veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Zwangsvollstreckung bei Hausbesetzung, Räumung von Hausbesetzern, sichere Schuldneridentifizierung

BGHI ZB 103/1613.07.2017GE 2018, 189

ZPO § 750 Abs. 1

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Das Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung der Schuldner im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel gemäß § 750 Abs. 1 ZPO besteht auch dann, wenn die Räumungsvollstreckung ein rechtswidrig besetztes Grundstück betrifft und es dem Gläubiger im Erkenntnisverfahren ohne polizeiliche Hilfe nicht möglich ist, die Schuldner namentlich zu bezeichnen.

b) Der Verzicht auf das Erfordernis einer sicheren Identifizierung des Schuldners aufgrund der Bezeichnung im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel ist nicht deshalb geboten, weil der Eigentümer ansonsten vollständig rechtlos gestellt wäre. Eine Räumung gegenüber Hausbesetzern kann vielmehr nach dem Polizei- und Ordnungsrecht erfolgen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

7 III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass eine allgemeine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung gemäß § 750 Abs. 1 ZPO nicht vorliegt und die Gerichtsvollzieherin deshalb mit Recht die Durchführung der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abgelehnt hat.

8 1. Gemäß § 750 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Die Anforderungen des § 750 Abs. 1 ZPO gelten nicht nur für Urteile, sondern auch für die im Streitfall maßgebliche Vollstreckung von einstweiligen Verfügungen (§ 795 Satz 1, § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, vgl. Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 750 Rn. 2 und § 794 Rn. 44; Ulrici in BeckOK.ZPO, 24. Edition, Stand 1. März 2017, § 750 Rn. 2; Saenger/Kindl, ZPO, 7. Aufl., § 750 Rn. 2).

9 2. Im Streitfall fehlt es in Bezug auf die Schuldner zu 1 an einer Bezeichnung, die eine hinreichend sichere Identifizierung der durch die einstweilige Verfügung betroffenen Personen ermöglicht.

10 a) Allerdings fehlt es nicht bereits deshalb an den Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen, weil die Schuldner zu 1 in der einstweiligen Verfügung nicht mit ihrem Namen bezeichnet sind. Zwar kann nach dem Wortlaut von § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Zwangsvollstreckung nur gegen eine Person begonnen werden, die im Titel oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel als Schuldner namentlich bezeichnet ist. Trotz der Formenstrenge, die in der Zwangsvollstreckung herrscht, genügt es jedoch, wenn durch eine Auslegung anhand des Titels ohne Weiteres festgestellt werden kann, wer Partei des Verfügungsverfahrens ist (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335, 339 - Euro-Einführungsrabatt; Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 102/07, BGHZ 177, 12 Rn. 14).

11 b) Von diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht zutreffend ausgegangen. Es hat angenommen, die Schuldner zu 1 seien in der einstweiligen Verfügung nicht so klar bezeichnet, dass sie durch Auslegung des Titels zweifelsfrei identifiziert werden könnten. Es sei nicht sicher feststellbar, ob eine auf dem Gelände angetroffene Person zu der Gruppe der Schuldner zu 1 gehöre. Dass die Mitglieder des sogenannten Kulturkollektivs, die sich dauerhaft auf der Fläche aufhielten, nicht zeitweise Besuch von außenstehenden Personen erhielten, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Es sei nicht feststellbar, dass auf dem bezeichneten Grundstück nur 40 männliche und weibliche Personen anzutreffen seien, die sich als „Kulturkollektiv Arno Nitzsche“ bezeichneten und sich dort dauerhaft aufhielten. Es sei nicht klar, wie die Zugehörigkeit von anwesenden Personen zu einem „Kulturkollektiv“ festgestellt und die Frage beantwortet werden könne, ob die angetroffenen Personen sich dort dauerhaft aufhielten. Damit sei durch die Gerichtsvollzieherin nicht sicher feststellbar, ob eine auf dem Gelände angetroffene Person zu der Gruppe der Schuldner zu 1 gehöre. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

12 c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht keinen zu strengen rechtlichen Maßstab an die Schuldnerbezeichnung gemäß § 750 Abs. 1 ZPO angelegt.

