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Zwangsvollstreckung

AG Schöneberg31 M 8063/1421.08.2014GE 2014, 1283

ZPO §§ 51 Abs. 3, 820 c

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zwangsvollstreckung; Vermögensauskunft eines (vormals) unter Betreuung stehenden Schuldners durch rechtsgeschäftlichen Vertreter

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Vermögensauskunft eines vormals unter Betreuung stehenden Schuldners kann durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter erteilt werden, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Erteilung der Vermögensauskunft prozessunfähig war, dem Vollstreckungsorgan eine wirksam erteilte und fortbestehende Vollmachtsurkunde mit der Ermächtigung zur Abgabe von Erklärungen bei Gericht vorlag und die Vollmacht geeignet war, die Betreuung entfallen zu lassen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Erinnerung ist gem. § 766 Abs. 2 ZPO zulässig und in der Sache auch begründet.

Die Gerichtsvollzieherin hat den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 11.6.2013 nicht dem Auftrag gemäß ausgeführt. Beauftragt war die Vollstreckung des Haftbefehls des Amtsgerichts Schöneberg vom 29.5.2013, §§ 802 g Abs. 2, 753 Abs. 1, 754 Abs. 1 ZPO. Von der Vollstreckung des Haftbefehls und der Verhaftung hätte die Gerichtsvollzieherin nur Abstand nehmen dürfen, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft gem. § 802 c ZPO erteilt hätte, vgl. § 802 c, i, g ZPO. Dies hat der Schuldner vorliegend nicht getan. Anstelle seiner hat die von ihm bevollmächtigte Tochter die Vermögensauskunft abgegeben und eidesstattlich versichert.

Ob und unter welchen Voraussetzungen solch eine Stellvertretung im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft zulässig ist, ist nicht abschließend geklärt (befürwortend z. B. Mroß, DGVZ 2011, S. 66 ff. [69]; Zimmermann, DGVZ 2010, S. 221 ff. [223 f.], ablehnend Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 802 c Rn. 6).

Das Gericht folgt im Lichte der Anwendung von § 51 Abs. 3 ZPO der Auffassung, dass eine Vertretung bei der Abgabe der Vermögensauskunft grundsätzlich zulässig ist. Von dem Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher) zu prüfende Voraussetzungen sind jedoch:

a) die Prozessunfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der Abgabe der Vermögensauskunft,

b) das Vorliegen/der Fortbestand einer wirksam erteilten Vollmacht durch den Schuldner,

c) die Ermächtigung zur Abgabe von Erklärungen bei Gericht,

d) die Geeignetheit der Vollmacht, die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

Für die hier vertretene Auffassung sprechen gewichtige Gründe. Bereits aus der gesetzlichen Wertung des § 51 Abs. 3 ZPO ergibt sich, dass ein rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter einem gesetzlichen Vertreter unter den in § 51 Abs. 3 ZPO genannten Voraussetzungen gleichsteht. Der gesetzliche Vertreter ist dabei nach fast einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur in der Regel verpflichtet bzw. berechtigt, die Vermögensauskunft und eidesstattliche Versicherung für den Schuldner abzugeben (vgl. statt aller Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 802 c Rn. 6 m.w.N.). Im Rahmen der Abgabe der Vermögensauskunft und eidesstattlichen Versicherung kann es keinen Unterschied machen, ob die Vertretungsmacht rechtsgeschäftlich oder gesetzlich begründet wurde. Der Wissensgehalt der erklärenden Personen wird in der Regel identisch sein. Überdies dürfte in den Fällen des § 51 Abs. 3 ZPO ein Wissensvorsprung des Vertreters gegenüber dem Schuldner als Vertretenen vorliegen, da dieser aufgrund - mehr oder wenig lange andauernden - Geschäftsunfähigkeit nur eingeschränkten Überblick über seine Vermögensverhältnisse haben dürfte. Darüber hinaus dient die Zulassung einer Vertretung - soweit nicht missbräuchliche Zwecke verfolgt werden, wovon sich der Gerichtsvollzieher selbst zu überzeugen hat - nicht nur dem Gläubigerinteresse, sondern auch der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens an sich. Ist weder eine gesetzliche Vertretung, ggf. in Form einer Betreuung, angeordnet und kein rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter vorhanden, kommt das Vollstreckungsverfahren de facto zum Stillstand, vgl. Mroß DGVZ 2011, S. 66 ff. (69). Es ist daher auch im Interesse des Gläubigers, eine rechtsgeschäftliche Vertretung zuzulassen, da ihm hierdurch alle Maßnahmemöglichkeiten des § 802 a Abs. 2 ZPO - insbesondere die Einholung einer Drittauskunft gem. § 802 l ZPO - offen stehen.

