Zwangsvollstreckung, Unterscheidung vertretbare - unvertretbare Handlung, Betrieb einer Klimaanlage
ZPO §§ 887, 888, 890
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Verurteilung zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Klimaanlage während der Zeit von Mai bis September eines jeden Jahres stellt eine vertretbare Handlung dar, die nach § 887 ZPO zu vollstrecken ist. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die zulässige, insbesondere gemäß § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und im Übrigen gemäß §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Gläubigerin zu Recht die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens gemäß § 91a Abs. 1 ZPO auferlegt, nachdem das Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO als übereinstimmend für erledigt erklärt gilt.
1. Erledigt sich ein Zwangsvollstreckungsverfahren vor einer Entscheidung über den Vollstreckungsantrag gemäß den §§ 887, 888, 890 ZPO, ist entsprechend § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden (OLG Hamburg, Beschluss vom 30. Juli 2025 - 2 W 27/25 - EbR 2026, 66, 68, Rn. 21; Althammer, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 91a ZPO Rn. 58.58). Für die Billigkeitsentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt es vornehmlich darauf an, welchen Ausgang das Verfahren mutmaßlich genommen hätte und welche Partei dementsprechend mit Kosten belastet worden wäre, wenn es nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2025 - VIII ZR 174/25 - Rn. 15, juris).
II. Daran gemessen hat das Landgericht die Kosten des Verfahrens der Gläubigerin zu Recht auferlegt, weil deren Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln gemäß § 888 Abs. 1 ZPO, hilfsweise auf Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO, keinen Erfolg gehabt hätte. Die sofortige Beschwerde dringt hiergegen mit ihren Einwendungen nicht durch.
1. Der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung von Zwangsmitteln gegen die Schuldnerin gemäß § 888 Abs. 1 ZPO war unbegründet, weil die Schuldnerin nach dem zugrunde liegenden Titel, dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Berlin II vom 21. Januar 2025 - 3 0 529/24 - keine nicht vertretbare Handlung schuldete.
a) § 888 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der zu vollstreckende Anspruch zu einer Handlung verpflichtet, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und somit ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängig ist (Seibel, in: Zöller, aaO., § 888 ZPO Rn. 2).
b) Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Vielmehr ist die Schuldnerin zu einer vertretbaren Handlung verurteilt worden, die gemäß § 887 ZPO zu vollstrecken ist.
aa) Die Auslegung des Vollstreckungstitels ergibt, dass die Schuldnerin zu einer vertretbaren Handlung verurteilt worden ist.
(1) Die Schuldnerin ist durch das o.g. Urteil verurteilt worden, in näher bezeichneten Büroräumen in den Monaten von Mai bis September eines jeden Jahres den ordnungsgemäßen Betrieb der vorhandenen Klimaanlage sicherzustellen.
Dieser Vollstreckungstitel ist von dem nach § 888 Abs. 1 ZPO als Vollstreckungsorgan berufenen Prozessgericht auszulegen. Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen. Ergänzend sind ggf. die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Klagebegründung heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - X ZB 2/13 - Rn. 18, juris, Flexitanks). Für die Auslegung des Vollstreckungstitels durch das Beschwerdegericht gelten diese Grundsätze entsprechend (BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - 1 ZB 74/14 - Rn. 23, juris).
Hier ist für die Auslegung des Titels, weil das Anerkenntnisurteil keine Entscheidungsgründe enthält, auf die Klageschrift abzustellen. Aus dieser ergibt sich, dass die Klimaanlage, zu deren ordnungsgemäßem Betrieb die Schuldnerin angehalten worden ist, nicht mehr funktionierte und daher außer Betrieb war. Die Herbeiführung des geschuldeten Erfolges, Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs der vorhandenen Klimaanlage in den Monaten Mai bis September eines jeden Jahres, erfordert daher die Wiederherstellung und Instandhaltung der Funktionstüchtigkeit der Klimaanlage. Hierauf ist der Titel gerichtet, wobei der Schuldnerin vorbehalten ist, über die Art und Weise der Leistungserbringung zu entscheiden.
