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Zwangsvollstreckung

BGHVII ZB 55/1105.09.2012GE 2013, 118

ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zwangsvollstreckung; Bestimmtheit der Unterwerfungsklausel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Klausel in einer notariellen Urkunde, mit der sich der Erwerber einer Eigentumswohnung „wegen etwaiger Verpflichtungen zur Zahlung bestimmter Geldsummen" der Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde unterwirft, genügt nicht den Anforderungen des Konkretisierungsgebots.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Schuldnerin wendet sich gegen die Zulässigkeit einer von dem Notar zu einer notariellen Urkunde erteilten Vollstreckungsklausel.

2 Die Schuldnerin und J. L. schlossen mit dem Gläubiger als Verkäufer am 19. Juni 2008 vor dem Notar F. einen Kaufvertrag über den Erwerb einer Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 355.000 €. Die Zahlungsvoraussetzungen sind in Ziffer III der notariellen Urkunde festgelegt:

3 1. Eintragung der durch den Verkäufer unwiderruflich bewilligten und beantragten Auflassungsvormerkung im Grundbuch.

4 2. Sicherstellung der Lastenfreistellung.

5 Des Weiteren ist dort bestimmt: „Der Kaufpreis in Höhe von 355.000 € ist bis zum 1. September 2008, jedoch nicht vor Ablauf einer Woche nach Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Notars an den Käufer, dass die vorstehenden Zahlungsvoraussetzungen vorliegen, zur Zahlung fällig. ... Der amtierende Notar wird angewiesen, bei den Gläubigern der Rechte Abt. III lfd. Nr. 3 und 3 a (Bl. ...) bzw. lfd. Nr. 2 und 2 a (Bl. ...) die Valutierung per 1. September 2008 zu erfragen und den Vertragsparteien mitzuteilen, sowie die Löschungsunterlagen von den Gläubigern zu beantragen und entgegenzunehmen. Der Käufer hat sodann den zur Ablösung der Valutenstände sich ergebenden Betrag direkt an die Grundpfandrechtsgläubiger bzw. auf deren Weisung zu zahlen. Ein eventuell verbleibender Differenzbetrag bis zur Höhe des Kaufpreises ist direkt an den Verkäufer auf dessen noch bekanntzugebendes Konto zu zahlen."

6 Die notarielle Urkunde enthält in Ziffer IV folgende Unterwerfungsklausel:

7 „Wegen etwaiger Verpflichtungen zur Zahlung bestimmter Geldsummen unterwirft sich der Zahlungspflichtige - mehrere als Gesamtschuldner - der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Der Notar wird ermächtigt, dem Verkäufer nach Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen auf dessen jederzeitige Anforderung eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen."

8 Der Kaufpreis ist noch nicht vollständig entrichtet. Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus der ihm vom Notar erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde.

9 Das Amtsgericht hat auf Antrag der Schuldnerin mit Urteil vom 3. September 2010 die Zwangsvollstreckung aus der für die notarielle Urkunde vom 19. Juni 2008 erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig erklärt. Gegen dieses Urteil hat der Gläubiger Berufung eingelegt. Das Landgericht hat auf das als sofortige Beschwerde des Gläubigers gewertete Rechtsmittel dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren - zurückverwiesen.

10 Mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 hat das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung aus der für die notarielle Urkunde des Notars F. vom 19. Juni 2008 erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig erklärt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 29. Juli 2011 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Gläubiger mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Er will die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde weiterbetreiben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 11 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

[...] 14 Das Beschwerdegericht geht zu Recht davon aus, dass das Konkretisierungsgebot nicht mit dem Bestimmtheitserfordernis gleichzusetzen ist, sondern eine zusätzliche formelle Voraussetzung für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel darstellt. Das Konkretisierungsgebot bezieht sich auf den zu vollstreckenden Anspruch, das Bestimmtheitserfordernis auf dessen Inhalt und Umfang, bei einem Zahlungsanspruch insbesondere auf dessen Höhe.

15 Die in Ziffer IV der notariellen Urkunde vom 19. Juni 2008 enthaltene Unterwerfungserklärung erfüllt jedenfalls nicht die Anforderungen an das Konkretisierungsgebot.

16 a) Der Anspruch, hinsichtlich dessen sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, muss gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in der notariellen Urkunde „bezeichnet" sein. Gefordert wird damit die konkrete Bezeichnung eines jeden in der Urkunde begründeten oder erwähnten Anspruchs, dem die Vollstreckbarkeit verliehen werden soll (Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 2. Aufl., Rn. 11.43; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 794 Rn. 27; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 794 Rn. 21; MünchKommZPO/Wolfsteiner, 3. Aufl., § 794 Rn. 184). Dies legt nicht nur der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung nahe, sondern ergibt sich auch, wie das Beschwerdegericht zu Recht herausstellt, aus den Gesetzesmaterialien.

