Zwangsvollstreckung - Instandsetzungsurteil
§ 887 ZPO
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zwangsvollstreckung - Instandsetzungsurteil; Reparatur des Heizkörpers durch Vermieter - als vertretbare Handlung; Heizkörperreparatur durch Vermieter - als vertretbare Handlung; Zwangsvollstreckung aus Urteil über Heizkörperreparatur durch Vermieter; Ermächtigung des Mieters zur Vornahme der titulierten Heizkörperreparatur; Vorschußanspruch des Mieters für Heizkörperreparatur
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist der Vermieter verurteilt worden, einen funktionslosen Heizkörper in der Wohnung des Mieters zu reparieren, richtet sich die Zwangsvollstreckung zunächst nach § 887 ZPO, solange nicht feststeht, daß die Reparatur nur durch den Vermieter persönlich erfolgen kann.
In dem Beschluß nach § 887 ZPO, worin der Mieter ermächtigt wird, auf Kosten des Vermieters unter Hinzuziehung von Handwerkern und gegebenenfalls einem Sachverständigen die Reparatur zu dulden, kann dem Vermieter zugleich aufgegeben werden, den Zutritt des Mieters zu dem Raum der Heizungsanlage zu dulden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird in entsprechender Anwendung des § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die gemäß §§ 568, 577 zulässige weitere sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht dahin entschieden, daß jedenfalls derzeit nicht festgestellt werden kann, daß der Schuldner eine nach § 888 ZPO zu vollstreckende unvertretbare, nur von ihm zu bewirkende Handlung schuldet. Die eigentlichen Reparaturarbeiten einschließlich der Feststellung der Schadensursache können, was auch der Gläubiger nicht bezweifelt, jederzeit von Dritten, nämlich von Handwerkern und - wenn erforderlich - einem Sachverständigen ausgeführt werden. Der Zugang zu den Räumen, in denen die Heizungsanlage installiert ist, kann in dem Beschluß, durch den der Gläubiger nach § 887 ZPO ermächtigt wird, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu ergreifen, durch besondere Anordnungen ermöglicht werden, indem dem Schuldner aufgegeben wird, den Zutritt zu diesen Räumen zu dulden (vgl. OLG Hamm in NJW 1985/274 m.w.N.). Ob es erforderlich sein wird, die Wohnungen anderer Mieter zu betreten, steht derzeit nicht fest. Es ist nicht auszuschließen, daß sich die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Reparaturarbeiten auf die Mieträume des Gläubigers beschränken lassen und daß die anderen Mieter bereit und in der Lage sind, die in ihren Wohnungen angebrachten Heizkörper selbst zu entlüften. Nach dem Sachvortrag des Gläubigers besteht zur Zeit allenfalls die von ihm vermutete, aber durch Tatsachen nicht belegte Möglichkeit, daß die noch nicht behobene Funktionslosigkeit des Heizkörpers nur bei einer aktiven Mitwirkung des Schuldners beseitigt werden kann. Diese Möglichkeit rechtfertigt keine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO. Solange nicht feststeht, daß eine Handlung unvertretbar ist, steht dem Gläubiger nur die Vollstreckung über die Vorschrift des § 887 ZPO zur Verfügung.