Zwangsvollstreckung
ZPO § 890
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zwangsvollstreckung; Ordnungsgeld
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Festsetzung von Ordnungsgeldern wegen Verstoßes gegen die An-ordnung, Bauarbeiten in der Wohnung eines Mieters zu unterlassen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Schuldner hat gegen die ihm aufgrund der voll-streckbaren einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Schöneberg vom 16.9.1991 - 4 C 446/91 - obliegende Verpflichtung, jegliche Bauarbeiten in der Wohnung der Gläubigerin, in der danebenliegenden Besenkammer und im Gäste-WC sowie im Bereich der Bodenkammer über der Wohnung der Gläubigerin zu unterlassen, mehrfach verstoßen, indem unstreitig Bauarbeiten in den o. g. Örtlichkeiten durchgeführt worden sind. Im Vollstreckungsverfahren kann der Schuldner nicht mehr mit dem materiell-rechtlichen Einwand gehört werden, die Gläubigerin könne den Anspruch nicht allein geltend machen, dieser stehe ihr vielmehr nur gemeinsam mit der Mitmieterin L. zu. Derartige Einwände sind durch Rechtsbehelfe oder Zwangsvollstreckungsgegenklage gegen den zugrunde liegenden Vollstreckungstitel selbst zu entrichten.
Der Schuldner kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die streitgegenständlichen Baumaßnahmen nicht veranlaßt zu haben, indem er die Dachräume mit Vertrag vom 31.7.1991 an die Firma P. GmbH vermietet und überlassen habe. Selbst wenn dies tatsächlich der Fall sein sollte, hat er auch für deren Verhalten einzustehen, denn er hat etwaige Zuwiderhandlungen der Firma P. GmbH selbst verursacht. Ein Schuldner haftet auch dann für das Verhalten eines Dritten, wenn sein eigenes Verhalten hierfür ursächlich war (Baumbach-Lauterbach-Hartmann, 47. Aufl., § 890 ZPO, Anm. 2 I A; OLG Frankfurt OLGZ 85, 382). Dies ist hier der Fall, indem er die Räume der Firma P. GmbH ausdrücklich zum Zwecke des Selbstausbaus (§ 20 des Mietvertrages) vermietet hat. Er hätte daher in Erfüllung der ihm aufgrund der einstweiligen Verfügung obliegenden Unterlassungsverpflichtung dafür Sorge tragen müssen, daß auch die Firma P. GmbH die Unterlassungsverpflichtung einhält. Ggf. hätte er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen müssen. Daß ihm eine solche Einwirkung auf die Firma P. GmbH nicht möglich war, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Schuldner kann sich auch nicht darauf berufen, daß ihm bzw. der Firma P. GmbH die Vornahme einiger der beanstandeten Maßnahmen im Wege einer öffentlich-rechtlichen Verfügung aufgegeben worden ist und insoweit die Ersatzvornahme angedroht worden sein soll. Dieses Vorbringen ist unbeachtlich, denn es entbehrt jeglicher Substantiierung. Weder ist angegeben, wann die Vornahme welcher konkreten Arbeiten aufgegeben worden ist, noch ist ein Aktenzeichen der behördlichen Verfügung genannt. Im übrigen erscheint nicht ohne weiteres nachvollziehbar, daß Abrißarbeiten vom Bezirksamt verlangt werden, wie etwa das Abtragen des Kamins, das Entfernen von Bodendielen und Schotter.
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Anmerkung: Das Landgericht hat gegen den Schuldner Ordnungsgelder von insgesamt 145.000 DM festgesetzt.