17 Mit der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle hat der Gesetzgeber durch Änderung des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO die Möglichkeit geschaffen, die Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde auf grundsätzlich alle vollstreckungsfähigen Ansprüche zu erstrecken. Gleichzeitig sollte sichergestellt werden, dass der vollstreckbar gestellte Anspruch im Unterwerfungstitel hinreichend bezeichnet ist. Insoweit ist in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 13/341, S. 21) ausgeführt: „Die Erweiterung der Ansprüche, die von einer vollstreckbaren notariellen Urkunde erfasst werden können, erhöht die Bedeutung, die der Bezeichnung des vollstreckbar gestellten Anspruchs im Unterwerfungstitel zukommt. Um pauschale Unterwerfungserklärungen mit den damit verbundenen Erschwernissen des Vollstreckungsverfahrens zu verhindern, sieht der Entwurf vor, dass die Unterwerfungserklärung den betroffenen Anspruch konkret bezeichnen muss."

18 b) Diesen Anforderungen genügt die Unterwerfungserklärung in Ziffer IV der notariellen Urkunde nicht. Dort sind die Ansprüche, hinsichtlich derer sich der „Zahlungspflichtige" der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, lediglich als „etwaige Verpflichtungen zur Zahlung bestimmter Geldsummen" bezeichnet. Es fehlt damit an einer konkreten Bezeichnung der „etwaigen Zahlungsansprüche". Diese können dementsprechend allenfalls dadurch ermittelt werden, dass die notarielle Urkunde in ihrer Gesamtheit darauf überprüft wird, ob sich dort gegebenenfalls derartige Zahlungsansprüche finden lassen. Damit würden die Erschwernisse des Vollstreckungsverfahrens eintreten, die durch die „Bezeichnung" der Ansprüche gerade vermieden werden sollen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Klausel in einer notariellen Urkunde, mit der sich der Erwerber einer Eigentumswohnung „wegen etwaiger Verpflichtungen zur Zahlung bestimmter Geldsummen" der Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde unterwirft, genügt nicht den Anforderungen des Konkretisierungsgebots, das über das Erfordernis der Bestimmtheit hinsichtlich Umfang und Inhalt des Anspruch hinausgeht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die notarielle Urkunde über den von der Schuldnerin mit dem Gläubiger als Verkäufer geschlossenen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung zum Preis von 355.000 € enthielt in Ziffer IV folgende Unterwerfungsklausel:

„Wegen etwaiger Verpflichtungen zur Zahlung bestimmter Geldsummen unterwirft sich der Zahlungspflichtige – mehrere als Gesamtschuldner – der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen."

Das Amtsgericht hat auf Antrag der Schuldnerin mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 die von dem Gläubiger wegen des Restkaufpreises betriebene Zwangsvollstreckung aus der für die notarielle Urkunde erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig erklärt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 29. Juli 2011 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendete sich der Gläubiger mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Die Rechtsbeschwerde hatte beim BGH keinen Erfolg. Die Unterwerfungserklärung entspreche nicht dem Konkretisierungsgebot des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, das über das Gebot der Bestimmtheit des Inhalts und Umfangs des zu vollstreckenden Zahlungsanspruchs hinausgehe. Der Anspruch, hinsichtlich dessen sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfe, müsse gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in der notariellen Urkunde „bezeichnet" sein. Gefordert werde damit die konkrete Bezeichnung eines jeden in der Urkunde begründeten oder erwähnten Anspruchs, dem die Vollstreckbarkeit verliehen werden soll. Gleichzeitig mit der durch die Änderung des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geschaffenen Möglichkeit, die Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde auf grundsätzlich alle vollstreckungsfähigen Ansprüche zu erstrecken, habe sichergestellt werden sollen, dass der vollstreckbar gestellte Anspruch im Unterwerfungstitel hinreichend bezeichnet sei. In der Unterwerfungserklärung seien jedoch die Ansprüche lediglich als „etwaige Verpflichtungen zur Zahlung bestimmter Geldsummen" bezeichnet, ohne diese zu konkretisieren.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH verschärft zu Recht die Anforderungen an die Bezeichnung derjenigen Ansprüche, hinsichtlich deren sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Denn für das Vollstreckungsgericht muss klar sein, für welche Ansprüche die Vollstreckungsklausel erteilt werden kann. Dazu reicht im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren die Möglichkeit, die gemeinten „etwaigen" Ansprüche durch Auslegung der Urkunde zu ermitteln, nicht aus. Der Gläubiger ist also gut beraten, bei der Abfassung der notariellen Urkunde darauf zu achten, dass darin die zu vollstreckenden Ansprüche derart konkretisiert sind, dass sie ohne Auslegung vom Vollstreckungsgericht berücksichtigt werden können.