Zwangsvollstreckung
InsO §§ 49, 165; ZPO § 767
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Zwangsvollstreckung; vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger; Bindung des Insolvenzverwalters; Insolvenz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwischen dem Schuldner und einem Grundpfandgläubiger getroffene vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung bindet den Insolvenzverwalter auch dann nicht, wenn das Grundstück zugunsten dieses Gläubigers wertausschöpfend belastet ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. und ihr im Verlauf des Rechtsstreits verstorbener Ehemann (früher Kl. zu 2) waren je hälftige Miteigentümer des von ihnen bewohnten Hausgrundstücks D. in B. Das Grundstück ist mit einer erstrangigen Grundschuld über 449.936,86 € zuzüglich 14,5 % Jahreszinsen seit dem 11. November 1993 und 5 % Nebenleistung sowie weiteren Grundpfandrechten belastet. Die Grundschuld ist im Jahre 1993 eingetragen worden. Mit Schreiben vom 11. Juli 2002, von den Eheleuten und ihrem Sohn R. gegengezeichnet am 17. Juli 2002, bestätigte die Grundpfandgläubigerin unter anderem folgende mündlich getroffene Vereinbarung:
2 „Aufgrund der schweren Krankheiten von Herrn F. und Frau D. werden wir bei unveränderter Sachlage und solange F. und D. in dem Anwesen wohnen bis auf weiteres keine Zwangsmaßnahmen in Ihr Privathaus einleiten. Die selbstverständlich nur, wenn keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Dritter Seite anstehen."
3 Auf Antrag der Grundpfandgläubigerin wurde mit Beschlüssen vom 3. März 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kl. eröffnet. In beiden Verfahren wurde der Bekl. zum Insolvenzverwalter bestellt.
4 Die Kl. haben zunächst beantragt, den Bekl. zu verurteilen, jegliche Verwertungsmaßnahmen hinsichtlich des von ihnen bewohnten Hausgrundstücks zu unterlassen. Am 16. Januar 2007 verstarb der ehemalige Kl. zu 2 und wurde von der Kl. allein beerbt. Mit Urteil vom 27. Februar 2007 hat das Landgericht den Bekl. antragsgemäß verurteilt. Im Berufungsverfahren haben die Parteien den Rechtsstreit bezüglich der Klage des Kl. zu 2 übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen ist die Berufung zurückgewiesen worden. Ziel der vom Senat zugelassenen Revision ist weiterhin die Abweisung der Klage, soweit diese nicht für erledigt erklärt worden ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
5 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen über die Klage der Kl. und zur Abweisung dieser Klage.
6 I. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Klage der Kl. gegen den Bekl. als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über ihr Vermögen einerseits, den Bekl. als Verwalter im Insolvenzverfahren über den Nachlass des früheren Kl. andererseits.
7 1. Die Klage ist erhoben worden als Klage der Kl. und des früheren Kl. zu 2 gegen Rechtsanwalt P. genannt S. „als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau D. und Herrn F.". Tatsächlich ist die Klage damit gegen zwei Bekl. erhoben worden. Über das Vermögen der Kl. einerseits, des früheren Kl. zu 2 andererseits sind selbständige Insolvenzverfahren eröffnet worden, in denen lediglich ein und dieselbe natürliche Person zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist. Es gibt also zwei Parteien kraft Amtes, die von den Kl. auf Unterlassung von Verwertungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden.
8 2. Nach dem Tod des früheren Kl. zu 2 haben, wie sich dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2009 entnehmen lässt, „die Parteivertreter" den Rechtsstreit „bezüglich der Klage des verstorbenen Herrn F." für erledigt erklärt. Anhängig geblieben ist die Klage der Kl., die sich ausweislich des Rubrums und der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils aber gegen den Bekl. sowohl als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kl. als auch als Verwalter im Insolvenzverfahren über den Nachlass des früheren Kl. zu 2 richtet.