13 aa) Dem aus § 750 Abs. 1 ZPO folgenden Erfordernis einer sicheren Identifizierbarkeit des Vollstreckungsschuldners kommt rechtssystematisch eine zentrale Bedeutung zu. Durch diese Vollstreckungsvoraussetzung wird der für das Zivilprozessrecht kennzeichnende Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gesichert, wonach das Vollstreckungsorgan den durch den Vollstreckungstitel urkundlich ausgewiesenen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nicht zu überprüfen hat (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 750 Rn. 3, vor § 704 Rn. 14; Lackmann in Musielak/Voit aaO. § 750 Rn. 1; Heßler in MünchKomm.ZPO, 5. Aufl., § 750 Rn. 5). Die Regelung über die Bezeichnung der Vollstreckungsparteien in § 750 Abs. 1 ZPO sichert die für die Funktions- und Verantwortungsteilung zwischen Prozessgericht und Vollstreckungsorgan notwendige Formalisierung der Vollstreckungsvoraussetzungen, indem es dem Vollstreckungsorgan ermöglicht, die Identität der Parteien auf der Grundlage von Titel und Klausel zu bestimmen (vgl. Heßler in MünchKomm.ZPO aaO. § 750 Rn. 3 und 5; Lackmann in Musielak/Voit aaO. § 750 Rn. 1; Ulrici in BeckOK.ZPO aaO. § 750 Rn. 8).

14 bb) § 750 Abs. 1 ZPO sichert zudem nicht lediglich die Einhaltung einer Formalität. Vielmehr wird durch das Erfordernis der namentlichen Bezeichnung des Schuldners gewährleistet, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 116/03, NJW-RR 2003, 1450, 1451; Beschluss vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 29/04, BGHZ 159, 383, 385 f.; BGHZ 177, 12 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - I ZB 39/08, NJW 2008, 3287 Rn. 10). Damit wird verhindert, dass durch staatlichen Zwang in grundrechtlich geschützte Rechte Unbeteiligter eingegriffen wird.

15 d) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Beharren des Beschwerdegerichts auf streng formalen Kriterien im Vollstreckungstitel werde dem Phänomen der illegalen Hausbesetzungen bei gleichzeitiger vorsätzlicher Verschleierung der Identität der Besetzer nicht gerecht. Dieser Sachverhalt führe dazu, dass letztlich die Gläubigerin als diejenige, die sich redlich und gesetzestreu verhalte, ohne rechtlichen Schutz und ohne staatliche Unterstützung bei der Wahrung ihrer Rechte gegen illegale Hausbesetzer bleibe. Ein solches Ergebnis könne nicht befriedigen. Es könne nicht sein, dass das Vollstreckungsorgan in Fällen seinen Schutz versage, in denen der materiell-rechtliche Anspruch des Gläubigers offenkundig sei. Es stehe nicht in Frage, dass die Hausbesetzer - gegen die Gläubigerin als Eigentümerin - zu keinem Zeitpunkt ein legales Besitzrecht an der betreffenden Liegenschaft begründen konnten. Es sei deshalb unvertretbar, einen Grundstückseigentümer, dem eine offenbare Rechtsverletzung widerfahren sei, in solche Kalamitäten zu treiben, nur weil ihm aus formalen Gründen die Verfolgung seines Rechtsanspruchs verwehrt sein solle. Dem Grundstückseigentümer werde in einem Fall der Schutz versagt, in welchem einzig und allein aufgrund deliktischen Handelns der Schuldner eine Parteibezeichnung nur umschreibend sein könne. Mit dieser Begründung kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben.

16 aa) Das Beschwerdegericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Umstand, dass sich die auf dem Grundstück der Gläubigerin anzutreffenden Personen eindeutig unerlaubt aufhalten, nicht dazu führen kann, dass die im Streitfall beauftragte Gerichtsvollzieherin die Zwangsvollstreckung ohne das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen durchführen darf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zum Erfordernis der bestimmten Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners nicht durch materiell-rechtliche Erwägungen oder Gesichtspunkte der Billigkeit außer Kraft gesetzt werden (BGH, NJW-RR 2003, 1450, 1451; BGHZ 177, 12 Rn. 14; BGH, NJW 2008, 3287 Rn. 11; Lackmann in Musielak/Voit aaO. § 885 Rn. 7). Für oder gegen andere als in Titel oder Klausel bezeichnete Personen darf die Zwangsvollstreckung auch dann nicht erfolgen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass sie Gläubiger oder Schuldner sind (BGHZ 177, 12 Rn. 14; BGH, NJW 2008, 3287 Rn. 11). Eine Person, gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, beruft sich zudem nicht unter Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben auf eine nur formale Rechtsstellung, wenn sie geltend macht, die Zwangsvollstreckung sei nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO unzulässig, weil sie in dem Titel oder der Klausel namentlich nicht bezeichnet sei (BGH, NJW 2008, 3287 Rn. 10).