(2) Im Verhältnis von § 887 ZPO zu§ 888 ZPO kommt es auf die Frage an, ob die geschuldete Handlung vertretbar ist - dann kommt § 887 ZPO in Betracht, oder ob sie unvertretbar ist - dann ist § 888 ZPO einschlägig (vgl. Piekenbrock, in: BeckOGK, ZPO, Stand 1. Dezember 2025, § 887 ZPO Rn. 22).
Ein Titel hat eine nicht vertretbare Handlung zum Inhalt, wenn der zu vollstreckende Anspruch zu einer Handlung verpflichtet, die nicht durch einen Dritten vorgenommen werden kann, sondern ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängig ist, jedoch nicht in der Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 ZPO) besteht. Von einer nicht vertretbaren Handlung ist auch auszugehen, wenn ein Dritter Teile der Handlung vornehmen könnte (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2012 - 1 ZB 5/16 - Rn. 12, juris). Wenn das nach dem Titel geschuldete Verhalten von einem Dritten anstelle des Schuldners vorgenommen werden kann, ohne dass es dem Gläubiger darauf ankommt, dass die Handlung gerade von dem Schuldner selbst vorgenommen wird, handelt es sich um eine vertretbare Handlung. Etwas anderes gilt, wenn die Vollstreckung von der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten abhängt, gegen den sich der Leistungstitel nicht richtet. Die Zwangsvollstreckung ist bei einer derartigen Fallgestaltung nur dann möglich, wenn der Dritte sein Einverständnis mit der durchzuführenden Maßnahme erklärt oder der Vollstreckungsgläubiger einen eigenen Duldungstitel gegen den Dritten erwirkt. Fehlt es daran, scheidet eine Vollstreckung nach § 887 ZPO aus und die Zwangsvollstreckung ist nach § 888 Abs. 1 ZPO durchzuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2025 - 1 ZB 38/24 - Rn. 8 f., juris).
(3) Danach ist die Schuldnerin zur Vornahme einer vertretbaren Handlung verurteilt worden, die nach § 887 ZPO und nicht nach § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken ist.
Die Wiederherstellung und Instandhaltung der Klimaanlage stellt eine vertretbare Handlung dar, weil sie von einem Dritten anstelle der Schuldnerin vorgenommen werden kann, nicht vom Willen der Schuldnerin abhängig ist und es der Gläubigerin auch nicht darauf ankommt, dass die Handlung gerade von der Schuldnerin vorgenommen wird. Die geschuldete Handlung ist auch nicht aus sonstigen Gründen gemäß § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken.
(a) Die hier geschuldete Handlung kann von einem Dritten vorgenommen werden und ist mithin vertretbar.
Die Reparatur einer Klimaanlage und deren nachfolgende Instandhaltung/Wartung werden regelmäßig von einem Fachbetrieb durchgeführt. Nur in Ausnahmefällen wird ein Schuldner hierzu selbst in der Lage sein. Üblicherweise wird er einen entsprechenden Handwerksbetrieb beauftragen.
(b) Die an der Klimaanlage durchzuführenden Arbeiten hängen nicht von dem Willen der Schuldnerin ab.
Die Gläubigerin macht zwar geltend, sie wisse nicht, wo sich die zentrale Regelanlage, die Lüftungsleitungen und Außenauslässe der Anlage befänden. Es müssten die Planungsunterlagen der Anlage vorgelegt und digitale Kennworte ausgelesen werden. Diesem Vortrag lässt sich indes nicht entnehmen, dass ein von der Gläubigerin etwaigenfalls zu beauftragender Fachbetrieb nicht in der Lage wäre, die notwendigen Arbeiten vorzunehmen. Es ist vielmehr zu erwarten, dass dieser über das erforderliche Fachwissen verfügt, um die Reparatur durchführen zu können, ohne dass die Schuldnerin ihn eigens auf die Lage der einzelnen Bauteile der Anlage hinweisen muss und ihr Planungsunterlagen und Kennworte aushändigt.
