Zwangsvollstreckung
ZPO § 888
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zwangsvollstreckung; weitere Beschwerde
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
In Zwangsvollstreckungssachen keine sofortige weitere Beschwerde zum OLG gegen Entscheidung des LG als Beschwerdegericht, wenn das AG als Prozeßgericht des 1. Rechtszuges für die Zwangsvollstreckung gem. §§ 887 ff. ZPO zuständig ist (ausdrückliche Aufgabe der bisherigen entgegenstehenden Rechtsprechung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Vermieter einer vormals preisgebundenen Altbauwohnung war vom Mieter zur Auskunft hinsichtlich der preisrechtlich zulässigen Miete und deren Zusammensetzung im Dezember 1988 - also nach Aufhebung der Preisbindung - verurteilt worden. Diese Verurteilung steht in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung im Land Berlin, da auch nach Ablauf der Preisbindung diese Auskunftsverpflichtung besteht. Als nach Ansicht des Mieters der Vermieter der titulierten Auskunftsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkam, beantragte der Mieter beim Amtsgericht als dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges gemäß § 888 ZPO die Verhängung eines Zwangsgeldes, hilfsweise für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit, von Zwangshaft. Der Vermieter erteilte verschiedene Auskünfte und verwies darauf, daß er zu weiterer Auskunftserteilung nicht in der Lage sei, da ihm die Unterlagen insbesondere deswegen, weil diese sich bei der Sanierungsverwaltungsstelle befänden, nicht zur Verfügung stünden. Das Amtsgericht wies daraufhin den Zwangsvollstreckungsantrag zurück. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Mieters gab das Landgericht dem Vollstreckungsantrag in vollem Umfang statt. Es hielt die Maßnahmen, die der Vermieter zur Beibringung der Auskünfte eingeleitet hatte, für zu wenig intensiv und verlangte gegebenenfalls sogar die Einleitung einer Auskunftsklage gegenüber dritten Personen (LG Berlin 65 T 52/89, Beschluß vom 5. September 1989). Die dagegen vom Vermieter eingelegte sofortige weitere Beschwerde hat das Kammergericht ohne sachliche Prüfung zurückgewiesen mit der Begründung, die sofortige weitere Beschwerde sei unzulässig. Damit ist das Kammergericht von seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung abgewichen und stellt sich auch in Gegensatz zum Beschluß des OLG Hamm vom 10. Oktober 1972, NJW 73, 1135 und des OLG Celle vom 10. Februar 1987, NJW 90, 262.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin ist nicht zulässig. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Es fehlt an einer Vollstreckungszuständigkeit des Kammergerichts als Oberlandesgericht.
Die hier nach dem § 888 ZPO vorzunehmende Zwangsvollstreckung obliegt abweichend von § 764 ZPO nicht dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, sondern ist ausdrücklich dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges übertragen worden. In dem vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren kann deshalb im zweiten Rechtszuge auf eine Beschwerde hin kraft gesetzlicher Anordnung nur das Prozeßgericht des zweiten Rechtszuges tätig werden (§ 568 Abs. 1 ZPO). Soweit der Rechtszug - wie hier - bei dem Landgericht endet, findet eine weitere Beschwerde nicht statt. Ein zur Entscheidung über die weitere sofortige Beschwerde berufenes "im Rechtszuge zunächst höheres Gericht" - ein Prozeßgericht des dritten Rechtszuges - gibt es dann nicht (anders gemäß §§ 27, 28 FGG in WEG Sachen, vgl. BayObLGZ 83, 17). Auf die zutreffenden Ausführungen von Pentz (keine Divergenz des Rechtsmittelzuges von Hauptsache und Beschwerde bei der Zwangsvollstreckung nach §§ 887, 888 und 890 ZPO, in NJW 1990, 1466, 1467), kann verwiesen werden. Die Vollstreckungszuständigkeit ist vom Gesetzgeber gerade deshalb dem Prozeßgericht übertragen worden, weil im Rahmen der Vollstreckung nach den §§ 887, 888 und 890 ZPO - wie gerade der vorliegende Fall zeigt - immer wieder Fragen materiell-rechtlicher Art zu erörtern oder gar zu entscheiden sind (vgl. insoweit auch Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 2. Aufl., S. 467, 468). Das macht ein sachliches Eingehen auf den ergangenen Titel erforderlich (vgl. hierzu insoweit näher: Jost in NJW 1990, 214, 217). Solche Entscheidungen sollen deshalb von dem Gericht getroffen werden, dem aus dem Erkenntnisverfahren bekannt ist oder doch bekannt sein sollte, wie der Vollstreckungstitel zu verstehen ist und wie der Schuldner ihm zu entsprechen hat (vgl. auch Stüben, Vorschläge zur Neuregelung der Statthaftigkeit der zivilprozessualen Beschwerde, in ZZP, 83. Band, 1970, S. 1 ff., insbesondere S. 11 und 12). Eine weitere Beschwerde in amtsgerichtlichen Sachen in den Verfahren nach den §§ 887, 888 und 890 ZPO kann nicht statthaft sein, weil sonst mit dem Oberlandesgericht ein Gericht zu entscheiden hätte, das nicht Erkenntnisgericht sein kann. Darauf hat auch Pastor (Die Unterlassungsvollstreckung, 3. Aufl., S. 90 und S. 158) zutreffend hingewiesen. Damit wird der Rechtsmittelzug des Zwangsvollstreckungsverfahrens in amtsgerichtlichen Sachen nicht verkürzt, denn auch in solchen Verfahren, in denen das Landgericht Prozeßgericht des ersten Rechtszuges und somit Vollstreckungsgericht ist, ist wegen § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO eine weitere Beschwerde ausgeschlossen.
Mit dieser Entscheidung wird nicht etwa der - unzutreffende - "allgemeine Grundsatz" verfolgt, wonach der Beschwerderechtszug in keinem Falle weitergehen dürfe als der Rechtszug in der Hauptsache. Auch nach Auffassung des beschließenden Senats stehen für andere beschwerdefähige amtsgerichtliche Entscheidungen außer in Kostensachen grundsätzlich (Ausnahme z. B. § 568 Abs. 2 ZPO) drei Gerichtsinstanzen bis zum Oberlandesgericht zur Verfügung. Der Senat folgt nicht dem Oberlandesgericht Hamm (Beschluß vom 10. Oktober 1972 in NJW 1973, 1135), das daraus, daß nach §§ 888, 890 ZPO jeweils das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges als Vollstreckungsgericht entscheidet, keine Beschränkung des Beschwerderechtszuges herleitet. Ebensowenig vermag sich der Senat dem Oberlandesgericht Celle (Beschluß vom 10. Februar 1987 in NJW 1990, 262) anzuschließen, das die weitere sofortige Beschwerde in einem Verfahren nach den §§ 887, 888 ZPO jedenfalls dann für zulässig hält, wenn es lediglich um die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel nach dem Abschluß des Erkenntnisverfahrens geht. Es ist nicht einsehbar, weshalb der Instanzenzug und damit die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde davon abhängen könnte, ob der Vollstreckungstitel rechtskräftig oder nur vorläufig vollstreckbar ist. Die eigene, der vorliegenden Entscheidung entgegenstehende Rechtsprechung gibt der Senat hiermit auf.