17 bb) Das Beschwerdegericht ist ferner mit Recht davon ausgegangen, dass es auch die Unmöglichkeit einer hinreichend genauen Bezeichnung der Besetzer des Grundstücks der Gläubigerin nicht rechtfertigen kann, vom zentralen Erfordernis einer sicheren Identifizierung der Schuldner anhand des Vollstreckungstitels abzusehen (ebenso Heßler in MünchKomm.ZPO aaO. § 750 Rn. 51; Lackmann in Musielak/Voit aaO. § 750 Rn. 8; Bendtsen in Kindl/Heller- Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 885 ZPO Rn. 23; Giers in Kindl/Heller-Hannich/Wolf aaO. § 750 ZPO Rn. 6; Stürner in BeckOK.ZPO aaO. § 885 Rn. 19; Brehm in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 885 Rn. 7; a.A. Lehmann-Richter in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl., § 885 ZPO Rn. 17; Raeschke-Kessler, NJW 1981, 663; Lisken, NJW 1982, 1136, 1137; Geißler, DGVZ 2011, 37, 40 f.; Majer, NZM 2012, 67, 70).

18 (1) Die Zulassung eines „Titels gegen Unbekannt“ (vgl. Raeschke-Kessler, NJW 1981, 663; Geißler, DGVZ 2011, 37, 40), eines „Titels gegen den, den es angeht“ (vgl. Lisken, NJW 1982, 1136, 1137) oder eines „lagebezogenen“ Titels (so Majer, NZM 2012, 67, 70) ist mit der geltenden Rechtslage nicht vereinbar. Das Erfordernis der namentlichen Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners gemäß § 750 Abs. 1 ZPO sichert in formeller Hinsicht den Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren, indem es dem Vollstreckungsorgan ermöglicht, die Identität der Parteien auf der Grundlage von Titel und Klausel zu bestimmen. Außerdem gewährleistet das Erfordernis der namentlichen Bezeichnung des Schuldners materiell, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird. Ein lediglich auf die Räumlichkeit bezogener Räumungstitel ist nach dem Willen des Gesetzgebers mit den Grundsätzen des deutschen Vollstreckungsrechts nicht vereinbar (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des MietRÄndG, BR-Drs. 313/12, Seite 47).

19 (2) Der Verzicht auf das Erfordernis einer sicheren Identifizierung des Schuldners aufgrund der Bezeichnung im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht deshalb geboten, weil der Eigentümer ansonsten vollständig rechtlos gestellt wäre. Eine Räumung gegenüber Hausbesetzern kann vielmehr nach dem Polizei- und Ordnungsrecht erfolgen (Heßler in MünchKomm.ZPO aaO. § 750 Rn. 51; Bendtsen in Kindl/Meller-Hannich/Wolf aaO. § 885 ZPO Rn. 23; Geißler, DGVZ 2011, 37, 39). Das widerrechtliche Eindringen und Verweilen in Wohnungen, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum ist gemäß § 123 Abs. 1 StGB strafbar; die Verletzung strafrechtlicher Normen stellt stets eine Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der polizei- und ordnungsrechtlichen Eingriffsermächtigungen der Bundesländer dar (vgl. z. B. § 3 Abs. 1 SächsPolG). Die Beseitigung dieser Störung fällt in die polizeiliche Aufgabenzuständigkeit; das Polizei- und Ordnungsrecht stellt insoweit auch die zur Durchsetzung erforderlichen Eingriffsbefugnisse zur Verfügung (vgl. zum Ganzen Geißler, DGVZ 2011, 37, 39; Heßler in MünchKomm.ZPO aaO. § 750 Rn. 51; Bendtsen in Kindl/Meller-Hannich/Wolf aaO. § 885 ZPO Rn. 23; Gaul in Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 22 Rn. 3; Christmann, DGVZ 1984, 101, 105; Degenhart, JuS 1982, 330 f.). Der Pflicht zum Eingreifen der Polizei steht nicht entgegen, dass nach dem Polizei- und Ordnungsrecht der Bundesländer der Schutz privater Rechte der Polizei nur dann obliegt, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist, und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird (vgl. z. B. § 2 Abs. 2 SächsPolG). Diese Bestimmungen betreffen die ausschließliche Gefährdung privater Rechte wie etwa das Vermögen oder Forderungen Privater (vgl. Ullrich in BeckOK.Polizei- und Ordnungsrecht Niedersachsen, 6. Edition, Stand 20. Mai 2017, § 2 Rn. 35). Bei Haus- und Grundstücksbesetzungen geht es jedoch um gemäß § 123 StGB strafbare Handlungen und damit um die Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der allgemeinen polizeilichen Eingriffsermächtigungen. Im Übrigen werden bei Haus- und Grundstücksbesetzungen regelmäßig auch die Voraussetzungen der Eingriffsvoraussetzungen des Polizei- und Ordnungsrechts für den polizeilichen Schutz privater Rechte vorliegen (vgl. Degenhart, JuS 1982, 330, 331).