(c) Es kommt der Gläubigerin auch nicht darauf an, dass die Handlung gerade von der Schuldnerin vorgenommen wird.
Die Gläubigerin macht zwar geltend, dass letztlich nur der Ersteller der Anlage und die von der Schuldnerin eingesetzte Wartungsfirma in der Lage sein werde, die Ursache des Mangels zu erforschen und den durchgehenden Betrieb der Anlage sicherzustellen. Damit macht die Gläubigerin aber kein Interesse daran geltend, dass die Handlung gerade von der Schuldnerin selbst erbracht wird. Ein solches Interesse könnte beispielsweise angenommen werden, wenn die Schuldnerin zur Erbringung einer künstlerischen oder einer wissenschaftlichen Leistung verpflichtet wäre (vgl. Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl. 2021, § 36, Rn. 2). Darum geht es hier jedoch nicht. Vielmehr geht auch die Gläubigerin davon aus, dass die Schuldnerin einen Dritten, eine Wartungsfirma, beauftragen wird.
Sollte es zutreffen - wofür allerdings nichts spricht -, dass nur der Ersteller der Klimaanlage in der Lage wäre, diese zu reparieren, spräche nichts dagegen, dass die Gläubigerin dieses Unternehmen mit der Vornahme der Arbeiten im Wege der Ersatzvornahme beauftragte. Für dieses Unternehmen ergäben sich auch nicht die von der Gläubigerin befürchteten Risiken, die es nach Einschätzung der Gläubigerin unwahrscheinlich machten, dass überhaupt eine Firma zur Übernahme des Auftrags bereit wäre.
(d) Auch der Umstand, dass die Schuldnerin zur dauerhaften Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs der Klimaanlage in den Monaten Mai bis September verurteilt worden ist, ergibt sich keine andere Bewertung.
§ 887 ZPO ist auch anwendbar, wenn der Schuldner zu einer Dauerverpflichtung zu vertretbaren Handlungen verurteilt worden ist (Barteis, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2017, § 887 Rn. 11). Etwaige Schwierigkeiten bei der Vollstreckung, die darin bestehen könnten, dass sich der Schuldner renitent zeigt und der Verpflichtung nicht nachkommt, rechtfertigen nicht eine Vollstreckung nach § 888 ZPO. Wegen der am Titel orientierten Ausschließlichkeit der Vollstreckungsarten muss der Gläubiger ggf. einen zusätzlichen Titel erwirken (Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 887 Rn. 6 m.w.N.; Rensen, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2014, § 887 Rn. 11).
(e) Nichts anderes folgt daraus, dass der Schuldnerin ein Wahlrecht zusteht, wie sie den geschuldeten Erfolg herbeiführt.
Zwar ist die Ansicht vertreten worden, dass ein Urteil, welches allgemein Maßnahmen zur Beseitigung von Beeinträchtigungen anordnet, auf unvertretbare Handlungen gerichtet ist, weil der Schuldner - auch im Rahmen der Vollstreckung - bestimmen darf, wie er den geschuldeten Erfolg herbeiführt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juni 1987 - 9 W 43/87 - NJW-RR 1988, 62, hier zitiert nach juris). Dem ist jedoch nicht beizutreten.
Der Umstand, dass der geschuldete Erfolg auf mehrfache, unterschiedliche Weise erbracht werden kann und der Schuldner nach dem Titel insoweit freie Hand hat, welchen Weg er geht, macht die Handlung nach ganz herrschender Meinung nicht zu einer unvertretbaren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar 1998 - 9 W 7/98 - Rn. 10, juris m.w.N. unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung). Vielmehr ist auch in einem solchen Fall, in dem der Vollstreckungstitel nicht die vorzunehmende Handlung, sondern den zu erzielenden Erfolg beschreibt, § 887 ZPO anzuwenden und bei der Ermächtigung nach § 887 Abs. 1 ZPO dem Gläubiger - nach dem Rechtsgedanken von § 264 Abs. 1 BGB - die Auswahl der konkreten Handlung zu überlassen (Piekenbrock, in: BeckOGK, aaO., Rn. 24).