II. 9-11 (...)
III. 12 1. Soweit sich die Klage gegen den Bekl. zu 1, den Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kl., richtet und den Miteigentumsanteil des früheren Kl. zu 2 betrifft, scheitert ein Unterlassungsanspruch der Kl. bereits daran, dass ihr insoweit keine Beeinträchtigung droht (Rechtsgedanke des § 1004 BGB). Vollstreckungs- oder Verwertungsmaßnahmen des Bekl. zu 1 hat die Kl. schon aus Rechtsgründen nicht zu befürchten. Obwohl der frühere Kl. zu 2 von der Kl. allein beerbt worden ist, ist der Bekl. zu 1 insoweit nicht verwaltungs- und verfügungsbefugt (§ 80 InsO). Der Nachlass des früheren Kl. zu 2 ist nunmehr zwar auch Teil der Masse des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kl. (vgl. BGH, Urt. v. 11. Mai 2006 - IX ZR 42/05 -, BGHZ 167, 352 Rn. 11). Wegen des im Zeitpunkt des Erbfalls laufenden Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kl. zu 2 bleibt er jedoch vom Vermögen der Kl. getrennt. Mit dem Tod des früheren Kl. zu 2 ist das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen übergangslos in ein Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff. InsO) übergegangen (vgl. BGH, Urt. v. 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03 -, BGHZ 157, 350, 354; BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05, BGHZ 175, 307 Rn. 6 ff). Verwaltungs- und verfügungsbefugt über die zum Nachlass gehörenden Gegenstände ist der Verwalter in diesem Nachlassinsolvenzverfahren, nicht die Kl. und nicht der Bekl. zu 1 als der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kl.
13 2. Soweit sich die Klage gegen den Bekl. zu 1 richtet und den Miteigentumsanteil der Kl. betrifft, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Die Kl. kann nicht verlangen, dass jegliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unterbleiben.
14 a) Die im Juli 2002 zwischen den Eheleuten und der Grundpfandgläubigerin getroffene Vereinbarung bindet den Bekl. zu 1 nicht. Schuldrechtliche Vereinbarungen binden grundsätzlich nur die Vertragsparteien. Dazu gehörte der Bekl. zu 1 nicht. Dass der Bekl. zu 1 Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kl. ist, führt ebenfalls nicht dazu, dass er nunmehr an die zuvor geschlossene vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung gebunden wäre. Die Insolvenzordnung enthält keine Bestimmung, die zu dieser Rechtsfolge führen könnte. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Recht der Kl., das zur Masse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergegangen (§ 80 Abs. 1 InsO). Für Rechte und Pflichten der Grundpfandgläubigerin gilt dies hingegen nicht. Die Grundpfandgläubigerin ist gemäß § 49 InsO weiterhin nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung aus dem zur Masse gehörenden Miteigentumsanteil berechtigt und kann dieses Recht auch gegenüber dem Insolvenzverwalter durchsetzen. Die Rechte aus der Vereinbarung könnten - was hier aber nicht zu entscheiden ist - ihr gegenüber geltend gemacht werden. Mit dem Recht und der Pflicht des Verwalters, das zur Masse gehörende Vermögen der Kl. zu verwerten, hat dies jedoch nichts zu tun.
15 b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt ein Verwertungsverbot hier auch nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Das Berufungsgericht hat allein die wertausschöpfende Belastung des Grundstücks im Blick gehabt, die dazu führe, dass ausschließlich die an die vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung gebundene Grundpfandgläubigerin von einer Verwertung des Miteigentumsanteils profitieren würde. Diese Sicht greift jedoch zu kurz. Neben der Grundpfandgläubigerin haben weitere Gläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet. Aufgabe des Bekl. ist es, durch bestmögliche Verwertung des Vermögens der Schuldnerin die (ungesicherten) Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen (§ 1 Satz 1 InsO). Wenn die Grundpfandgläubigerin die Zwangsvollstreckung oder Zwangsverwaltung betreibt (vgl. § 49 InsO), ist dies zwar nicht möglich. Auch eine vom Verwalter selbst beantragte Zwangsversteigerung des Grundstücks (§ 165 InsO, §§ 172 ff. ZVG) würde kaum zu einem Überschuss führen, den der Verwalter zur Masse ziehen könnte. Der Verwalter ist jedoch - anders als die Grundpfandgläubigerin - auch zur freihändigen Veräußerung des belasteten Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts berechtigt (vgl. BGHZ 47, 181, 183 zu § 47 KO; BGH, Urt. v. 11. Dezember 1997 - IX ZR 278/96 -, WM 1998, 304, 305 zur GesO; Münch-Komm-InsO/Ganter, 2. Aufl. Vor §§ 49-52 Rn. 99 a; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO 13. Aufl. § 49 Rn. 30; HK-InsO/Lohmann, 5. Aufl. § 49 Rn. 23). Weil bei der freihändigen Veräußerung oft ein höherer Kaufpreis erzielt wird, kann der Verwalter sich mit dem absonderungsberechtigten Gläubiger darauf verständigen, dass er, der Verwalter, diese gegen Zahlung eines vereinbarten Kostenbeitrags zugunsten der Masse betreibt. Dieser Beitrag kommt der Gemeinschaft der (ungesicherten) Insolvenzgläubiger zugute. Der Verwalter, der von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, wird nicht, wie das Berufungsgericht meint, nur im Interesse des absonderungsberechtigten Gläubigers tätig, sondern zieht - seinen Aufgaben und seinem Amt entsprechend - den trotz der Belastungen noch zu realisierenden Wert des Grundstücks zur Masse. Nicht die Grundpfandgläubigerin, sondern der Verwalter für die Gesamtheit der Gläubiger greift damit auf das Grundstück zu.