20 (3) Den im Schrifttum vorgeschlagenen Maßnahmen zur Vollstreckung eines Räumungstitels gegen Unbekannt durch den Gerichtsvollzieher stehen außerdem erhebliche rechtliche und praktische Schwierigkeiten entgegen. So wird vertreten, die Polizei müsse in analoger Anwendung des § 758 Abs. 3 ZPO oder aber im Wege der Amtshilfe vor der Räumung das betreffende Objekt sichern und damit gewährleisten, dass nur die aktiven Besetzer und keine Sympathisanten, aber auch alle aktiven Besetzer angetroffen werden. Sodann sollten diese nacheinander zur Feststellung der Personalien nach draußen verbracht werden. Den identifizierten Personen solle der Gerichtsvollzieher sodann jeweils eine Ausfertigung des gegen unbekannt ergangenen Räumungstitels aushändigen und dies in einer Liste vermerken. Anhand dieser Liste solle der Gerichtsvollzieher dann die Zustellungsurkunden erstellen; das zuvor auf „Unbekannt“ lautende Rubrum der einstweiligen Verfügung sei schließlich gemäß § 319 ZPO entsprechend den nunmehr ermittelten Personalien zu berichtigen (vgl. Geißler, DGVZ 2011, 37, 40 f.; Raeschke-Kessler, NJW 1981, 663, 664 f.). Diese Vorschläge verdeutlichen nicht nur die erheblichen rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten bei der Vollstreckung eines „Räumungstitels gegen Unbekannt“ (vgl. Heßler in MünchKomm.ZPO aaO. § 750 Rn. 51; Gaul in Gaul/Schilken/Becker-Eberhard aaO. § 22 Rn. 3), sondern offenbaren, dass es insoweit nicht um die Vollstreckung eines Titels geht, der - wie gemäß § 130 Nr. 1, § 253 Abs. 2 Nr. 1, § 313 Abs. 1 Nr. 1, § 750 Abs. 1 ZPO in der Zivilprozessordnung vorgesehen - in einem Erkenntnisverfahren gegen konkrete Schuldner erlassen wurde. Der Sache nach wird es vielmehr im Widerspruch zum elementaren zivilprozessualen Grundsatz, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird (BGHZ 159, 383, 385 f.; BGH, NJW-RR 2003, 1450, 1451; BGHZ 177, 12 Rn. 14; BGH, NJW 2008, 3287 Rn. 1), als ausreichend angesehen, dass die Identität des Schuldners erstmals im Vollstreckungsverfahren durch den Gerichtsvollzieher ermittelt und festgestellt wird.

21 (4) Angesichts des klaren Wortlauts, der systematischen Stellung, des gesetzgeberischen Willens, von Sinn und Zweck des Erfordernisses der namentlichen Bezeichnung gemäß § 750 Abs. 1 ZPO und der rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines Titels gegen Unbekannt würde es nach alledem die Grenzen der zulässigen richterlichen Gesetzesauslegung überschreiten, auf diese gesetzliche Vollstreckungsvoraussetzung zu verzichten, wenn - wie in Fällen von Haus- oder Grundstücksbesetzungen - eine sichere Identifizierung von Schuldnern im Erkenntnisverfahren (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) regelmäßig nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist und die Schuldner deshalb auch im Vollstreckungstitel nicht sicher identifizierbar angegeben werden können. Der Senat verkennt nicht, dass sich in Fällen illegaler Haus- und Grundstücksbesetzungen ein gesetzliches Defizit bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Räumungsansprüche offenbart. Ein Verzicht auf die gesetzliche Vorgabe der namentlichen Bezeichnung des Schuldners im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel kann für solche besonders gelagerten Fälle vielmehr - unter umfassender Abwägung der betroffenen Rechte und Interessen - aber allein der Gesetzgeber regeln.