(f) Die von der Gläubigerin angeführte Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 31. Januar 1996 - 14 W 154/95 - juris) steht der hier vorgenommenen Wertung nicht entgegen.
Im dortigen Fall hat das OLG Hamm die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass die Wohnung der Gläubigerinnen beheizt wird, im Ergebnis zwar als unvertretbare Handlung eingeordnet. Für diese Einschätzung ist indes die Annahme entscheidend gewesen, dass der Schuldner aufgrund seiner Stellung als Eigentümer innerhalb der Wohnungseigentumsgemeinschaft und als Vermieter der Gläubigerinnen die entscheidenden Möglichkeiten und Einflussmöglichkeiten zur Ursachenbeseitigung habe (vgl. OLG Hamm, aaO., Rn. 4, juris). Die Ursachenbeseitigung hing folglich von einem Dritten, der Wohnungseigentumsgemeinschaft, ab. Nach Maßgabe der bereits oben wiedergegebenen Rechtsprechung des BGH kann unter diesen Umständen eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2025 - 1 ZB 38/24 - Rn. 8 f.).
(g) Die weiterhin von der Gläubigerin ins Feld geführte Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 13. April 1994 - 2 W 50/94 - ZMR 1994, 325, hier zitiert nach juris) stützt nicht ihren Vortrag, nach Auffassung des OLG Köln stünde dem Gläubiger ein Wahlrecht zu, ob er nach § 887 ZPO oder nach § 888 ZPO vollstrecken wolle. Das trifft nicht zu. Ausdrücklich führt das OLG Köln aus, dass dem Gläubiger kein Wahlrecht zwischen den verschiedenen Vollstreckungsarten zugebilligt werden kann (OLG Köln, aaO., Rn. 6, juris).
(h) Auch das von der Gläubigerin angesprochene Risiko, das mit der Mängelbeseitigung verbunden ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Das Kostenrisiko wird durch den Anspruch auf Vorschuss gemäß § 887 Abs. 2 ZPO sowie durch die Regelung in § 788 ZPO abgedeckt, wonach die Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zur Last fallen.
Hinsichtlich des Haftungsrisikos gilt, dass der Gläubiger grundsätzlich für eigene Fehler und Fehler Dritter nur nach §§ 823 ff. BGB und § 831 BGB haftet, bei bestehendem Schuldverhältnis zwischen den Vollstreckungsparteien allerdings u.U. auch gemäß § 280 BGB (vgl. Barteis, in: Stein/Jonas, aaO., § 887 Rn. 41). Dieses Haftungsrisiko ist der gesetzlichen Regelung des
§ 887 ZPO aber immanent und rechtfertigt nicht eine für vertretbare Handlungen grundsätzlich nicht vorgesehene Vollstreckung nach§ 888 ZPO.
2. Der Hilfsantrag, der auf die Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO gerichtet gewesen ist, hätte ebenfalls keinen Erfolg gehabt.
a) § 890 ZPO kommt zur Anwendung, wenn der zu vollstreckende Anspruch zur Unterlassung einer Handlung verpflichtet oder dazu, die Vornahme einer Handlung zu dulden.
b) Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor. Der Titel ist weder auf eine Unterlassungspflicht noch auf eine Duldungspflicht gerichtet.
Zwar wird vertreten, dass Handlungen, die wiederholt vorzunehmen sind, im Interesse einer effektiveren Vollstreckung nach § 890 ZPO vollstreckt werden können (vgl. etwa Gruber, in: Münchener Kommentar, 7. Aufl. 2025, § 887 ZPO Rn. 17 m.w.N.). Dem kann indes nicht beigetreten werden.
