Zwangsvollstreckungsunterwerfung
BGB § 185; ZPO §§ 794, 800
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
§ 185 Abs. 2 BGB ist auf die Unterwerfungserklärung nach §§ 800 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO entsprechend anzuwenden (Aufgabe von Senat, NJW-RR 1987, 1229).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO) und begründet. Die angefochtene Zwischenverfügung ist nicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GBO veranlasst. Das aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht. Es trifft zwar zu, dass A. und V. M. die Unterwerfungserklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO in der notariellen Verhandlung vom 27. November 2012 (UR-Nr. 4.../2. des Notars K. C.) nur im eigenen Namen abgegeben haben (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 1 W 437 + 438/11). Diese Erklärung ist aber entsprechend § 185 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB für die eingetragene Eigentümerin wirksam. Das folgt aus der notariell beglaubigten Erklärung vom 27. November 2012 (UR-Nr. 4... /2. des Notars K. C.), mit der die eingetragene Eigentümerin sämtliche Erklärungen in der UR-Nr. 4.../2. genehmigt.
§ 185 Abs. 2 BGB ist auf die Unterwerfungserklärung nach §§ 800 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. BayObLG, Rpfleger 1992, 99, 100; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 44 Rn. 28; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 19 Rn. 106); der Senat gibt seine abweichende Ansicht (NJW-RR 1987, 1229, Beschl. v. 12.5.1987 - 1 W 2053/86; vgl. auch BayObLG, NJW 1971, 514, 515; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 2041; Zöller/Stöber, 29. Aufl., § 800 Rn. 8) auf. Die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung ist zwar eine auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Willenserklärung, die nur verfahrensrechtlichen Grundsätzen untersteht (BGH, NJW 1990, 258, 259). § 185 BGB kann jedoch auf verfahrensrechtliche Erklärungen analoge Anwendung finden, wenn sie im Zusammenhang mit einer Verfügung stehen. Das ist für die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO anerkannt (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 19, 20; Senat, KGJ 47, 158, 159 ff.; Demharter, aaO. § 19 Rn. 73 m. w. N.). Das Gleiche gilt für die Vollstreckungsunterwerfung nach § 800 Abs. 1 ZPO. Auch wenn die Erklärung nicht zum Inhalt des Grundpfandrechts gehört, dient sie der Verwirklichung dieses Rechts und ist Ausfluss der dinglichen Herrschaftsmacht. Schwebend unwirksame Titel können insoweit auch bei der Anwendung von § 185 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht entstehen, denn die Unterwerfung wird gemäß § 800 Abs. 1 S. 2 ZPO erst mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam. Die analoge Anwendung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der § 185 Abs. 2 BGB für die Wirksamkeit einer Unterwerfungserklärung heranzieht (NJW 1990, aaO.).
Schließlich steht die von A. und V. M. abgegebene Erklärung nicht unter einer (aufschiebenden) Bedingung. Die UR-Nr. 4.../2. enthält keine Anhaltspunkte, dass die Zwangsvollstreckungsunterwerfung nur für den Fall ihres künftigen Eigentumserwerbs gelten soll. Der Zusatz „als künftige Eigentümer" genügt dafür nicht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
§ 185 Abs. 1 BGB bestimmt, dass eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand abgibt, wirksam ist, wenn sie mit Einwilligung (= zeitlich vor der Verfügung) des Berechtigten erfolgt. § 185 Abs. 2 statuiert zusätzlich u. a., dass die Verfügung wirksam wird, wenn der Berechtigte sie genehmigt (= zeitlich nach der Verfügung). Eine entsprechende Anwendung des § 185 Abs. 2 BGB auf die Vollstreckungsunterwerfung ist zulässig, weil diese der Verwirklichung eines Grundpfandrechts dient.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In der notariellen Urkunde unterwarfen sich die für die Erwerberin Handelnden „als künftige Eigentümer" der Zwangsvollstreckung nach § 800 Abs. 1 ZPO. Deren Erklärung genehmigte die eingetragene Eigentümerin in notarieller Erklärung vom selben Tag. Die Beteiligten beantragten daraufhin Eintragung im Grundbuch.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das AG Mitte lehnte die beantragte Eintragung durch Zwischenverfügung ab. Das KG gab der Beschwerde der Beteiligten unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschl. v. 12. Mai 1987 - 1 W 2053/86 -, NJW-RR 1987, 1229) statt. § 185 Abs. 2 BGB sei auf die Unterwerfungserklärung nach §§ 800 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO entsprechend anzuwenden, weil diese der Verwirklichung eines Grundpfandrechts diene und deshalb eine Verfügung zum Gegenstand habe.