Zwangsvollstreckung
ZPO § 91 a, 887, 888; GKG § 68
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Schlagwörter zur Erschließung
Zwangsvollstreckung; Erledigungserklärung; Kostengrundentscheidung: Streitwert; Auskunftsanspruch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Erledigt sich ein auf § 887,888 ZPO gestützter Antrag vor einer gerichtlichen Entscheidung, muß eine Kostengrundentscheidung ergehen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Erledigt sich ein auf §§ 887, 888 ZPO gestützter Antrag vor einer gerichtlichen Entscheidung, muß eine Kostengrundentscheidung ergehen.
I. Soweit die Beschwerde des Bekl. sich gegen die Kostentragungspflicht hinsichtlich der Kosten der Zwangsvollstreckung richtet, ist die Beschwerde gemäß den §§ 567, § 91 a Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist in der Sache unbegründet.
Das Landgericht hat zutreffend über die Kosten entsprechend § 91 a ZPO entschieden. Erledigt sich eine Zwangsvollstreckungssache vor Entscheidung über einen Vollstreckungsantrag nach den §§ 887,888 ZPO - wie vorliegend -, so muß eine Kostengrundentscheidung ergehen. Sie ist vom Prozeßgericht selbst nach materiellen Gesichtspunkten zu treffen (Koblenz AnwBl. 84, 217 = JurBüro 82, 1897; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Auflage, § 91 a ZPO), Rdnr. 58, Stichwort "Zwangsvollstreckung"). Das Landgericht hat dem Bekl. zu Recht die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens auferlegt, weil die Kosten notwendig im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO waren. Wesentlich ist, ob der Gläubiger die Maßnahme zu dieser Zeit objektiv für erforderlich halten durfte (BGH NJW-RR 2003, 1581; DGVZ 2004, 25). Diese Voraussetzungen lagen vor, weil der Bekl. den Auskunfts- und Abrechnungsanspruch nicht bereits im Erkenntnisverfahren erfüllt hatte. Ohne Erfolg macht der Bekl. geltend, daß das Landgericht nicht berücksichtigt habe, daß er mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2004 die begehrte Auskunft erteilt habe. Denn neben der Auskunft schuldete der Bekl. nach dem Anerkenntnisteilurteil des Landgerichts vom 17. Januar 2005 die Vorlage einer Abrechnung über die erzielten Mieterlöse. Gemäß § 259 BGB erfordert die Rechenschaftslegung eine übersichtliche in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben; die Angaben müssen so detailliert sein, daß der Berechtigte ohne fremde Hilfe in der Lage ist, seine Ansprüche nach Grund und Höhe zu überprüfen (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 261 BGB, Rdnr. 23 mit den dort angeführten Rechtsprechungsnachweisen). Der Bekl. hat erstmals mit Schriftsatz vom 16. März 2005 im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens eine Abrechnung vorgelegt. Es kann dahin gestellt bleiben, ob diese Abrechnung den dargestellten Anforderungen genügte. Der Bekl. hat zu einem früheren Zeitpunkt eine solche nicht erteilt.
II. Die Beschwerde ist - soweit sie sich gegen die Streitwertfestsetzung richtet - gemäß § 68 GKG zulässig. Sie in der Sache jedoch unbegründet.
Das Landgericht hat den Streitwert für den Rechtsstreit insgesamt zutreffend auf 11.450 Euro festgesetzt. Ohne Erfolg macht der Bekl. mit der Beschwerde geltend, daß der Streitwert auf 0 Euro festzusetzen sei, weil er in dem fraglichen Zeitraum keine Mieterlöse erzielt habe. Der Streitwert des gleichzeitig mit dem Antrag auf Auskunftserteilung geltend gemachten, ziffernmäßigen noch nicht bestimmten Zahlungsantrages ist dabei nicht nach der Höhe des Betrages zu bewerten, der später, nach erfolgter Auskunftserteilung gerechtfertigt erscheint, sondern er ist danach zu bemessen, welche Vorstellung sich der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung von dem Wert des Zahlungsantrages gemacht hat, was sich aus einen Klagevortrag ergeben wird (KG Rpfleger 1962, 120; OG Celle Jur Büro 1968,734; Schneider Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdnr. 521). Soweit der Bekl. mit der Beschwerde geltend macht, daß er sich das Handeln der Verwalterin nicht zuzurechnen lassen müsse, ist dem nicht zu folgen. Denn im Verhältnis zur Klägerin hat die Verwalterin die Mieterlöse für den Bekl. vereinnahmt und die Bekl. hatte hierüber gegenüber der Kl. abzurechnen. Daran ändert auch nichts, daß die schon vor dem Insolvenzantrag mit der Verwaltung beauftragte Immobilienverwaltung auch im Interesse der Klägerin tätig geworden ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist der Schuldner zur Auskunft und Abrechnung über erzielte Mieterlöse verurteilt worden, erledigt sich aber das Zwangsvollstreckungsverfahren vor der Entscheidung über den Vollstreckungsantrag des Gläubigers ist vom Prozeßgericht auch über die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu entscheiden, die der Schuldner zu tragen hat, wenn er den titulierten Anspruch nicht bereits im Erkenntnisverfahren erfüllt hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Gläubiger erstreitet ein Urteil auf Auskunftserteilung und Abrechnung über erzielte Mieterlöse. Da der verurteilte Schuldner weder Auskunft erteilt noch abrechnet, stellt der Gläubiger einen Vollstreckungsantrag. Bevor darüber entschieden werden kann, erledigt sich das Vollstreckungsverfahren. Das Landgericht legt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens dem Schuldner auf Ferner setzt es den Streitwert für den gleichzeitig mit dem Antrag auf Auskunftserteilung geltend gemachten unbezifferten Zahlungsantrag nach den Vorstellungen fest, die sich der Gläubiger über den Wert des Zahlungsantragesantrages gemacht hatte. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Schuldners.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das KG weist die Beschwerde in beiden Punkten zurück. Erledige sich ein auf § 887,888 ZPO gestützter Antrag vor einer gerichtlichen Entscheidung, müsse eine Kostengrundentscheidung ergehen, die vom Prozeßgericht selbst nach materiellen Gesichtspunkten zu treffen sei. Der Schuldner habe die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu tragen, wenn er den titulierten Anspruch nicht bereits im Erkenntnisverfahren erfüllt habe. Der Streitwert des gleichzeitig mit dem Antrag auf Auskunftserteilung geltend gemachten unbezifferten Zahlungsantrages sei danach zu bemessen, welche Vorstellungen sich der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung vom Wert des Zahlungsantrages gemacht, wofür sein Klagevortrag maßgebend sei. Unerheblich sei, ob tatsächlich Zahlungen geleistet worden seien.