Es liegt hier ebenso wie bei der bereits oben erörterten Frage, ob eine Dauerverpflichtung zur Vornahme vertretbarer Handlungen nach § 888 ZPO vollstreckt werden kann. Auch eine Vollstreckung nach § 890 ZPO ist in diesem Fall abzulehnen, wenn der Titel nicht auf eine Unterlassung oder Duldung im o.g. Sinn gerichtet ist (OLG Köln, Beschluss vom 13. April 1994 - 2 W 50/94 - Rn. 6 f., juris). Dem Gläubiger steht es frei, seinen Klageantrag so zu formulieren, dass die Unterlassungsverpflichtung des Schuldners hinreichend deutlich tenoriert wird (Bendtsen, in: Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 5. Aufl. 2025, § 887 Rn. 5; Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 887 Rn. 6 m.w.N.).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn der Gläubiger aus einem Urteil mit vorbezeichnetem Inhalt die Zwangsvollstreckung betreiben will, steht er vor der Frage, ob es sich bei der tenorierten Verpflichtung des Schuldners um eine vertretbare Handlung handelt, es also aus seiner Sicht unerheblich ist, ob der Schuldner oder ein Dritter erfüllt, oder ob es sich um eine Handlung handelt, die ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt, nur von ihm erbracht werden kann und deshalb als unvertretbar anzusehen ist. Hiermit befasst sich der Beschluss des Kammergerichts in einem von den Parteien für in der Hauptsache als erledigt erklärten Zwangsvollstreckungsverfahren.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin hatte die Beklagte im Wege eines Anerkenntnisurteils verurteilt, in bestimmten Büroräumen in den Monaten von Mai bis September eines jeden Jahres den ordnungsgemäßen Betrieb der dort vorhandenen Klimaanlage sicherzustellen. Weil die Beklagte dem nicht nachkam, beantragte die Klägerin, die die anerkannte Verpflichtung für eine unvertretbare Handlung hielt, die Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO und hilfsweise die Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft nach § 890 Abs. 1 ZPO. Sie begründete diese Einordnung u. a. damit, dass eine Reparatur die Kenntnis der Planungsunterlagen und digitaler Kennworte erfordere und letztlich nur der Anlagenersteller und die von der Beklagten bisher eingesetzte Wartungsfirma hierzu in der Lage seien, sodass eine unvertretbare Handlung i.S.d. § 888 Abs. 1 ZPO vorliege.
Bevor das Landgericht über den Antrag entschied, erklärten die Parteien das Zwangsvollstreckungsverfahren allerdings für erledigt und stellten insoweit widersprechende Kostenanträge. Das Landgericht auferlegte der Klägerin die Kosten des Verfahrens, weil es sich bei der zu vollstreckende Leistung nicht um eine unvertretbare, sondern um eine vertretbare Handlung handele, deren Vollstreckung sich nach § 887 ZPO richte mit der Möglichkeit der Selbstvornahme durch die Klägerin.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Kammergericht wies die gegen den Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin zurück. Die wegen der fehlenden Entscheidungsgründe auf der Grundlage von Tenor und Klageschrift vorzunehmende Auslegung ergebe, dass es sich bei der begehrten Verpflichtung um eine vertretbare Handlung handele. Geschuldet sei die Wiederherstellung und Instandhaltung der Funktionstüchtigkeit der Anlage; diese Handlungen könnten auch von einem Dritten, nämlich einem entsprechenden Fachbetrieb, vorgenommen werden, der auch in der Lage sein dürfte, die entsprechenden Arbeiten ohne etwaige Planungsunterlagen durchführen zu können. Sollte hierzu tatsächlich der Anlagenersteller in der Lage sein, spräche nichts dagegen, dass die Klägerin dann diesen mit der Durchführung der Arbeiten beauftrage.
