Zwangsvollstreckung der Verwalterpflicht zur Jahresabrechnung
ZPO §§ 887, 888
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Schlagwörter zur Erschließung
Zwangsvollstreckung der Verwalterpflicht zur Jahresabrechnung; Verwalter; Abrechnungspflicht; Wohngeldabrechnung; Zwangsgeld
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die titulierte Verpflichtung des Verwalters, die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsgemäß zu erstellen, ist nach § 888 ZPO zu vollstrecken.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere in der nach den §§ 45 Abs. 3 FGG, 577 Abs. 2, 793 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses eingelegt.
Auch die weitere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist erfüllt. Die Ag. ist durch den angefochtenen Beschluß neu und selbständig beschwert, weil das LG die ihr günstige Entscheidung des AG abgeändert und dem Antrag auf Zwangsgeldfestsetzung stattgegeben hat.
In der Sache hat die weitere Beschwerde nur teilweise Erfolg.
1. ... 2. Soweit das LG unter Abänderung der Entscheidung des AG v. 22.2.1996 dem Vollstreckungsantrag der Ast. zu 1) a) und b) entsprochen hat, ist die weitere Beschwerde nicht begründet.
Wie der Senat bereits in dem oben erwähnten Beschluß v. 5.8.1996 entschieden hat, ist eine Verpflichtung zur Erstellung der Wohngeldabrechnung nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Hieran hält der Senat auch für die Wohngeldabrechnung für 1988 fest. Die Auskunfterteilung und Rechnungslegung über empfangene Wohngelder ist nicht ohne Mitwirkung der Ag. möglich, so daß entsprechende Verpflichtungen nach § 888 ZPO zu vollstrecken sind (vgl. KG NJW 1972, 2093; so für Auskunfterteilung und Rechnungslegung auch Hauger in Weitnauer, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Aufl., Rn. 38). Die Pflicht zur Erstellung einer Jahresabrechnung muß deshalb, obgleich Teile möglicherweise auch von Dritten erstellt werden könnten, insgesamt nach § 888 ZPO vollstreckt werden. Die abweichende Auffassung des BayObLG für die Aufstellung der Jahresabrechnung (WE 1989, 220: Vollstreckung nach § 887 ZPO) trägt der Einheitlichkeit des Titels nicht genügend Rechnung und führt auch für den Gläubiger zu erheblichen Schwierigkeiten zu der praktischen Durchführung nach Lage des Falles.
Der Senat kann trotz Abweichung von der letztgenannten Entscheidung ohne Vorlage an den BGH entscheiden. § 28 Abs. 3 FGG ist nicht anzuwenden, weil sich die Zwangsvollstreckung und damit auch die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gemäß § 45 Abs. 3 WEG nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung richten.
3. Das Vorbringen der Ag., sie sei im Jahr 1988 nicht wirksam bestellte Verwalterin der Eigentümergemeinschaft gewesen, kann als materiell-rechtliche Einwendung gegen die Verpflichtung zur Jahresabrechnung im Rahmen des formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht berücksichtigt werden. Das gleiche gilt, soweit sie sich darauf beruft, sie sei nicht in der Lage, die Abrechnung zu erstellen, weil sie nicht im Besitz der Belege sei.
Leitsatz
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Anmerkung: siehe Vorinstanz LG Köln in WM 1997, 126 mit Anm. Rau