Zwangsvollstreckung
§ 888 ZPO; § 536 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Zwangsvollstreckung; Instandsetzungspflicht; unvertretbare Handlung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei der Instandhaltungspflicht des Vermieters hinsichtlich beschädigter Fenster handelt es sich um eine unvertretbare Handlung im Sinne von § 888 Abs. 1 ZPO.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Bei der von der Schuldnerin geschuldeten Instandsetzung der Fenster in der Mietwohnung der Gläubiger handelt es sich auch um eine unvertretbare Handlung im Sinne des § 888 Abs. 1 ZPO. Eine unvertretbare Handlung ist grundsätzlich immer dann anzunehmen, wenn deren Vornahme ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängig ist (Zöller/Stöber, ZPO, 20. Aufl., § 888 Rdnr. 2). Vorliegend ist es zwar richtig, daß die konkreten Maßnahmen, die letztlich zur Instandhaltung der beschädigten Fenster vorgenommen werden müssen, ebensogut auch von einem von der Schuldnerin beauftragten Drittunternehmen ausgeführt werden können. Zu beachten ist jedoch, wie die Schuldnerin selbst einräumt, daß mehrere Arten der Instandsetzung der beschädigten Fenster (etwa eine Reparatur oder ein Neueinbau) in Betracht kommen. Ein Urteil, welches allgemein Maßnahmen zur Beseitigung von Beeinträchtigungen anordnet, ist jedoch auf eine unvertretbare Handlung gerichtet, weil der Schuldner - auch im Rahmen der Vollstreckung - bestimmen kann, wie er den geschuldeten Erfolg herbeiführt. Diesem im Leitsatz eines Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 19.6.1987 (NJW-RR 1988, 63) aufgestellten Grundsatz schließt sich die Kammer an. Dies erscheint insbesondere auch deswegen sachgerecht, weil der Gläubiger auch im Zwangsvollstreckungsverfahren anders als der Schuldner regelmäßig nicht in der Lage ist zu beurteilen, welche Maßnahmen zur wirksamen und nachhaltigen Beseitigung der Beeinträchtigung notwendig, aber auch ausreichend sind. Es besteht kein Grund dafür, dem Gläubiger im Falle der Zwangsvollstreckung die Angabe einer bestimmten durchzuführenden Maßnahme abzuverlangen und ihm damit auch das Risiko aufzuerlegen, daß sich diese von ihm ausgewählte Maßnahme als ungeeignet erweist (OLG Düsseldorf, a. a. O.). Diese für die Beseitigung von Baumängeln aufgestellten Grundsätze lassen sich ohne weiteres auf die geschuldete Beseitigung von Mietmängeln übertragen, da die Art und Weise der Beseitigung von Mängeln der Mietsache in der Sphäre des Vermieters liegt. Vorliegend ist also anzunehmen, daß die Schuldnerin zu einer unvertretbaren Handlung verurteilt worden ist, da sie ausschließlich vom Willen der Schuldnerin, nämlich der Ausübung des Willenaktes, wie die titulierte Handlung vorgenommen werden soll, abhängig ist.