Gegen die Annahme einer vertretbaren Handlung spreche auch nicht, dass die geschuldete Leistung über mehrere Monate zu erbringen sei, denn § 887 ZPO finde auch bei der Verurteilung zu einer Dauerverpflichtung Anwendung. Sollte die Beklagte sich als „renitent“ erweisen und ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, ändere das nichts daran, dass eine vertretbare Handlung vorliege; die Klägerin müsste in einem solchen Fall einen zusätzlichen Titel erwirken. Schließlich liege eine unvertretbare Handlung auch nicht deswegen vor, weil der Titel es der Beklagten überlasse, wie sie ihrer Verpflichtung nachkommen wolle; insoweit beschreibe der Titel nämlich nicht die vorzunehmende Handlung, sondern den zu erzielenden Erfolg.
Auch eine Festsetzung von Zwangsmitteln entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin komme nicht in Betracht, weil § 890 ZPO nur auf die Verpflichtung zur Unterlassung oder Duldung einer Handlung abstelle, was hier nicht der Fall sei.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Koblenz (BeckRS 1986, 3760 = NJW-RR 1986, 506) hatte in einem Fall, in dem es um die Durchsetzung von Mindestbeheizungspflichten des Vermieters ging, die Auffassung vertreten, dass eine solche Verpflichtung allein nach § 890 ZPO zwangsweise durchzusetzen sei. Zwar handele es sich nicht um eine unvertretbare Handlung, weil diese auch durch einen Dritten vorgenommen werden könne. Allerdings sei die hierfür vorgesehene Vollstreckungsmöglichkeit nach § 887 ZPO mit der Ermächtigung des Gläubigers, die geschuldete Handlung auf Kosten des Schuldners selbst vornehmen zu lassen, in einem solchen Fall kaum durchführbar, weil es dem Gläubiger nicht zugemutet werden könne, in jedem einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung die Ersatzvornahme nach § 887 Abs. 1 ZPO herbeizuführen. Genau so wäre es in dem vom Kammergericht entschiedenen Fall, wenn nach gewisser Zeit die Klimaanlage wieder ausfiele oder unzureichend arbeitete (wobei übrigens schon Zweifel daran bestehen, ob der Titel inhaltlich vollstreckungsfähig bestimmt ist: Herstellung des ordnungsgemäßen Betriebes. Was ist damit gemeint? Welche Temperatur innen bei welcher Außentemperatur usw.).
Auch müsste – worauf das LG Koblenz zutreffend hinweist – die Ermächtigung zur Ersatzvornahme für einen längeren Zeitraum bewilligt werden, was aber nicht zulässig wäre, weil zum Zeitpunkt des Erlasses nicht absehbar ist, wie lange die Schuldnerin ihrer Verpflichtung nachkommt bzw. nicht nachkommt.
Das allein ist schon schwierig zu entscheiden und wird nicht einfacher, wenn in der Kommentierung z. B. von Anders/Gehle/Schmidt, ZPO, 84. Aufl. § 887 Rn. 32, Stichwort: Vermieter, Unterstrich: Heizung) gegen die Annahme einer unvertretbaren Handlung bei einer Dauerverpflichtung dieser Art ausgeführt wird, dass man § 890 ZPO hierdurch eventuell fast in sein Gegenteil verkehre. Wörtlich heißt es dort: „Denn die Maschinerie dieser Vorschrift arbeitet viel zu langsam, und der Gläubiger unterliegt hier der Dauerschikane des Schuldners, während er nach § 887 selbst energisch eingreifen könnte. Der Schuldner muss sich die entstehenden Mehrkosten selbst zuschreiben.“
Geht man allein von diesen beiden Auffassungen aus (es gibt hierzu noch weitere, vgl. Musielak-Voit/Lackmann, ZPO, 23. Aufl. 2026, § 887 Rn. 6 Fn. 15), hätte es sich doch angeboten, die Kosten des Verfahrens zu teilen bzw. gegeneinander aufzuheben.