Zwangsvollstreckung
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Schlagwörter zur Erschließung
Zwangsvollstreckung; Einstellung der Zwangsvollstreckung; Beschwerde; Zurückweisung des Einstellungsantrags; Ermessensausübung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Zurückweisung eines Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist grundsätzlich unanfechtbar.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die von der Beschwerdeführerin eingelegte "Beschwerde" gegen die Ablehnung einer Einstellungsentscheidung nach § 769 ZPO ist weder als solche noch als sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO statthaft.
Die letzthin kaum mehr vertretene entgegenstehende Auffassung, derzufolge die Beschwerde unbeschränkt zulässig sein und zu voller sachlicher Überprüfbarkeit führen soll, läßt die Ähnlichkeit der Interessenlage bei Beschlüssen nach § 769 ZPO einerseits und § 707 ZPO andererseits unberücksichtigt und führt damit zu einem vermeidbaren Wertungswiderspruch, wenn sie im einen Fall die sofortige Beschwerde und die umfassende sachliche Prüfung zuläßt, die Anfechtbarkeit im anderen Fall aber wegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 707 Abs. 2 ZPO ausschließt.
Dagegen kann der Meinungsstreit, ob gegen die Zurückweisung des Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde i. S. d. § 793 ZPO immerhin beschränkt zulässig ist oder aber die Zurückweisung des Einstellungsantrags analog §§ 707 Abs. 2 Satz 2, 719 ZPO als grundsätzlich unanfechtbar anzusehen ist, hier dahinstehen. (Zum Meinungsstreit insgesamt vgl. OLG München NJW-RR 1988, 1532; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 634). Denn nach ganz herrschender Rechtsprechung ist eine sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO jedenfalls nur dann ausnahmsweise statthaft, wenn das Ausgangsgericht einen groben Gesetzesverstoß begangen hat, insbesondere die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens verkannt oder sein Ermessen überhaupt nicht ausgeübt hat.
Eine solch "greifbare Gesetzeswidrigkeit" ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, so daß der Beschwerdeführerin nach den beiden letztgenannten Ansichten ein Anfechtungsrecht versagt bleiben muß. Dieses Ergebnis ist nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt und benachteiligt die Beschwerdeführerin insoweit nicht unzumutbar, als nach herrschender Meinung das Instanzgericht selbst seine Entscheidung jederzeit abändern kann.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Man sollte glauben, daß Gerichtsentscheidungen, die nicht nur Lappalien betreffen, mit einem Rechtsmittel anfechtbar sind. So ist es aber nicht. Wenn etwa das erstinstanzliche Gericht einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil ablehnt, kann dagegen nichts unternommen werden.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin folgt in seinem Beschluß vom 3. April 1995 der überwiegenden Auffassung, wonach nur bei "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ein solcher Beschluß anfechtbar ist. Für Einstellungsanträge nach § 765 a ZPO (sittenwidrige Härte) gilt das allerdings nicht. Hier entscheidet der Rechtspfleger, dann der Amtsrichter und dann das Landgericht.