22 e) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schließlich geltend, die Gerichtsvollzieherin habe zumindest den Versuch unternehmen müssen, die einstweilige Verfügung zuzustellen. Da die Schuldner zu 1 entgegen § 750 Abs. 1 ZPO in der einstweiligen Verfügung nicht namentlich oder doch sicher identifizierbar bezeichnet worden waren, lag eine wesentliche Voraussetzung der Zwangsvollstreckung nicht vor. Damit durfte die Gerichtsvollzieherin den Zwangsvollstreckungsakt der Zustellung der einstweiligen Verfügung nicht vornehmen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn gegen Hausbesetzer eine einstweilige Verfügung auf Räumung erlassen worden ist, heißt das noch lange nicht, dass nun auch eine Zwangsvollstreckung durchgeführt werden kann, jedenfalls dann nicht, wenn die Besetzer im Titel namentlich nicht aufgeführt worden sind, so der BGH unter Hinweis darauf, dass in solchen Fällen aber eine Räumung nach Polizei- und Ordnungsrecht in Betracht kommt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Eigentümerin (Gläubigerin) hatte eine einstweilige Verfügung erwirkt, wonach die Schuldner (Hausbesetzer) eine bestimmte Grundstücksfläche herauszugeben hatten. In der Verfügung waren die Schuldner so bezeichnet: „Eine Anzahl von 40 männlichen und weiblichen Personen, die sich als ‚Kulturkollektiv Arno-Nitzsche‘ bezeichnen und sich zum Zeitpunkt der Zustellung auf der … Fläche dauerhaft aufhalten.“ Nachdem die Eigentümerin die Gerichtsvollzieherin mit der beschränkten Räumung nach § 885a ZPO beauftragt hatte, lehnte diese den Räumungsantrag ab, weil die Schuldner zu 1) nicht in Person identifizierbar seien und deswegen auch eine Zustellung der einstweiligen Verfügung nicht in Betracht komme.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das AG wies die Erinnerung der Gläubigerin zurück, die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Der BGH wies die vom LG zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin zurück. Die nach § 750 Abs. 1 ZPO für den Beginn der Zwangsvollstreckung notwendige Voraussetzung einer hinreichend sicheren Identifizierung der durch die einstweilige Verfügung betroffenen Personen fehle. Es reiche zwar aus, dass durch Auslegung anhand des Titels ohne Weiteres festgestellt werden könne, wer Partei des Verfügungsverfahrens sei. Hier sei aber nicht sicher feststellbar, ob eine auf dem Gelände angetroffene Person zur Gruppe der Schuldner zu 1) gehöre. Soweit die Gläubigerin geltend mache, dass das Beharren auf Formalien dem Phänomen der Hausbesetzungen bei gleichzeitiger vorsätzlicher Verschleierung der Besetzer nicht gerecht werde und nur dazu führe, dass Redliche und Gesetzestreue ohne rechtlichen Schutz und staatliche Unterstützung blieben, übersehe sie, dass eine Räumung von Hausbesetzern nach dem Polizei- und Ordnungsrecht erfolgen könne. Widerrechtliches Eindringen und Verweilen in Wohnungen, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum sei nach § 123 Abs. 1 StGB strafbar; die Verletzung strafrechtlicher Normen stelle stets eine Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der polizei- und ordnungsrechtlichen Eingriffsermächtigungen der Bundesländer dar, sodass die Gläubigerin nicht rechtlos sei.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Unter Rn. 20 des Beschlusses befasst sich der BGH mit den im Schrifttum vorgeschlagenen Maßnahmen zur Vollstreckung eines Räumungstitels durch den Gerichtsvollzieher „gegen Unbekannt“, wonach die Polizei in analoger Anwendung des § 758 Abs. 3 ZPO oder aber im Wege der Amtshilfe vor der Räumung das betreffende Objekt sichern und damit gewährleisten solle, dass nur die aktiven Besetzer und keine Sympathisanten angetroffen werden; sodann sollten diese nacheinander zur Personalfeststellung nach draußen verbracht werden und nach Identifizierung vom GV eine Ausfertigung des gegen unbekannt ergangenen Räumungstitels erhalten und in einer Liste vermerkt werden; anschließend solle dann eine Berichtigung des Rubrums des Titels nach § 319 ZPO entsprechend den nunmehr ermittelten Personalien erfolgen. Diesem Verfahren erteilt der BGH eine klare Absage, weil sie im Widerspruch zum elementaren zivilprozessualen Grundsatz stehe, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die im Titel oder der Vollstreckungsklausel ausgewiesene Person ausgeübt werden könne. Dem ist nichts hinzuzufügen, nur die Frage, warum überhaupt Titel ergehen dürfen, wenn deren Vollstreckbarkeit mangels Bestimmtheit des Vollstreckungsschuldners ausgeschlossen ist. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO steht doch eindeutig entgegen, so ist doch z. B. bisher schon die Bezeichnung „gegenwärtig ca. 20 Personen als Hausbesetzer“ oder „die Besetzer des Gebäudes“ oder „eine wechselnde Anzahl von etwa 20 bis 100 Personen in einem besetzten Haus“ als nicht ausreichend angesehen worden (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 76. Aufl., § 253 Rn. 27).