Zweckbestimmung
II.WoBauG § 88a Abs. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Zweckbestimmung; Zweckbestimmungswegfall; steuerbegünstigte Wohnung; Aufwendungsdarlehen; Aufwendungszuschuss; Mietpreisbindung; öffentlich geförderter Wohnraum
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die WBK ist gesetzlich nicht ermächtigt, durch Verwaltungsakt festzustellen, daß die Zweckbestimmung einer steuerbegünstigten Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Ablauf der Gewährung der Aufwendungsdarlehen/ Aufwendungszuschüsse sowie der Mietpreisbindung endet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Den Antrag der Antragstellerin, durch Verwaltungsakt das Ende von Zweckbestimmung und Mietpreisbindung zum 30. Juni 1989 festzustellen, lehnte die WBK Berlin ab. Hiergegen erhob die Antragstelle-rin Klage, mit der sie die Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlaß des begehrten Verwaltungsaktes, hilfsweise - sinngemäß - eine entsprechende gerichtliche Feststellung erstrebt.
Im vorliegenden Verfahren begehrt sie die Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlaß des begehrten feststellenden Verwaltungsaktes im Wege einstweiligen Rechtsschutzes.
Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Die von der Antragstellerin begehrte Vorwegnahme der Hauptsache wäre ausnahmsweise nur dann möglich, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Obsiegen der Antragstellerin zu er-warten wäre und ihr ein weiteres Abwarten nicht zugemutet werden könn-te. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls deswegen nicht gegeben, weil ein Anspruch der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgener auf Erlaß des begehrten feststellenden Verwaltungsaktes nicht ersichtlich ist. Ein solcher Anspruch der Antragstellerin scheitert allerdings wohl nicht an der Unrichtigkeit der von ihr begehrten Feststellung. Denn es spricht vieles da-für, daß die Antragstellerin mit ihrer Auffassung, die Zweckbestimmung/Mietpreisbindung habe hier erst zum 30. Juni 1989 geendet, recht hat (a.A. Landgericht Berlin, Urteil vom 23. März 1989 - 62 S 366.88 -, GE 1989, 997). Ein früheres Ende von Zweckbestimmung und Mietpreisbindung könnte sich unstreitig nur aus einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung in der Neufassung des § 88 a Abs. 2 II. WoBauG ergeben. Eine solche Regelung ist dort jedoch nicht getroffen worden. Neu- wie Altfassung des Gesetzes beinhalten keine unmittelbare Regelung der Zweckbestimmung von im steuerbegünstigten Wohnungsbau geförderten Wohnungen. Das Gesetz wendet sich vielmehr lediglich an die Bewilligungsstelle und gibt dieser auf, für die entsprechende Zweckbestimmung mittels Sicherstellung im Einzelfall zu sorgen (vgl. Fischer-Dieskau, Zweites Wohnungsbaugesetz, § 88 a Anm. 1). Aus dem Fehlen einer Übergangsregelung könnte daher - wenn überhaupt - allenfalls eine Berechtigung der Bewilligungsstelle hergeleitet werden, auch bei vor dem 1.5.1980 bewilligten Förderungen eine Umstellung auf die neue Frist für die Zweckbestimmung im Ein-zelfall herbeizuführen. Eine solche Einzelfallentscheidung durch Änderung der entsprechenden Nebenbestimmung der im vorliegenden Fall er-teilten Bewilligungsbescheide ist jedoch - worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist - hier unstreitig nicht erfolgt. Es kann übrigens keine Rede davon sein, daß es sich bei der in § 88 a Abs. 2 II. WoBauG vorgesehenen behördlichen Befristung der Zweckbestimmung deswegen nicht um einen regelnden Verwaltungsakt handeln könne, weil der Behörde eine bestimmte Regelung zwingend vorgeschrieben und ihr kein Ermessen eingeräumt sei (so offenbar Landgericht Berlin, a.a.O.). Denn das öffentliche Recht kennt eine Vielzahl gesetzlich vorgeschriebener Verwaltungsakte, bei der den Behörden ein solcher Entscheidungsspielraum nicht eröffnet ist.
Gleichwohl ist der erforderliche Anordnungsanspruch nicht gegeben, weil der Antragsgegner zu der von der Antragstellerin begehrten verbindlichen Feststellung durch Verwaltungsakt gesetzlich nicht ermächtigt ist. Letztlich ist die Antragstellerin mit zivilgerichtlichen Entscheidungen über das im vorliegenden Fall anzuwendende Mietrecht nicht einverstanden. Dem kann sie jedoch nicht durch eine - verwaltungsgerichtlich durchzusetzende - behördliche Feststellung begegnen. Denn die Bewilligungsstellen haben im vorliegenden Zusammenhang schon zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen nur insoweit Regelungen zu treffen, als sie ausdrücklich dazu ermächtigt sind; Raum für die Annahme ungeschriebener Zuständigkeiten besteht nicht.