Zwangsvollstreckung
ZPO § 765 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zwangsvollstreckung; Härte
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es bedeutet eine der Zwangsvollstreckung entgegenstehende, ganz besondere Härte im Sinne von § 765 a ZPO, wenn der Räumungsschuldner eine Eigentumswohnung gekauft hat, die 1 1/2 Monate später bezugsfertig wird.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Schuldner haben eine Eigentumswohnung gekauft, die sie erst ab dem 31.5.90 beziehen können. Die laufende Miete der zu räu-menden Wohnung ist gezahlt. Die Schuldner beantragen, die Zwangsvollstreckung bis einschließlich 31.5.90 einzustellen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
§ 765 a ZPO ist anwendbar, wenn die Zwangsvollstreckung wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Dies ist der Fall, sofern die Schuldner eine Eigentumswohnung gekauft haben, die erst in 1 1/2 Monaten bezugsfertig wird, wie in diesem Fall. Es wäre für die Schuldner unbillig und eine sittenwidrige Härte, binnen 1 1/2 Monaten zweimal umzuziehen (Zöller, Stöber; 15. Aufl.; § 765 a Rz. 11).
Die Gläubiger haben keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein derzeitiges Schutzbedürfnis der Gläubiger ergibt, das der Räumungsschutzgewährung entgegenstünde.