16 c) Soweit das Berufungsgericht ohne nähere Erläuterungen auf den „prekären Gesundheitszustand" der Kl. verwiesen hat, ist die Kl. nicht schutzlos. Ihr bleibt die Möglichkeit, einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765 a ZPO zu stellen. Sie kann damit zwar nicht die freihändige Veräußerung des Miteigentumsanteils verhindern, möglicherweise aber die Räumung des Hausgrundstücks durch den Erwerber hinauszögern. Ihr Interesse, den Miteigentumsanteil behalten zu können, verdient im Insolvenzverfahren über ihr Vermögen keinen Schutz.
17 3. Die Klage gegen den Bekl. zu 2, den Verwalter im Nachlassinsolvenzverfahren über das Vermögen des früheren Kl. zu 2, scheitert hinsichtlich des Miteigentumsanteils der Kl. wiederum am Fehlen einer aktuellen oder drohenden Beeinträchtigung der Rechtsposition der Kl.. Hier gilt das zu II 1 Gesagte entsprechend. Zwangsvollstreckungs- oder Verwertungsmaßnahmen des Bekl. zu 2 hat die Kl. nicht zu befürchten, weil dieser nicht befugt ist, über ihr Vermögen zu verfügen.
18 4. Hinsichtlich des zum Nachlass des früheren Kl. zu 2 gehörenden Miteigentumsanteils fehlt es wegen der fortbestehenden Separierung des Nachlasses vom sonstigen Vermögen der Kl. an einer Sonderrechtsbeziehung zwischen der Kl. und dem Bekl. zu 2, die Grundlage der vom Berufungsgericht angenommenen Rücksichtnahmepflichten sein könnte. Sollte man dies anders sehen, weil der Erwerber die Teilungsversteigerung beantragen könnte, so scheitert die Klage in diesem Prozessrechtsverhältnis aus dem gleichen Grunde wie diejenige gegen den Bekl. zu 1.
(...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Insolvenzverwalter ist an eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwischen dem Schuldner und einem Grundpfandgläubiger getroffene vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung auch dann nicht gebunden, wenn das Grundstück zugunsten dieses Gläubigers wertausschöpfend belastet ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Gläubigerin der auf dem Grundstück der Klägerin lastenden Grundschuld bestätigte mit Schreiben vom 11. Juli 2002 eine mit der Klägerin mündlich getroffene Vereinbarung, dass sie bis auf Weiteres keine Zwangsmaßnahmen in das auf dem Grundstück stehende Privathaus einleiten werde. In dem auf Antrag der Grundpfandgläubigerin mit Beschluss vom 3. März 2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Klage auf Verurteilung des Beklagten, jegliche Verwertungsmaßnahmen hinsichtlich des von ihr bewohnten Hausgrundstücks zu unterlassen, hatte in den Vorinstanzen Erfolg, wogegen sich der Beklagte mit der zugelassenen Revision wandte.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Revision hatte Erfolg. Nach Ansicht des BGH kann die Klägerin nicht verlangen, dass jegliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unterbleiben.
Die im Juli 2002 zwischen den Eheleuten und der Grundpfandgläubigerin getroffene Vereinbarung binde den Beklagten nicht. Schuldrechtliche Vereinbarungen würden grundsätzlich nur die Vertragsparteien binden, zu denen der Beklagte nicht gehöre. Auch die Stellung des Beklagten als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin führe ebenfalls nicht dazu, dass er nunmehr an die zuvor geschlossene vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung gebunden wäre. Denn die Insolvenzordnung enthalte keine dementsprechende Bestimmung. Ein Verwertungsverbot ergebe sich hier auch nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben. Neben der Grundpfandgläubigerin hätten weitere Gläubiger Forderungen angemeldet. Wenn die Grundpfandgläubigerin die Zwangsvollstreckung oder Zwangsverwaltung betreibe, sei zwar eine Zwangsversteigerung des Grundstücks ebenso wenig möglich wie eine vom Verwalter selbst beantragte Zwangsversteigerung des Grundstücks. Der Verwalter sei jedoch – anders als die Grundpfandgläubigerin – auch zur freihändigen Veräußerung des belasteten Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts berechtigt, so dass kein absolutes Verwertungsverbot bestehe.