Zwangsvollstreckung
ZPO § 887
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zwangsvollstreckung; Vergleichserfüllung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Schuldner kann mit seinem Einwand, seinen Verpflichtungen aus einem Vergleich nachgekommen zu sein, nicht im Verfahren über die Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO gehört werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die von der Schuldnerin gemäß § 793 ZPO frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen. Die Kammer ist der Meinung, daß die Schuldnerin mit ihrem Einwand, sie sei ihren Verpflichtungen aus dem Vergleich vom 25. Februar 1987 nachgekommen, sie habe also erfüllt, im Verfahren über die Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO nicht gehört werden kann. Der Einwand der Erfüllung richtet sich gegen den der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Anspruch und ist deshalb grundsätzlich mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend zu machen, so wie es die Schuldnerin vorliegend auch getan hat. Zwischen den Parteien ist es streitig, ob die Schuldnerin den sich aus dem Vergleich vom 25. Februar 1987 ergebenden Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Erfüllungseinwand würde eine über den Urkundenbeweis des § 775 ZPO hinausgehende Beweisaufnahme erfordern und eine solche kann nicht Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens nach § 887 ZPO sein (so auch OLG Düsseldorf OLGZ 1976 Seite 379; OLG Hamm MDR 1977 Seite 411; OLG Hamm MDR 1984 Seite 591; a. M. OLG München Rechtspfleger 1978 Seite 388 und OLG Frankfurt Rechtspfleger 1981 Seite 152 jeweils m. w. N.).