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Zwangsvollstreckung

AG Wedding36 M 8060/1309.07.2013GE 2013, 1073

ZPO § 802 a - d; EGZPO § 39 Nr. 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zwangsvollstreckung; Vermögensauskunft des Schuldners; maßgebliche Sperrfrist

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für den nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (ZwVollStrÄndG) am 1. Januar 2013 eingegangenen Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft nach § 802 a ZPO gilt die Sperrfrist von zwei Jahren, selbst wenn die bisherige Sperrfrist des § 903 ZPO a. F. von drei Jahren noch nicht abgelaufen ist.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung nach dem ab dem 1.1.2013 geltenden Recht.

Die Schuldnerin hat am 9.11.2010 die eidesstattliche Versicherung nach altem Recht abgegeben. Im Hinblick darauf und die dreijährige Sperrfrist des § 903 ZPO a. F. wird kein Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO durch den Gerichtsvollzieher bestimmt.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung.

Die nach § 766 ZPO zulässige Erinnerung ist begründet.

Der Gerichtsvollzieher ist nach § 802 a Satz 1 Nr. 2 ZPO verpflichtet, die Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO einzuholen. Die Sperrfrist von 3 Jahren des § 903 ZPO a. F. steht dem nicht entgegen.

Nach § 39 Nr. 4 EGZPO steht die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO a. F. im Rahmen des § 802 d I ZPO, der die Sperrfrist von 2 Jahren zur Abgabe einer erneuten Auskunft regelt, der Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO gleich.

Durch die im Gesetz bestimmte Gleichbehandlung von eidesstattlicher Versicherung und Vermögensauskunft gilt damit auch die für eine erneute Vermögensauskunft maßgebliche Frist des § 802 d I ZPO von 2 Jahren, denn eine ansonsten erforderliche Differenzierung der unterschiedlichen Fristen nach altem und neuem Recht ist eindeutig nicht erfolgt.

Es liegt auch keine unzulässige Rückwirkung der neuen Regelung auf Altfälle vor, denn die Verkürzung der Sperrfrist auf 2 Jahre ist keine echte Rückwirkung, sondern regelt einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt. Solch unechte Rückwirkung ist in der Regel - wie auch hier - als zulässig anzusehen (vgl. LG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Mai 2013, 5 T 50/13).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vor dem 1. Januar 2013 musste der Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung ein Vermögensverzeichnis aufstellen und dazu u. U. eine eidesstattliche Versicherung abgeben. Für eine wiederholte eidesstattliche Versicherung galt eine Sperrfrist von drei Jahren, es sei denn, der Gläubiger macht glaubhaft, dass der Schuldner später Vermögen erworben hat, oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist. Seit Jahresanfang gilt eine Sperrfrist von zwei Jahren für die wiederholte Auskunft.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Schuldner leistete im November 2010 die eidesstattliche Versicherung beim AG Wedding. Im Juni 2013 beantragte der Gläubiger eine Vermögensauskunft des Schuldners. Der Gerichtsvollzieher lehnte es ab, Termin zur Abgabe der Auskunft zu bestimmen und bezog sich erfolglos auf die bisherige Sperrfrist von drei Jahren.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das AG Wedding wies den GV an, die Erledigung des Vollstreckungsauftrages des Gläubigers nicht aus Gründen der bisherigen Sperrfrist von drei Jahren abzulehnen; er müsse nach § 802 a Satz 1 Nr. 2 ZPO die Vermögensauskunft einholen; die Sperrfrist von drei Jahren stehe dem nicht entgegen. Nach § 39 Nr. 4 EGZPO stehe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO a. F. im Rahmen des § 802 d Abs. 1 ZPO, der die Sperrfrist von zwei Jahren zur Abgabe einer erneuten Auskunft regele, der Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO gleich. Durch die im Gesetz bestimmte Gleichbehandlung von eidesstattlicher Versicherung und Vermögensauskunft gelte damit auch die für eine erneute Vermögensauskunft maßgebliche Frist von zwei Jahren, weil eine ansonsten erforderliche Differenzierung der unterschiedlichen Fristen nach altem und neuem Recht eindeutig nicht erfolgt sei. Es liege auch keine unzulässige Rückwirkung auf Altfälle vor, denn die Verkürzung der Sperrfrist auf zwei Jahre sei keine echte Rückwirkung, sondern regele einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Es hat sich im Hinblick auf die Verkürzung der Sperrfrist für eine wiederholte Auskunft bundesweit eine unterschiedliche Rechtsprechung zur Weitergeltung des bisherigen § 903 ZPO a. F. entwickelt. Immerhin scheint es sich jetzt herauszukristallisieren, dass nach dem 1. Januar 2013 nur noch die zweijährige Sperrfrist gilt und die dreijährige Sperrfrist nicht in die neue Vorschrift hineinwirkt.