Der rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter - der die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat und sich insoweit einer Gefahr der Strafverfolgung aus § 154 StGB aussetzt - ist hinreichend dadurch geschützt, dass er jederzeit auf die Bevollmächtigung verzichten kann (Palandt, BGB, 73. Aufl., § 168 Rn. 3), wodurch seine Verpflichtung entfällt, die Vermögensauskunft zu erteilen und die eidesstattliche Versicherung abzugeben.

Vorliegend ergibt sich, dass die Gerichtsvollzieherin sich weder die Vollmachtsurkunde hat vorlegen lassen noch sich selbst einen Eindruck von der Geschäftsunfähigkeit des Schuldners verschafft hat. Dies sind indes zwingende Voraussetzungen dafür, dass die Tochter des Schuldners die Vermögensauskunft abgeben durfte.

Soweit die Gläubigerin sich auf die mangelnde Wirksamkeit der Vollmacht beruft, steht dem der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg - Betreuungsgericht - vom 2.7.2013 entgegen. Die Gerichtsvollzieherin war aufgrund dieses Beschlusses nicht gehalten, die Wirksamkeit und den Umfang der Vollmacht zu prüfen. Da sich aus dem Beschluss aber keine Hinweise auf die Geschäfts‑ bzw. Prozessfähigkeit des Schuldners und den Fortbestand der Vollmacht (vgl. auch § 172 Abs. 2 1. Alt BGB) ergaben, hätte die Gerichtsvollzieherin insoweit weitere Ermittlungen anstellen müssen.

Da mithin nicht alle Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Vertretung im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft von der Gerichtsvollzieherin geprüft und festgestellt wurden, ist die Abgabe der Vermögensauskunft durch die Tochter des Schuldners unzulässig. Das Verfahren ist antragsgemäß fortzusetzen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Vermögensauskunft eines vormals unter Betreuung stehenden Schuldners kann auch durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter erteilt werden, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt prozessunfähig war und eine geeignete Vollmacht vorliegt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Vermögensauskunft des vor­mals unter Betreuung stehenden Schuldners erteilte dessen Tochter. Zuvor hatte sie sich bei der Gerichtsvollzieherin gemeldet und per Fax eine auf sich ausgestellte Vollmacht des Schuldners sowie einen Beschluss eingereicht, mit dem das Betreuungsverfahren aufgrund der erteilten Vollmacht eingestellt wurde. Daraufhin nahm die Gerichtsvollzieherin von der Vollstreckung des Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft Abstand, wogegen sich der Gläubiger mit der Erinnerung wendete.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das AG Schöneberg hielt die Erinnerung für begründet. Zwar könne die Vermögensauskunft eines vormals unter Betreuung stehenden Schuldners auch durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter erteilt werden, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Erteilung der Vermögensauskunft prozessunfähig war, dem Vollstreckungsorgan eine wirksam erteilte und fortbestehende Vollmachtsurkunde mit der Ermächtigung zur Erklärungsabgabe bei Gericht vorlag, die geeignet war, die Betreuung entfallen zu lassen. Vorliegend habe aber die Gerichtsvollzieherin sich weder die Vollmachtsurkunde vorlegen lassen noch sich selbst einen Eindruck von der Geschäftsunfähigkeit des Schuldners verschafft, was Voraussetzung für die wirksame Erteilung der Vermögensauskunft durch die Tochter des Schuldners gewesen sei.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Unumstritten ist die Erteilung der Vermögensauskunft durch den gesetzlichen Vertreter des prozessunfähigen, aber volljährigen Schuldners. Umstritten ist, ob auch der rechtsgeschäftliche Vertreter den „Offenbarungseid" ablegen kann. Das dürfte aber unter den vom AG Schöneberg entwickelten Voraussetzungen zulässig sein, zumal dann kaum Unterschiede zur gesetzlichen Vertretung bestehen. Die dafür vom AG angeführten Gründe überzeugen, zumal die Auskunft des Schuldners infolge seiner Geschäftsunfähigkeit unbrauchbar sein dürfte.