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Zwangsvollstreckung bei Zutrittsgewährung

KG12 W 73/0614.12.2006GE 2007, 443

ZPO § 888

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zwangsvollstreckung bei Zutrittsgewährung; Schlüsselaushändigung; Besitzeinräumung; Zwangsgeld

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Verurteilung des Vermieters, dem Mieter durch Aushändigen von Schlüsseln oder Wiedereinbau der alten Schlösser Zutritt zu den Mieträumen zu verschaffen, wird nicht nach § 885 ZPO, sondern nach § 888 ZPO vollstreckt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Juli 2006 sind die Schuldner verurteilt worden, der Antragstellerin als Verfügungskl. Besitz an den Räumen des Café B. zu verschaffen, und zwar durch Aushändigung der Schlüssel zu den drei Zugangstüren, ..., oder die jetzigen Schlösser der drei Türen gegen die alten auszuwechseln. Auf den Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung von Zwangsmaßnahmen nach § 888 ZPO hat das Landgericht mit Beschluß vom 6. November 2006 antragsgemäß ein Zwangsgeld von 5.000 € sowie Ersatzsanktionen verhängt. Dagegen wenden sich die Schuldner mit der in ihrer sofortigen Beschwerde enthaltenen Begründung, die Herausgabe von Schlüsseln sei durch den Gerichtsvollzieher nach § 885 ZPO zu vollstrecken ebenso wie der Austausch von Schlössern.

2. [...] Das Landgericht hat gegen die Schuldner zu Recht ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO festgesetzt, weil die nach dem Urteilstenor vorzunehmenden Handlungen allein von ihrem Willen abhängen.

Denn nach der konkreten Formulierung im Tenor des rechtskräftigen Urteils vom 27. Juli 2006 sind die Verfügungsbekl. und Schuldner verurteilt worden, auf ganz bestimmte Art und Weise der Verfügungskl. und Gläubigerin Besitz an den näher bezeichneten Räumen zu verschaffen. Im vorliegenden Einzelfall kann dies nur durch Handlungen der Schuldner selbst geschehen, und ist allein von ihrem Willen abhängig, da sie in ihrem Besitz befindliche Schlüssel herausgeben sollen oder die in ihrem Besitz befindlichen alten Schlösser wieder einbauen sollen. Im Unterschied zu einer allgemeinen Verurteilung zur Räumung können diese konkreten Maßnahmen nicht ohne Mitwirkung der Schuldner von einem Dritten vorgenommen werden; der von den Schuldnern zur Stütze ihrer Auffassung zitierte Beschluß des OLG Köln vom 20. September 1999 - 2 W 204/99 - OLGR Köln 2000, 270, ist daher nicht einschlägig; denn er betrifft eine allgemeine Verpflichtung zur Herausgabe eines Kellerraums, ohne daß die genaue Art und Weise von Handlungen der Schuldner festgelegt worden ist. Im übrigen ist der Titel nicht auf Räumung von Mieträumen durch den Mieter gerichtet, sondern auf Gewährung des Zutritts an den Mieter durch den Vermieter, was nach zutreffender Auffassung des OLG Frankfurt, Beschluß vom 10. Oktober 1996 - 26 W 128/96 - OLGR 1997, 34, (35) eine unvertretbare Handlung ist, die nur eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO zuläßt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Räumungsurteil ist nach § 885 ZPO zu vollstrecken, wonach der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz setzt. Bei einem Urteil auf Zutrittsgewährung zu vermieteten Räumen ist das aber anders.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Urteil hieß es, daß der Klägerin an den Räumen durch Aushändigung von Schlüsseln zu den Zugangstüren oder durch Auswechselung der jetzigen Schlösser Besitz zu verschaffen sei. Das Vollstreckungsgericht setzte ein Zwangsgeld fest, da es sich um eine nicht vertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO handele.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 14. Dezember 2006 bestätigte das Kammergericht diese Auffassung und meinte, es sei allein vom Willen des Schuldners abhängig, ob er die Schlüssel herausgebe oder die beiden Schlösser wieder einbaue. Der Titel sei nicht auf Räumung gerichtet, so daß eine Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO ausscheide.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Entscheidung ist zweifelhaft und in der Begründung zumindest mißverständlich. Die Zwangsvollstreckung auf Herausgabe von Schlüsseln, die im Besitz des Schuldners sind, richtet sich nicht nach § 888 ZPO (Zwangsgeld), sondern nach § 883 ZPO (Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher). Werden sie beim Wegnahmeversuch nicht vorgefunden, hat der Schuldner eine Erklärung an Eides Statt über den Verbleib abzugeben. Bei dem alternativ vorgesehenen Wiedereinbau der alten Schlösser dürfte eine vertretbare Handlung nach § 887 ZPO vorliegen, denn der Einbau ist für jedermann möglich. Tragfähig ist allein die Hilfsbegründung des Kammergerichts ("im übrigen"), die darauf verweist, daß es letztlich um die Gewährung des Zutritts geht. Dabei handelt es sich in der Tat, anders als bei der Räumung, um eine unvertretbare Handlung, die mit Zwangsgeld nach § 888 ZPO herbeigeführt werden kann (OLG Zweibrücken ZMR 2004, 268). Der Vermieter hätte daher schon im Prozeß an die Zwangsvollstreckung denken und auf einen klaren Urteilstenor hinwirken sollen - entweder Räumung (§ 885 ZPO) oder, eventuell auch als Hilfsantrag, nur Zutrittsgewährung (Vollstreckung nach § 888 ZPO). Der Zusatzantrag (Herausgabe von Schlüsseln, Auswechseln von Schlössern) war überflüssig und stiftete nur Verwirrung.