Zwangsvollstreckung - Duldungsurteil (Modernisierung)
§ 894 ZPO
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Zwangsvollstreckung - Duldungsurteil (Modernisierung); Duldungstitel - Vollstreckung; Vollstreckung eines Duldungstitels; Modernisierung - Vollstreckung eines Duldungstitels
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Titel, die zur Duldung der Modernisierung verpflichten, sind einer Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung nicht zugänglich, sondern bedürfen gem. § 894 ZPO der Rechtskraft.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dieses Gericht vertritt die Ansicht, daß die Vollstreckung des Tenors des Urteils vom 4.1.1985 zu Ziffer 1 sich nach § 894 ZPO richtet. Daß die Verurteilung zur Duldung gemäß § 541 b BGB etwas anderes ist als die Verurteilung zu einer tatsächlichen Handlung bzw. zu einem tatsächlichen Hinnehmen zeigen die Fälle, in denen die Verurteilung gemäß § 541 b BGB erfolgt, ohne daß ein eigentliches Dulden auf Seiten des Mieters überhaupt in Betracht käme. Nur da also, wo eine eigentliche Mitwirkungshandlung des Mieters gefordert wird, wenn es sich um Arbeiten in seinen Räumen selbst handelt, kann von einem Dulden überhaupt die Rede sein. Die Fälle, in denen der Vermieter Verbesserungsmaßnahmen im Hause durchführt, die die Räume des Mieters nicht tangieren, wohl aber den Modernisierungszuschlag auslösen, zeigen, daß das Dulden i.S.v. § 541 b BGB mehr umfaßt als eine bloße Mitwirkungsmaßnahme. Dulden i.S.v. § 541 b BGB muß immer auch als Zustimmung angesehen werden. Jede andere Auffassung würde dazu führen, daß Verbesserungsmaßnahmen an den Teilen des Hauses, die nicht die eigentlichen Mieträume sind, dem Wortlaut des § 541 b BGB nach nicht von der Regelung umfaßt werden, obgleich ein dringendes Bedürfnis hierfür besteht. Dies bedeutet aber wiederum, daß das Dulden i.S.v. § 541 b BGB so auszulegen ist, daß es alle Fälle umfaßt, mithin generell als Zustimmung aufgefaßt wird.
Für die Vollstreckung bedeutet dies, daß § 894 ZPO Anwendung findet und erst mit Eintritt der Rechtskraft mithin die die Duldung voraussetzende Zustimmung erteilt ist.