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Zwangsvollstreckung

BayObLG2Z BR 115/9810.12.1998WuM 1999, 358

WEG § 45; ZPO §§ 568, 793, 887

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zwangsvollstreckung; Vergleich; Wohnungseigentumsgericht; neuer selbständiger Beschwerdegrund

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Wohnungseigentumsgericht geschlossenen Vergleich richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.

2. Ein neuer selbständiger Beschwerdegrund ist nicht gegeben, wenn das Amtsgericht einen Vollstreckungsantrag des Gläubigers gem. § 887 ZPO mit der Begründung abgewiesen hat, der Schuldner habe die titulierte Verpflichtung erfüllt, und das Landgericht die dagegen gerichtete Beschwerde mit der Begründung zurückweist, der Vollstreckungstitel sei inhaltlich zu unbestimmt und deshalb als Vollstreckungsgrundlage nicht geeignet.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Vollstreckungsgläubigerin und Vollstreckungsschuldner sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage, deren Wohnungen ursprünglich Sprossenfenster hatten. Der Schuldner ließ in seiner im Erdgeschoß gelegenen Wohnung vier Einscheibenfenster einbauen. Die Gläubigerin ist der Meinung, daß dies eine unzulässige bauliche Veränderung sei, die auch gegen Eigentümerbeschlüsse verstoße. Sie beantragte, den Schuldner zur Beseitigung der in seiner Wohnung eingebauten Einscheibenfenster und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu verpflichten. Die Parteien schlossen vor dem Amtsgericht einen Vergleich, in dem sich der Schuldner verpflichtete, "die von ihm eingesetzte Einscheibenverglasung durch Einsetzen eines Mittelkämpfers optisch den übrigen Fenstern anzupassen"; der Mittelkämpfer sollte auf die Einscheibenverglasung aufgesetzt werden. Die Gläubigerin nahm in dem Vergleich ihren Antrag zurück.

Sie beantragte am 26.5.1997 nach Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs und Zustellung des Vergleichsprotokolls an den Schuldner beim AG München, sie zu ermächtigen, die vom Schuldner in dem Vergleich übernommene Verpflichtung von einem Handwerksunternehmen vornehmen zu lassen und den Schuldner zur Vorauszahlung der dadurch entstehenden Kosten von 1.500 DM zu verurteilen. Der Schuldner trat dem Antrag entgegen; er ließ auf den drei größeren Fenstern senkrecht eine weiße Kunststoffsprosse von 4 bis 4,5 cm Breite aufbringen. Die Gläubigerin sieht darin keine Erfüllung der im Vergleich übernommenen Verpflichtung.

Das AG hat den Vollstreckungsantrag mit Beschluß v. 12.5.1998 zurückgewiesen. Es geht davon aus, daß der Schuldner den Vergleich erfüllt habe. Dieser Einwand sei im Verfahren nach § 887 ZPO zu prüfen. Die optische Anpassung entspreche dem Vergleich und sei ausreichend. Sie erfülle den im Vergleich festgelegten Zweck, dem Betrachter den Eindruck eines geteilten Fensters zu vermitteln. Es sei nicht Sinn und Zweck des Vergleichs gewesen, einen Mittelkämpfer in der Breite der Mittelsprosse eines zweiflügeligen Fensters einzusetzen.

Das LG München I hat die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. Die Gläubigerin hat gegen die Entscheidung des LG sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II.1. Das Rechtsmittel ist zu verwerfen; es ist unzulässig, da in der Entscheidung des LG kein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist.

a) Die Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Wohnungseigentumsgericht geschlossenen Vergleich richtet sich gemäß § 45 Abs. 3 WEG ausschließlich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Zuständig zur Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde ist das BayObLG (vgl. BayObLG ZMR 1998, 239 m. w. N. [= WM 1997, 462 Ls - 2Z BR 59/97]). Die sofortige weitere Beschwerde ist im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 887 ZPO zwar grundsätzlich statthaft (§ 568 Abs. 2 Satz 1, § 793 Abs. 2 ZPO); zulässig ist sie aber gemäß § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur, soweit in der Entscheidung des Beschwerdegerichts ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist.

b) Dies ist hier nicht der Fall. Das LG hat die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen und ebenso wie das AG sachlich über den Vollstreckungsantrag entschieden; seine Entscheidung und die Entscheidung des AG stimmen im Ergebnis überein. Daß die Begründungen für die Sachabweisung voneinander abweichen, macht die sofortige weitere Beschwerde nicht zulässig; denn eine Übereinstimmung in den Gründen ist nicht Voraussetzung dafür, zwei übereinstimmende Entscheidungen anzunehmen (vgl. BayObLG a. a. O.; MünchKomm ZPO/Braun Rn. 10, Stein-Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. Rn. 8, Thomas/Putzo ZPO 21. Aufl. Rn. 15, Zöller/Gummer ZPO 20. Aufl. Rn. 10, jeweils zu § 568).

c) Ein neuer selbständiger Beschwerdegrund wird auch dann angenommen, wenn das Amtsgericht einen Antrag als unbegründet, das Landgericht ihn als unzulässig abgewiesen hat, oder umgekehrt (vgl. MünchKomm/Braun, Stein-Jonas/Grunsky, Thomas/Putzo, jeweils a. a. O.; Zöller/Gummer § 568 Rn. 8). Dies ist hier aber entgegen der Ansicht der Gläubigerin nicht geschehen. Die Erfüllung des titulierten Anspruchs wie auch das Fehlen eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels und damit einer Voraussetzung der Zwangsvollstreckung haben die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung zur Folge; dies wird im ersten Fall auf Klage gemäß § 767 ZPO, im zweiten Fall auf Erinnerung gemäß § 766 ZPO ausgesprochen. Die beiden Fälle lassen sich somit nicht danach unterscheiden, daß der Vollstreckungsantrag einmal unzulässig und einmal unbegründet ist; vielmehr fehlt es in beiden Fällen an der Zulässigkeit der (weiteren) Zwangsvollstreckung. Die Gläubigerin wird im übrigen durch die Begründung, die das LG seiner Entscheidung gegeben hat, auch in ihrer Rechtsstellung gegenüber der Entscheidung des AG nicht schlechter gestellt. Denn wenn der Vergleich als Vollstreckungstitel nicht geeignet ist, weil er inhaltlich zu unbestimmt und nicht auslegungsfähig ist, dann ist er einschließlich der darin erklärten Zurücknahme des Antrags unwirksam und das Verfahren vor dem Wohnungseigentumsgericht durch ihn nicht beendet worden. Es steht der Gläubigerin dann frei, das Verfahren mit dem ursprünglich gestellten Antrag weiter zu betreiben; diese Möglichkeit wäre ihr nach der Begründung des AG verschlossen.