § 1 des Art. 6 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745) ist auch eine Wohnung zu verstehen, die teilgewerblich genutzt wird (vgl. Fischer Dieskau/Pergande/Schwender, Anm. 4 zu § 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts, Stand: Januar 1986).