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Zwangsvollstreckung - Instandsetzungsurteil

AG Charlottenburg11 C 446/8421.03.1985MM 1985, 275

§ 887 ZPO

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zwangsvollstreckung - Instandsetzungsurteil; Instandsetzung - Vollstreckung des Titels gegen Vermieter; Zwangsvollstreckung - Verurteilung zur Instandsetzung; Erstattungsanspruch - des Mieters für Aufwendungen zur Instandsetzung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Erforderliche Mehrarbeiten im Rahmen der Zwangsvollstreckung gem. § 887 ZPO gegenüber dem titulierten Anspruch sind zulässig, wenn sich deren Notwendigkeit im Zuge der Reparatur herausstellt, ohne daß es weiterer Mahnungen und Fristsetzungen bedarf, so daß auch für so entstandene Mehrkosten gegenüber dem Vermieter ein Erstattungsanspruch besteht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Im übrigen ist die Klage unbegründet, da die Bekl. gegenüber dem Kl. einen Anspruch auf Erstattung des an die B.GmbH gezahlten Betrages hatten bzw. haben.

Es trifft zwar zu, daß - wie der Kl. geltend macht - er das Recht hat, auch bei Vorliegen eines Beschlusses gemäß § 887 ZPO die ihm nach dem Urteil obliegenden Arbeiten noch selbst durchführen zu lassen und daß die Bekl. sich grundsätzlich darauf verweisen lassen müssen, ihnen durch die Beauftragung von Handwerkern, die dann doch nicht tätig zu werden brauchen, etwa schon entstandene Kosten als Schadensersatz geltend zu machen. Denn es steht dem Kl. grundsätzlich zu, ihm obliegende Instandsetzungs- und -haltungsarbeiten an den Mieträumen auf die für ihn kostengünstigste Weise durchzuführen, also etwa unter Ausnutzung besonders günstiger Bedingungen oder unter Einsatz eigener Mitarbeiter.

Dieses Recht des Kl. hat jedoch seine Grenzen, wenn er durch Versprechen, die Arbeiten durchführen zu lassen, die Bekl. davon abhält, von der ihnen gemäß § 887 ZPO eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen. Unstreitig hat er zunächst die Durchführung von Arbeiten angekündigt und dann ohne Angabe von Gründen und ohne einen neuen Termin zu nennen wieder abgesagt. Auf seine Ankündigung hin hatten die Bekl. zunächst - wie es ihnen grundsätzlich ja auch oblag - ihren eigenen Reparaturauftrag zurückgezogen bzw. nicht erteilt. Auf die Absage hin durften sie jedoch den Auftrag nunmehr endgültig erteilen. Sie brauchten sich nicht mehr darauf einzulassen, auf eine erneute Zusage des Kl., die ihm schon seit einem Jahr rechtskräftig festgestellt obliegenden Arbeiten durchzuführen, ihren eigenen Auftrag wiederum zurückzuziehen. Sie mußten nach dem bisherigen Verlauf vielmehr damit rechnen, daß der Kl. seinen - seine Verpflichtungen auch nicht einmal ausschöpfenden - Auftrag erneut zurückziehen würde, so daß sich die Reparatur weiterhin verzögern würde. Dies war den Bekl. nicht mehr zuzumuten.

Der Erstattungsanspruch der Bekl. umfaßt auch die Arbeiten, die über den im Vorprozeß titulierten Reparaturanspruch hinausgingen. Die Vernehmung des Zeugen R. hat ergeben, daß die unter der wassergeschädigten Wand des Badezimmers verlaufenden Kalt- und Warmwasserleitungen total verrostet waren. Eine Reparatur nur der Wand ohne Sanierung der Wasserleitungen wäre demnach sinnlos gewesen. Nach den bisherigen Erfahrungen hinsichtlich der Eile, mit der der Kl. die notwendigen Reparaturen in ihrer Wohnung durchführen ließ, brauchten sich die Bekl. nicht darauf einzulassen, die Arbeiten einstellen zu lassen, mit der aufgestemmten Wand zu leben und dem Kl. zunächst Gelegenheit zu geben, die Rohrreparaturen durchzuführen, gegebenenfalls seine Verpflichtung dazu erst wieder gerichtlich feststellen zu lassen. Es war allein sinnvoll, im Zuge der einmal angefangenen Arbeiten alle notwendigen Reparaturarbeiten auch dann durchzuführen, wenn sie über die im Urteil vom 31. März 1983 festgesetzten Maßnahmen hinausgingen. Hinsichtlich der weiteren notwendigen Reparaturarbeiten ergibt sich der Erstattungsanspruch der Bekl. mithin dem Grunde nach aus § 547 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 242 BGB, ohne daß es einer Inverzugsetzung des Kl. gemäß § 538 Abs. 2 BGB bedurfte.